{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1982-06-18","aktenzeichen":"3 StR 196/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 196/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafs ache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Hans Peter M ED , ohne festen\nWohnsitz, geboren and. EEE 13.4 in OUEEEEEEEED,\n\n>)\n\n. den Vertreter Ferdinand Von |; >hn©\nfesten Wohnsitz, geboren am “a 9:5 in He,\n\nwegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a.\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bımdesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 3\n\nauf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juni\n1982 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 29. Januar 1982 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten im Fall\nII 1 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall verurteilt worden sind;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Sachrügen beider Angekl»gten haben Erfolg, soweit\nsie im Fall II 1 der Urteilsgründe - Entwendung eines Zelt:\nnebst Zubehör aus einem Garten - wegen eines Diebstahls in\neinem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nStGB verurteilt worden sind. Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen reichen hierfür nicht aus.\n\nNach den Urteilsgründen drangen die Angeklagten auf\nungeklärte Weise in das Gelände ein, ohne in der Umfriedung erkennbare Spuren zu hinterlassen. Die Umfriedung\ndes Geländes bestand aus einer \"gut 1 m hohen Hecke\"; das\nGrundstück war zusätzlich durch ein abgeschlossenes Tor\ngesichert (UA S. 15). Das Landgericht stellt fest, \"daß\neiner oder beide Angeklagten entweder durch Übersteigen\nder Hecke oder des verschlossenen Gartentores oder durch\neine - vorhandene oder zu schaffende - Lücke in der Hecke\nin das Grundstück eingedrungen sind\" (UA S. 24). Danach\nist es möglich, daß die Angeklagten durch eine schon vor\nihrem Eintreffen vorhandene Lücke in der Hecke in den\nGarten gelangt sind. Bei dieser Sachverhaltsalternative\nlägen die Merkmale eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 StGB nicht vor. In Betracht kommt nur das\nRegelbeispiel \"Einsteigen in einen umschlossenen Raum\".\n\nDieses verwirklicht ein Täter nicht, der den umschlossenen\nRaum durch eine vorhandene Lücke betritt, ohne dabei Schwie-\n\nrigkeiten überwinden zu müssen, insbesondere ohne die Umfriedung auch nur teilweise zu übersteigen oder unter ihr\ndurchzukriechen oder sie mit Gewaltanwendung beiseite zu\ndrlicken (BGH,Urteil vom 9. Februar 1965 - 1 StR 557/64;\nHeimann-Trosien in LK, 9. Aufl. § 243 Rdn 15). Auch aus\ndem Urteilszusammenhang ergibt sich hier nicht, daß die\netwaige Öffnung so schmal war, daß sie das Eindringen er-\n\nschwerte und die Angeklagten daher beim Betreten des Gartens\n\nein Hindernis überwinden mußten (vgl. BGH, Urteil vom\n“7. November 1957 - 4 StR 521/57).\n\nIm übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StGB.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm\nZschockelt Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-18/3-str-196-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-18/3-str-196-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.787248+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-18/3-str-196-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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