{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-07","aktenzeichen":"4 StR 60/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"77\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nDie Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Traffipax-Abstandsmeßverfahrens hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese\nFrage kann deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen\nVorlegung sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n77\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nDie Zuverlässigkeit der Ergebnisse des Traffipax-Abstandsmeßverfahrens hat der Tatrichter zu beurteilen. Diese\nFrage kann deshalb nicht Gegenstand einer zulässigen\nVorlegung sein.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juni 1982 - 4 StR 60/82 - OLG Düsseldorf\nAG Mettmann\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4, StR 60/82 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nJohannes Vi zus HABE seboren an\nEEE 9:5 in DEmEBe,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als\n\nSenat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Juni 1982 durch den Vorsitzenden\nRichter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter\n\nam Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt\nund Goydke beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf\nzurückgegeben.\n\nGründe:\nI.\n\n1. Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen\nwegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß\n§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StVO, § 24 StVG. zu einer\nGeldbuße verurteilt. Es hat festgestellt: Der Betroffene habe auf der Bundesautobahn mit seinem Pkw\neine von der Polizei eingerichtete, etwa 150 m lange\nMeßstrecke mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von\n114,9 km/h durchfahren und den erforderlichen Sicherheitsabstand von 21 m zu einem vor ihm fahrenden Pkw nicht\neingehalten. Er sei auf einer von zwei Polizeibeanten\nbeobachteten Wegstrecke von wenigstens 300 m in gleichbleibendem Abstand von 20 m zu dem vor ihm befindlichen\nPkw gefahren. Dieser Abstand sei mit einer Tgs-Anlage von einer Brücke am Ende der Meßstrecke ‚entsprechend\nden Richtlinien des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975 (IV C 5 - 6217),zur Überzeugung des Tatrichters zuverlässig festgestellt worden.\n\n2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat Bedenken\ngegen die Zuverlässigkeit des zur Feststellung der Abstandsunterschreitung angewendeten Verfahrens. Dieses\nstützt sich auch auf die Beurteilung der die Meßstrecke\nbeobachtenden Polizeibeamten und kann deshalb nach\nAuffassung des Oberlandesgericht wegen der Unzulänglich-\n\n35\n\nkeit des menschlichen Sehvermögens zu Fehlern bei der\nBewertung des Abstandsverhaltens der beobachteten\nFahrzeuge führen. Das vorlegende Gericht hält deshalb\n\"einen Erfahrungssatz, daß ausreichend erfahrene\nPolizeibeamte durch die Beobachtung von zwei Fahrzeu-\n\ngen über eine nicht ganz unbeträchtliche Strecke hinweg\ndas Einhalten eines annähernd gleichen Abstandes zwischen\nihnen hinreichend verläßlich einschätzen können, nicht\nmehr für gegeben\". Deshalb will es an seiner bisherigen\nAuffassung von der ausreichenden Zuverlässigkeit des\nAbstandsmeßverfahrens (VerkMitt 1978, 58) nicht mehr\nfesthalten. Es ist der Meinung, daß die durch ein\n\nsolches Verfahren auch unter Berücksichtigung von Fehlertoleranzen ermittelten Werte nicht Grundlage einer\nzweifelsfreien gerichtlichen Entscheidung sein können,\nund möchte das Urteil des Amtsgerichts deshalb auf die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen aufheben.\n\nSo zu entscheiden, sieht es sich durch Beschlüsse\n\nder Oberlandesgerichte Karlsruhe (NJW 1972, 2235) und\n\nHamm (VRS 55, 211) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nHamburg (VerkMitt 1974, 91) gehindert, Diese Oberlandesgerichte sind der Auffassung, daß Polizeibeamte unter\n\nden genannten Bedingungen das Fahrverhalten von zwei\nFahrzeugen hinreichend verläßlich einschätzen können,\n\nsofern es sich nicht um \"Grenzfälle\" sondern um beträchtliche Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes\nhandele (NJW 1972, 2235, 2238; VRS 55, 211, 214; VerkMitt\n\n1974, 91, 93).\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:\n\n\"Stellt das nach den Richtlinien des Innenministers\ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1975\n(IV cC 5 - 6217) angewandte Meßverfahren zur Abstandsmessung mit Beweissicherung durch eine Foto-\n\n-u- 55\n\nanlage des TOEEB-Vertriebes eine genügend sichere\nGrundlage für die Feststellung dar, der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen sei im\nEinzelfall so erheblich unterschritten worden,\n\ndaß der Vorausfahrende nicht nur kurzfristig gefährdet wurde (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 StVO)?\"\n\nII.\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n1. Es ist bereits zweifelhaft, ob das vorlegende\nOberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung\nüberhaupt von den Beschlüssen der drei anderen Oberlandesgerichte abweichen würde. Das anhängige Verfahren betrifft nämlich die Unterschreitung eines\nSicherheitsabstandes von 21 m um lediglich 1 m - also\num weniger als 5 %. Damit liegt der Fall bereits in\ndem Grenzbereich, für den es bisher auch unter Berücksichtigung des zur Erfassung jeder denkbaren Fehlerquelle entsprechend den Richtlinien des Innenministeriuns\nNRW bereits vorgenommenen Sicherheitsabzuges von 15 %\n(Toleranzwert) ausdrücklich offengelassen worden ist,\nob es insoweit bedenklich sein könnte, die Einschätzung\ndes Gleichbleibens des Abstandes zu verwerten (OLG Hamm\naa0 S. 214; vgl. auch OLG Hamburg aa0 S. 93; OLG Karlsruhe\naa0 S. 2238). Die Entscheidungen beziehen sich jedenfalls\nalle auf Unterschreitungen des Sicherheitsabstandes, die\nerheblich größer waren und 25 % und mehr betrugen,\nnämlich Unterschreitungen von 23 m um 10 m (über 40 %\n\n- OLG Karlsruhe aa0 S. 2236), von 16mum 4m (25% -\nOLG Hamm aaO S. 211/219) und von 43 m um 15 m (über\n33 1/3 % - OLG Hamburg aa0 S. 93).\n\n——\n\nBI\n\n2. Letztlich kann es jedoch offen bleiben, ob\nhier eine Abweichung gegeben ist; diese würde sich\njedenfalls nicht auf eine Rechtsfrage beziehen. Die\nVorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. Verb. m.\n§ 79 Abs. 3 OWiG kann nur durch die Abweichung in\neiner Rechtsfrage (§ 337 StPO) ausgelöst werden, bei\neiner Abweichung in einer Tatfrage kommt eine Vorlegung nicht in Betracht (BGHSt 1, 358; 27, 212, 214,\n29, 18; Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 121\nGVG Rdn. 58; Salger in KK § 121 GVG Rdn. 31 ff). Zu\nden Rechtsfragen gehören auch Fragen, die Inhalt und\nTragweite allgemeiner Erfahrungssätze betreffen, so\ndaß ein Vorlegungsfall auch dann gegeben ist, wenn\nein Gericht von einem anderen in der Beurteilung, ob\nein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, abweichen\nwill (BGHSt 19, 82, 83; 23, 156, 159; Schäfer aa0;\nSalger aa0 Rdn. 32; Kissel, GVG, § 121 Rdn. 21).\n\nUm einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz\nhandelt es sich jedoch im vorliegenden Falle auch\nnach den Ausflihrungen des vorlegenden Gerichts nicht.\nDarunter sind nur solche empirisch aus der Beobachtung\nund Verallgemeinerung von Einzelfällen gewonnenen\nEinsichten zu verstehen, die, \"auf ihren Anwendungsbereich bezogen, schlechthin zwingende Folgerungen enthalten, denen auch der Richter folgen muß\" (Hürxthal\nin KK, § 261 StPO Rdn. 48). Die Nichtberücksichtigung\neines solchen Satzes steht der Nichtanwendung einer\nRechtsnorm gleich und ist deshalb eine Rechtsverletzung\n\nim Sinne des § 337 StPO (BGHSt 19, 82, 83).\n\nDavon zu unterscheiden sind jedoch solche ebenfalls auf Erfahrung beruhenden Einsichten, welche nur\nWahrscheinlichkeitsaussagen enthalten, \"die der Richter\nerst anhand weiterer Beweisanzeichen darauf prüfen muß,\nob sie im konkreten Fall zur Gewißheit werden\" (Hürxthal\n\n55\n\nRan. 48; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n\n§ 261 StPO Rdn. 60, 61), also keine allgemeine Verbindlichkeit beanspruchen können. Es handelt sich\ninsoweit nicht um zwingende Folgerungen, die unabhängig von den Umständen des jeweiligen Falles allgemein Gültigkeit beanspruchen können, sondern um\nFragen der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung im\nEinzelfall und damit um Tatfragen. So ist es auch\n\nim vorliegenden Verfahren. Weder das vorlegende Gericht noch die von ihm herangezogenen Entscheidungen\nder anderen Oberlandesgerichte gehen von einem allgemein verbindlichen Erfahrungssatz aus, daß etwa die\nnach den jeweiligen Richtlinien ermittelten Werte über\ndas Abstandsverhalten der beobachteten Fahrzeuge für\nden Richter bindend seien. Insoweit wird in allen Entscheidungen lediglich angenommen, daß Polizeibeante\ndas Gleichbleiben des Abstandes zwischen zwei Fahrzeugen über eine nicht geringe Strecke unter bestimnten Voraussetzungen verläßlich einschätzen\nkönnen (vgl. OLG Hamm VRS 55, 211, 214), daß dies\n\nalso möglich ist (OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235, 2238).\nEs bleibt danach in jedem Fall Aufgabe des Tatrichters,\nzu entscheiden, ob er angesichts der möglichen Fehlerquellen bei der Beobachtung von Fahrzeugen im allgemeinen und der Besonderheiten der Beobachtungssituation\nim Einzelfall das Meßergebnis für ausreichend beweiskräftig hält oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf VerkMitt\n1978, 58; OLG Hamm VRS 55, 211, 214/215; vgl. auch\nBGHSt 29, 18 - Auswertung eines Radarfotos). Um eine\nallgemein beantwortbare Rechtsfrage im Sinne des § 121\nAbs. 2 GVG handelt es sich insoweit jedenfalls nicht\n(vgl. BGH VRS 59, 345, 346).\n\nEtwas anders könnte nur dann gelten, wenn\ndas vorlegend Oberlandesgericht einen allgemein\ngültigen Satz der Art hätte aufstellen wollen, daß\nAbstandsmessungen mit visueller Beobachtung des\nFahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge durch\n(geschulte) Polizeibeamte in keinem Fall zu\nverläßlichen Ergebnissen führen können (vgl. dazu\nauch BGHSt 23, 213, 216/217). Dafür, daß das Oberlandesgericht aus den von ihm aufgezeigten Möglichkeiten von Beobachtungsfehlern einen solchen weitreichenden, verallgemeinernden Schluß ziehen wollte,\nfehlt es jedoch an jedem Anhalt.\n\nDie Sache war deshalb an das Oberlandesgericht\nDüsseldorf zurückzugeben, Die Entscheidung entpricht\ndem Antrag des Generalbundesanwalts,.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\nss","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-07/4-str-60-82","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-07/4-str-60-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.305859+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-07/4-str-60-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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