{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-30","aktenzeichen":"2 StR 297/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 297/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Roland Wilhelm H EEEEEn\n\naus FE, dort geboren am GE 1942,\n\nwegen Untreue u. a.\n\n„7.5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1981 im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWABi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nund Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat\nes für die Untreue, ausgehend von dem gemäß §§ 21,\n\n49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 266\n\nAbs. 1 StGB, eine Einzelstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe, für die Urkundenfälschung und den Betrug eine solche von einem Jahr ausgeworfen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt\nvertreten wird, soweit der Gesamtstrafenausspruch\nund die Einsatzstrafe wegen Untreue angegriffen werden, ist begründet.\n\nNach den Feststellungen besuchte der Angeklagte,\nder am 24, Januar 1975 zum alleinvertretungsberechtigten\nGeschäftsführer der \"Rgp-MeiD-06- \" GiEEEEE\nmit beschränkter Haftung\" bestellt wurde, ab 1974\nhäufig die Spielbanken in Bad Homburg und Wiesbaden\nund spielte dort, wobei sich seine Einsätze immer mehr\nerhöhten. Um seine Spielleidenschaft finanzieren zu\nkönnen, kam er im Herbst 1975 auf die Idee, Firmengelder von dem Konto der GmbH bei der Beiib- Bank\nin Frankfurt am Main abzuheben und sie als Einsätze\nbei der Spielbank zu benutzen. In der Zeit vom\n24, September 1975 bis zum 1. Dezember 1978 hob er in\nAusführung dieses Entschlusses nach und nach insgesamt\n2.432.519,-- DM von dem Konto der GmbH ab und verspielte\ndas Geld, Die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der\nAngeklagte seit 7. Juni 1978 war, brach zusammen; die\n\nEröffnung des Konkursverfahrens wurde am 29. Dezember 1978\nmangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse\nabgelehnt.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht die Frage,\nob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266\nAbs. 2 StGB voriiegt, nicht geprüft. Das rügt die\nStaatsanwaltschaft angesichts einer Schadenshöhe von\nüber 2,4 Millionen DM zu Recht. Ein sehr hoher Schaden\nist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH, Urteile\nvom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - bei Dallinger\nMDR 1975, 368 - und vom 28. August 1975 - 4 StR\n175/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16). Wenn auch nicht\nallein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente\nund der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH, Urteile vom i0. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom\n41. März 1978 - 3 StR 35/78. , so mußte doch die Feststellung über die Schadensi:öhe Anlaß geben, sich in den\nUrteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles\nauseinanderzusetzen, auch wenn der Angeklagte durch den\nZusammenbruch der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter letztlich sein eigenes Vermögen einbüßte,\nDas Fehlen dieser hier naheliegenden Erörterung stellt\neinen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs für das Vergehen der Untreue\nund damit auch des Gesamtstrafenausspruchs führen mußte.\nDenn es erscheint möglich, daß die Strafkammer nach Vornahme der gebotenen Prüfung den Strafrahmen des § 266\nAbs. 2 StGB angewandt und eine höhere Strafe gegen\nden Angeklagten verhängt hätte.\n\nASS\n-5-\n\nDie für die tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß §§ 263 und 267 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist an sich aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der Senat kann indessen, insbesondere mit Rücksicht auf den engen zeitlichen und\nsachlichen Zusammenhang der beiden dem Angeklagten\nzur Last liegenden Taten, nicht mit letzter Sicherheit\nausschließen, daß die Höhe dieser Strafe durch die wegen\nder Untreue verhängte Strafe beeinflußt worden ist, zumal das Landgericht weitgehend einheitliche Zumessungserwägungen für beide Strafen angestellt hat. Er hat aus\ndiesem Grund auch diese Einzelstrafe und damit den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nRiBGH B. Maier ist in\nUrlaub und kann nicht\nunterschreiben\n\nMösl Meyer Mösl\n\nRiBGH Niemöller ist\nin Urlaub und kann\nnicht unterschreiben\n\nMssl Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-297-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-297-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:48.319327+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-30/2-str-297-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-06-30","dockets":["2 StR 297/82"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.06.1982 – 2 StR 297/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-30/2-str-297-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1981 im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/267","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"267","label":"§ 267 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:48.319327+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}