{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-30","aktenzeichen":"2 StR 56/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 56/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nHorst FE zus LEE Zeboren an GE\nGER 1955 ir DU (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n055°\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösi,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EWR dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB au: ED\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Fb\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1981, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil Erwin Ab),\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nFSS3\n\nII. Ferner wird das genannte Urteil, soweit es\nden Angeklagten Karl Robert Sb betrifft,\nim Fall II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFEED wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Horst Fu\nwegen Diebstahls in fünf und wegen versuchten Diebstahls\nin vier Fällen, jeweils begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine mit der\nVerletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat\nzum Teil Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1\nsind der Angeklagte FW und der Mitangeklagte Karl\nRobert SB in das Blockhaus des Erwin AB allein\nzu dem Zweck eingebrochen, um die von ihnen - irrtünlich - darin vermuteten Werkzeuge des Vaters des Mitan-\n\nLe.\n\ngeklagten SED (zugunsten ihres Eigentümers) zurückzuholen. Bei ihrer Suche nach den Werkzeugen entdeckten\nsie dem Blockhauseigentümer gehörende Getränke und nahmen\ndavon auf Grund eines jetzt erst gefaßten Entschlusses\neinen Kasten Bier und zehn Flaschen Wein in Zueignungsabsicht mit (UA S. 7).\n\nDamit entbehren die Ausführungen der Strafkammer bei\nder rechtlichen Würdigung, beiden Angeklagten sei es auch\nin diesem Fall (\"stets\") mit darum gegangen, \"größere\nGeldbeträge zu erbeuten\" (UA S. 14), der Grundlage.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer\nohne diesen Irrtum die entwendeten Getränke als geringwertig angesehen hätte. Der Fehler führt im Hinblick auf\n§ 248 a StGB zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn den\nAkten ist nicht zu entnehmen, daß der Geschädigte Strafantrag gestellt hätte (vgl. Bd. IS. 26 bis 40, Bd. III\nS. 258). Das Revisionsgericht kann auch nicht beurteilen,\nob die Staatsanwaltschaft bei zutreffender tatsächlicher\nund rechtlicher Bewertung der Tat das öffentliche Interesse an ihrer Verfolgung bejaht.\n\nDer Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe\nleidet überdies daran, daß die Strafkammer mit der Er-\n\nwägung, die beiden genannten Angeklagten seien zur Ausführung des Diebstahls in das Gebäude eingebrochen, die\nTat als besonders schweren Fall im Sinne des § 243\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gewertet hat (UA S. 14). Auch insoweit setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seinen\nFeststellungen, nach denen die Angeklagten während\n\ndes Einbrechens nur die Absicht hatten, ausgeliehene\nGegenstände zugunsten ihres Eigentümers zurückzuholen.\nDamit sind die Voraussetzungen der genannten Vorschrift\nnicht erfüllt (RG GA Bd. 40, 446; Schroeder in Maurach/\n\n_ 5\n\nSchroeder, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1,\n\n6. Aufl. S. 303; Samson in SK § 243 Rdn. 18; Lackner,\nStGB 14. Aufl. § 243 Anm. 4 a; Dreher/Tröndle, StGB\nLO. Aufl. § 243 Rdn. 13).\n\n2. Durchgreifenden. Bedenken begegnen schließlich\ndie Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen\nII 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe, in denen es bein\nDiebstahlsversuch geblieben ist. Die Strafkammer hat im\nAnschluß an die Darlegung, daß hinsichtlich aller Taten\ndie Rückfallvoraussetzungen gegeben seien, auf die in\n§ 48 StGB vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten hingewiesen, ohne hierbei zwischen vollendeten und versuchten Taten zu unterscheiden. Sie hat\nsodann für jeden Diebstahlsversuch eine Freiheitsstrafe\nin dieser Höhe verhängt (UA S. 15, 17). In Fällen des\nVersuchs ist jedoch die genannte Mindeststrafe nach\n§§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB herabgesetzt und beträgt\nhier nur einen Monat Freiheitsstrafe (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH bei Holtz MDR 1978, 986; BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR 153/79 - und vom\n8. Oktober 1980 - 2 StR 114/80; Mösl, NStZ 1981, 134).\nDie erwähnten Urteilsausführungen und die festgesetzten\nEinzelstrafen begründen die Besorgnis, daß das Gericht\ndies übersehen hat. Sie wird nicht ausgeräumt durch den\nHinweis, es sei \"von der Möglichkeit einer Strafermäßigung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB Gebrauch gemacht\nworden\" (UA S. 17). Es ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer hierbei nur an eine Herabsetzung der Strafrahmenobergrenze gedacht und im übrigen geglaubt hat,\ndie Milderungsmöglichkeit nur bis zur Untergrenze von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe ausüben zu können.\n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich auf\ndie für die vollendeten Diebstähle festgesetzten Einzelstrafen nicht ausgewirkt. Sonstige Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten sind ebenfalls nicht zu erkennen.\n\nII. Von den oben I 1 dargestellten Rechtsverletzungen ist der Mitangeklagte Karl Robert sB\nebenfalls betroffen. Deshalb ist das Urteil gemäß\n§ 357 StPO, auch soweit es sich gegen diesen Angeklagten richtet, im Fall des Diebstahls zum Nachteil\ndes Erwin Ag und im Ausspruch über die Gesanmtstrafe\naufzuheben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nRiBGH Niemöller ist\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben\n\nMösl Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-56-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-56-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.338459+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-30/2-str-56-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-06-30","dockets":["2 StR 56/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.06.1982 – 2 StR 56/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-56-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Auf die Revision des Angeklagten Fb\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1981, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil Erwin Ab),\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in\nden Fällen II 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nFSS3\n\nII. Ferner wird das genannte Urteil, soweit es\nden Angeklagten Karl Robert Sb betrifft,\nim Fall II 1 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nFEED wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/48","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"48","label":"§ 48 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/248a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"248a","label":"§ 248a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:48.338459+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}