{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-11","aktenzeichen":"2 StR 124/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ty\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 124/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Johann PB ÜEEEB aus Mei.\n\ndort geboren am EB '9.5;,\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\n_rE%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 28. September 1981,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beteiligung\nan einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der\nReststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat zwar alle Voraussetzungen des\nobjektiven Tatbestands des § 227 StGB in rechtlich nicht\nangreifbarer Weise festgestellt, wie der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.\n\n2. Der Schuldspruch kann aber deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Urteilsgründe zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft sind.\n\nDie Strafkammer hat den Einlassungen des Angeklagten\nund des Mitangeklagten, den Bekundungen mehrerer Zeugen\nsowie den auf die Einlassung des Angeklagten gestützten\nBerechnungen des Sachverständigen entnommen, daß der An-\n\ngeklagte im Laufe des Abends \"erheblich Alkohol zu sich\ngenommen\" hatte. Er sei schließlich etwas herumgetorkelt,\nEr sei aber nicht so betrunken gewesen, \"daß er nicht\nmehr wußte, was er tat\". Vielmehr habe er \"die Vorgänge\num sich herum wahrgenommen und ... sie auch einzuordnen\nund zu würdigen\" gewußt; das hat die Strafkamner maßgeblich aus dem Verhalten geschlossen, das der Angeklagte\ngezeigt hat, als ihm der Tod Alwin HE bewußt geworden\nwar (UA S. 3, 14).\n\nAuch insoweit ist dem Generalbundesanwalt zu folgen,\nder ausgeführt hat:\n\n\"Welchen konkreten Inhalt die Angaben der Angeklagten\nund der Zeugen hatten, teilt das Gericht nicht mit. Insbesondere aber enthält das Urteil weder Ausführungen zu\nden Anknüpfungstatsachen, die der Sachverständige Prof.\nDr. WEEEEEB seinem Gutachten zugrundegelegt hat, noch zum\nkonkreten Ergebnis der Anhörung dieses Sachverständigen.\nDie fehlenden Angaben zur Höhe der Blutalkoholkonzentration,\ndie der Beschwerdeführer aufgrund des erheblichen Alkoholgenusses aufwies, machen es dem Revisionsgericht unmöglich, nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich insoweit von\nrechtlich bedenkenfreien Erwägungen hat leiten lassen (vgl.\nBGHSt 8, 113; 12, 311; BGH, Beschluß vom 5. März 1976\n- 2 StR 68/76 - und Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 844/76).\nDies gilt umso mehr, als er bei Ablehnung der Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB Umstände\nals entscheidungserheblich angesehen hat, denen insbesondere im Hinblick auf das Fehlen des Hemmungsvermögens\nein nur untergeordneter Beweiswert zukommt. Die Fähigkeit,\nVorgänge um sich herum wahrzunehmen, sie einzuordnen und\nzu würdigen (UA Bl. 14), besagt letztlich nur wenig für\ndie Frage, ob der Täter noch fähig war, das erforderliche\n\nFT\n\nHemmungsvermögen gegen die Tathandlung, deren Tragweite er sich durchaus bewußt gewesen sein mag, aufzubringen (vgl. BGHSt 1, 384 ff; BGH, Urteile vom\n\n23. März 1977 - 2 StR 8/77 - und vom 6. Juli 1977\n\n- 3 StR 248/77).\"\n\n3. Der Senat hat - insoweit über den Antrag des\nGeneralbundesanwalt hinausgehend - die gesamten Feststellungen aufgehoben, da ein Zusammenhang zwischen der\nBeteiligung des Angeklagten an der Schlägerei und seinem\nTrinkverhalten nicht auszuschließen ist.\n\nMüller Maier Theune\nNienmöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/2-str-124-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-11/2-str-124-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.464271+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-11/2-str-124-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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