{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-06-03","aktenzeichen":"4 StR 231/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 231/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarry Werner R u zus SW, zevoren am\nGER 1955 in HB,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n54\n\n547\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin E41\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EZ —\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte gg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist, |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei besonders schweren Fällen und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie. vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstrekkung zur Bewährung. Das in zulässiger Weise beschränkte\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2\nStGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei\ngünstiger Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) - \"besondere\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen\". Die Vorschrift will damit Strafaussetzung zwar nicht auf extreme Ausnahnme fälle beschränken.\nSie verlangt jedoch Milderungsgründe, die im Vergleich\nmit \"gewöhnlichen\", \"allgemeinen\", \"durchschnittlichen\"\nund \"einfachen\" Milderungsgründen von besonderem Gewicht\nsind, so daß sie eine Strafaussetzung trotz des insgesamt\nerheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat(en) als nicht\nunangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen\n(BGHSt 29, 370, 375; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1981, 389\nund 1982, 114; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1981\n- 4 StR 541/81 - und vom 6. April 1982 - 4 StR 666/81).\nOb solche besonderen Umstände die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen, läßt sich häufig nicht eindeutig\nsagen. Einerseits können einzelne Tatfaktoren zugleich die\nPersönlichkeit beleuchten. Andererseits können besondere\n\nUmstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der Tatrichter muß deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer\nGesamtbetrachtung würdigen. Bei einer für mehrere Taten\nfestgesetzten Gesamtstrafe ist dabei gemäß § 58 Abs. 1\nStGB eine Gesamtwürdigung der \"Tatseite\" erforderlich\n(BGHSt 29, 370, 375; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1980\n- 4 StR 640/80 - und vom 26. Februar 1981 - 4 StR 19/81).\n\n2. Diesen Grundsätzen wird die Begründung des Landgerichts für seine Entscheidung über die Aussetzung der\nVollstreckung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe, der\neine Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten für die\ngefährliche Körperverletzung und Einzelstrafen von je neun\nMonaten für die beiden Diebstähle zugrunde liegen, nicht\n\ngerecht.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer beziehen sich im wesentlichen nur auf Umstände, die in der Person des Angeklagten liegen. Zur Tatseite führt sie lediglich aus, daß\ndas äußere Erscheinungsbild der Taten zwar auf eine beträchtliche kriminelle Energie hindeute. Die erheblichen Störungen\nin der Persönlichkeit des Angeklagten, dem in den entscheidenden Jahren der Entwicklung eine richtige und ständige Bezugsperson gefehlt habe und der es im Verhältnis zu anderen\nJungen Leuten ungleich schwerer gehabt habe, sich im Leben\nzurecht zu finden und den bestehenden Normen gerecht zu werden, müßten jedoch mit berücksichtigt werden. Das führe nach\nAuffassung der Kammer dazu, \"daß auch die Taten, auch insbesondere soweit es die gefährliche Körperverletzung betrifft,\nbesondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB aufweisen\"\n(UA 19).\n\nDiese knappen Ausführungen lassen wesentliche, den Angeklagten belastende Umstände der Tatseite unerörtert, so\n\n54\n\ndaß nicht nachgeprüft werden kann, ob das Landgericht sie\n\nim Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit gewürdigt und worin es\ntrotzdem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\ngesehen hat. Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß\n\ndie Strafkammer bei einer auch die wesentlichen Umstände der\nTatseite umfassenden Gesamtwürdigung insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So fehlt eine Auseinandersetzung damit, daß der Angeklagte bereits mehrmals wegen Diebstahls zu Jugendstrafe verurteilt worden ist, zuletzt 1978\nwegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls mit Waffen in sechs\nFällen, davon einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu drei\nJahren Jugendstrafe. Diese Taten hat der Angeklagte zudem\nwährend einer laufenden Bewährungszeit begangen. Auch der Umstand, daß die Straftaten des vorliegenden Verfahrens während\ndes Vollzugs der zuletzt verhängten Jugendstrafe verübt wurden, hätte der Erörterung bedurft. Schließlich durfte auch\nnicht unberücksichtigt bleiben, daß die gefährliche Körperverletzung ebenfalls mit einem Diebstahlsversuch in Zusammenhang steht, weil der Angeklagte die schwere Tät-\n\nbei einem Einbruchsversuch entdeckt worden war und seine\nFlucht ermöglichen wollte (UA 11).\n\n3. Da die Entscheidung über die Strafaussetzung\nschon mangels einer nachprüfbar ausreichenden Gesamtwürdigung aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf\nan, ob auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB angesichts der einschlägigen erheblichen Vorstrafen des Angeklagten sowie seines Versagens in der Bewährungszeit\nund während des Strafvollzugs eingehender hätten erörtert\n\nwerden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1981\n- 4 StR 19/81).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-231-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-03/4-str-231-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:47.226335+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-03/4-str-231-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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