{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-07-01","aktenzeichen":"2 StR 319/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 319/782 BESCHLUSS\n272.04\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMustapha M ie aus Fon EEE, zeboren\nam MB 1954 in CE /Marokko, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- | 41\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n1. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 23. September 1981\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nverurteilt wird;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Infolge der Abänderung des Schuldspruchs werden in der Liste der angewandten Vorschriften die Nr. 4 des\n§ 11 Abs. 1 BetMG aF gestrichen und\n§§ 53, 54 StGB durch § 52 StGB ersetzt.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGrün de H\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins\nerkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts\nrügt,\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des\nUrteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist die Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPo).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte 50 g Heroinzubereitung zum Eigengebrauch erworben und zusammen mit\neinem Bekannten und dessen Freundin mehrfach von diesem\nHeroin geschnupft. Auf Vorschlag seines Bekannten entschloß er sich dann, einen Teil des Stoffes zu verkaufen.\nEr vermischte ihn mit Vitamin C und verpackte jeweils\nca. 4 g des Gemischs in Plastiktütchen, die zum Preise\nvon je 800 DM veräußert werden sollten.\n\nDer Erwerb von Heroin zum Zwecke des Eigenverbrauchs\nist rechtlich als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG aF zu\nbewerten (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1976\n- 2 StR 579/76 - und vom 18. März 1981 - 3 StR 68/81).\nHinter dieser Begehungsform tritt der gleichzeitige\nBesitz des Betäubungsmittels gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4\nBetMG aF zurück. Denn diese Bestimmung stellt nur eine\nArt Auffangtatbestand dar, der die Schwierigkeiten aus-\n\nräumen soll, die sich hinsichtlich des Nachweises eines\nillegalen Erwerbs ergeben können (ständige Rechtsprechung\nu. a. BGH, Beschlüsse vom 2. August 1981 - 2 StR 467/81 -\nund vom 19. März 1982 - 2 StR 677/81 -).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, das unerlaubte Handeltreiben komme zum Besitz (richtig: Erwerb) als weitere\nselbständige Tat hinzu, ist rechtsfehlerhaft. Zwischen\nErwerb und Handeltreiben ist stets Tateinheit anzunehmen,\nwenn Betäubungsmittel zum Zwecke des Eigenverbrauchs und\nder Weiterveräußerung erworben werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 15. Dezember 1976\n- 2 StR 579/76 -). Gleiches gilt im vorliegenden Fall,\nin dem der Angeklagte erst nach dem Erwerb des zunächst\nausschließlich für den eigenen Verbrauch bestimmten\nHeroingemisches den Entschluß faßte, einen Teil davon\nzu veräußern. Denn der mit dem Erwerb begründete Besitz\ndes Angeklagten an dem Heroingemisch dauerte unverändert\nan, als er sich zum Verkauf entschloß und in Verfolgung\ndieses Plans das Gemisch streckte und portionierte,\nDieser unerlaubte Besitz als Dauerdelikt faßte Erwerb.\nund Handeltreiben zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB\nzusammen.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit zwischen unerlaubtem\nBesitz und Handeltreiben durch den Bundesgerichtshof\n' im Urteil vom 18. Juni 1974 - 1 StR 119/74 - steht der\nhier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da\ndieser Entscheidung insofern eine andere Fallgestaltung\nzugrunde lag, als dort der Angeklagte die zum Verkauf bestimmte Teilmenge abgesondert und an einen anderen Aufbewahrungsort verbracht hatte.\n\n-5- 4\n\nDer Senat konnte die hiernach gebotene Abänderung\ndes Schuldspruchs selbst vornehmen, da neue Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind und ausgeschlossen werden kann, daß sich der - geständige - Angeklagte gegen\nden geänderten Schuldvorwurf anders verteidigen könnte.\n\nDie Abänderung des Schuldspruchs hatte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Die\nAnordnung der Einziehung wird hiervon nicht berührt.\n\nRiBGH B. Maier ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\n\" Mösl Meyer Mösl\n\nRiBGH Niemöller ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/2-str-319-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-07-01/2-str-319-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.396006+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-07-01/2-str-319-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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