{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-11","aktenzeichen":"2 StR 198/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_198/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zuschneider Antonio NM GEMMEEHR - + GEM\n\naus ONE, geboren am EEE 1954 in Lu\n(Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 19. Oktober 1981\n\n4. im Schuldspruch des Falles II b der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall II a der Urteilsgründe\n(unerlaubtes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n25\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen\nund wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) zum Eigenverbrauch zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision, mit der er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts rügt. Die Rüge, formelles Recht\nsei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Mit der Sachrüge hat die\nRevision teilweise Erfolg.\n\nBei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens\nmit Heroin (Fall II a der Urteilsgründe) hat das Landgericht hinsichtlich des vom Angeklagten verkauften Heroingemisches Feststellungen über den Anteil an reinem Heroin\nnicht getroffen. Da die Qualität des verkauften Heroins\nfür die Bestimmung des Schuldumfangs von wesentlicher\nBedeutung ist, durfte das Gericht diese Frage nicht\noffen lassen, sondern mußte jedenfalls angeben, von\nwelcher Mindestqualität es ausgegangen ist, Diese hätte\nes, da insoweit konkrete Feststellungen nicht getroffen\nwerden konnten, unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" bestimmen müssen.\n\nIn diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß bei der\nfestgestellten Menge von 10 8 Heroingemisch der Anteil\nan reinem Heroin auch entscheidend für die Beurteilung\nder Frage sein kann, ob die Grenze zur nicht geringen\nMenge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG überschritten\nwurde; dies jedenfalls dann, wenn der Heroingehalt außer-\n\ngewöhnlich niedrig war, was nach den Feststellungen\nüber die Beigabe von Verschnittstoffen durch den Angeklagten möglich erscheint.\n\nDie unzureichende Bestimmung des Schuldumfangs führt\nzur Aufhebung der Verurteilung im Falle II a der Urteilsgründe (unerlaubtes Handeltreiben mit Heroin).\n\nSoweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs\nund Besitzes von Betäubungsmitteln (Haschisch) verurteilt wurde (Fall II b der Urteilsgründe), war der\nSchuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt. Gegenüber dem Erwerb von Betäubungsmitteln tritt die Begehungsform des Besitzes zurück, da § 11 Abs. 1\nNr. 4 BetMG eine Art Auffangtatbestand enthält, der die\nSchwierigkeiten ausräumen soll, die sich hinsichtlich\ndes Nachweises eines illegalen Erwerbs ergeben können\n(BGHSt 25, 385). Im übrigen ließ die auf die Sachrüge\nhin vorgenommene Überprüfung des Urteils im Fall IIb\nder Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen,\n\nrs\n\nAufzuheben war jedoch der gesamte Strafausspruch\ndes angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß die Bemessung der Strafe im Fall II b\nder Urteilsgründe durch die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall II a beeinflußt worden ist.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/2-str-198-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/2-str-198-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.482848+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-11/2-str-198-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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