{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-09","aktenzeichen":"2 StR 249/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGCTERICHTSHOF\n\nBeschluß\n\n2 StR 249/82\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Ö mm aus Kill geboren am MM 1961\nin Pe /Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat les’ bundesgerichtshofs hat am\n9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n12. November 1981 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch liber die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des\nallein angefochtenen Strafausspruches führt zu seiner\nAufhebung,\n\nBei der Tat zum Nachteil der Zeugin Ob hat das\nLandgericht strafschärfend gewürdigt, daß der Angeklagte seinem Opfer während und nach der Tatausführung \"bis\nhinein in die Hauptverhandlung\" keinerlei Mitleidsempfindungen entgegenbrachte, Da der Angeklagte die\ngewaltsame Erzwingung des Geschlechtsverkehrs bestritten hat, konnte von ihm aber nicht erwartet werden, daß er Mitleid mit dem Opfer zeigte. Eine derartige Gemütsregung hätte als Eingeständnis gewertet werden können und damit seine Verteidigungsposition gefährdet (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 13. Januar 1977\n\n- 1 StR 567/76 - unterbliebene Schadenswiedergutmachung -,\nUrteil vom 16, November 1976 - 4 StR 127/76 - keine Unrechtseinsicht - und Beschluß vom 13. Juli 1977 = 3 StR\n226/77 - Fehlen von Einsicht und Reue -). Auf der fehlerhaften Erwägung kann die Einzelstrafe im Fall Ok beruhen.\n\nIm Falle Erdmann hat das Landgericht eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen (§§ 211, 22, 23,\n49 5tGB) abgelehnt und dabei zu Lasten des Angeklagten\nneben dem Hinweis auf die von ihm aufgewendete kriminelle Energie und auf das fortgeschrittene, an die Vollendung der Tat nahe heranreichende Versuchsstadium gewertet, daß er den Versuch nicht aus eigenem Antrieb\naufgegeben hat. Das ist rechtsfehlerhaft, Freiwilli-.\nger Rücktritt des Angeklagten hätte Straflosigkeit\ndes Versuchs bewirkt (§ 24 StGB); daß der Angeklagte\nvon der weiteren Tatausführung unfreiwillig Abstand\ngenommen hat, darf ihm nicht erschwerend angelastet\nwerden. Es kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß diese Erwägung die Entscheidung\nder Strafkammer beeinflußt hat, wobei nicht verkannt\nwird, daß die Ablehnung der Strafmilderung allein von\nden weiteren aufgeführten Umständen getragen werden\nkönnte (BGH, Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81\nmit weiteren Nachweisen).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung\nsuch des Ausspruchs Über die Gesamtfreiheitsstrafe zur\nFolge,\n\nMüller Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-09/2-str-249-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-09/2-str-249-82","retrieved":"2026-10-24 16:48:27.974129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-09/2-str-249-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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