{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-02","aktenzeichen":"2 StR 84/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_84/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJacques S (EEE aus LEE Belgien, dort\n\ngeboren am EEE 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- RAT\n\nDer 2. Strafsent des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1981\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt und\nabgeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (II 1, 3 der Ur-\n\n teilsgründe) und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (II 2 der Urteilsgründe) schuldig\nist; in die Liste der angewendeten Vorschriften wird § 27 StGB eingefügt;\n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe\nund über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen \"dreier\nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz\" - gemeint\nist: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum\nTeil Erfolg.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen wußte der Angeklagte, daß seine Freunde FB und ReiiiB Haschisch\naus dem Libanon über Brüssel nach Refrath (in FB:\nWohnung) schmuggelten. Als Fe eines Tages im Libanon\nfür die Heimreise kein Geld mehr hatte und den Angeklagten\n\nfernmündlich um darlehensweise Bezahlung des Rückflugscheins bat, entsprach dieser der Bitte. Nach\nseiner Rückkehr teilte Fggggpden Angeklagten mit,\n\ndaß RB im Libanon von Haschischbauern festgehalten werde, weil die letzte Haschischlieferung\n\nnoch nicht bezahlt sei. Er, FB, könne vom Haschischinteressenten \"Horst\" - jedoch nur gegen\nSicherheitsleistung - 9.000 DM als Vorschuß auf\n\ndie nächste Haschischlieferung bekommen und damit\nREED auslösen. Darauf gab der Angeklagte seinen\n\nPkw zum Pfand. FB erhielt die 9.000 DM, mit denen\ner bei den Haschischbauern die noch offenen Schulden\nbezahlte und die Freilassung R@EB's erwirkte. Zugleich übernahm er auf Kommissionsbasis weitere für\nHorst bestimmte 6 kg Haschisch. Das Haschisch gelangte nach Brüssel und wurde von dort aus von\nRep der es sich unter den Kleidern um den Leib\nband, und vom Angeklagten, \"der sichergehen wollte,\n\ndaß das Geschäft mit \"Horst\" zustande kam und er\nseinen Pkw und die Auslagen für das Flugticket von >\nWEB zurückerhalten würde\", über Aachen und Refrath\n\n‘zu Horst in die Nähe von Sprockhövel gebracht (UA S. 6).\nIn der Folgezeit erhielt der Angeklagte (ausschließlich)\nseinen Pkw zurück und aus dem von Horst bezahlten\nRestkaufpreis seine Auslagen erstattet.\n\nDie Strafkammer hat die Verpfändung des Pkw\ndurch den Angeklagten und dessen Teilnahme an der\nFahrt von Brüssel nach Sprockhövel als eine auf den\nUmsatz von Heroin gerichtete Tätigkeit betrachtet.\n\nSie hat weiter das Bestreben des Angeklagten um Rückgewinnung seiner Auslagen sowie seines Pkw als die\nEigennützigkeit angesehen, die in § 11 Abs. 1 a.F.\nBetMG für das Merkmal des Handeltreibens vorausgesetzt\n\nwird (UA S. 15 bis 17). \"Strafschärfend\" hat das\nGericht gewertet, \"daß der Angeklagte durch das\nZur-Verfügung-Stellen seines Fahrzeuges als Sicherheit die Voraussetzungen für die gesamte Tat geschaffen hat\" (UA S. 18).\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nmit der Verpfändung seines Fahrzeugs eine auf den Unsatz von Haschisch gerichtete Tätigkeit entfaltet,\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte\nwußte, daß mit dem erstrebten Geldbetrag eine Schuld\naus einer Haschischlieferung bezahlt und zugleich die\nGrundlage für ein neues Haschischgeschäft geschaffen\nwerden sollte. Daß er mit diesem Verhalten ausschließlich seinem im Libanon festgehaltenen Freund RB\nhelfen wollte (UA S. 8), ändert nichts an seinem Bewußtsein, mit der Pkw-Verpfändung auch einen Beitrag\nzum Haschischhandel zu leisten. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Strafkammer in der Teilnahme\ndes Angeklagten an der Schmuggelfahrt von Brüssel nach\nSprockhövel einen weiteren Beitrag des Angeklagten zum\nHandeltreiben mit Haschisch gesehen hat. In Verbindung\nmit dem von der Strafkammer dargestellten und für Fe\nund R@EEB erkennbaren Interesse des Angeklagten am\nGelingen des Transports hat der Angeklagte mit seiner\nAnwesenheit die Mitbeteiligten jedenfalls psychisch\nunterstützt.\n\nEin Rechtsfehler liegt jedoch darin, daß die Strafkammer den Beweggrund des Angeklagten, seinen Pkw und\nseine Auslagen für FggWB zurückzuerhalten, als die\n\nim Merkmal des Handeltreibens vorausgesetzte Eigennützigkeit angesehen hat. Eigennützig ist ein Verhalten dann, wenn der Täter einen Gewinn oder einen\nsonstigen Vorteil erstrebt, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Vorteil jede\nunentgeltliche Leistung gilt, auf die der Täter keinen\nAnspruch hat und die ihn materiell oder immateriell\nbesser stellt (BGH, Urteil vom 17. März 1981 - 5 StR\n56/81). Hier hat der Angeklagte durch eine vorübergehende Hingabe des Pkw zur Durchführung des Haschischgeschäfts beigetragen; die von vornherein vorgesehene\nRückerlangung des Fahrzeugs stellte die Beendigung\ndieser Mitwirkung dar. Eine unentgeltliche Leistung\nhat er nur erbracht, nicht aber erhalten. Damit ist\ndie Verpfändung des Fahrzeugs lediglich als Beihilfe\nzum Handeltreiben des FB (und möglicherweise des\nR@EEEB) zu bewerten. Daraus, daß der Angeklagte auch\nsein für den Flugschein verauslagtes Geld wiedererlangen wollte, ergibt sich nichts anderes.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus.\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, da der Beschwerdeführer - der im übrigen in der Rechtsmittelbegründungsschrift seinen Tatbeitrag ebenso bewertet wie der Senat -\nsich auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nSchon aus diesem Grund war: der Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Fall II 2 aufzuheben. Ein weiterer\nFehler des angefochtenen Urteils liegt darin, daß das\nGericht in den Strafzumessungserwägungen die tatbestandsbegründende Verpfändung des Fahrzeugs zusätzlich strafschärfend verwertet hat (UA S. 18).\n\n-7- ATS\n\nZu der Frage, welche Gesichtspunkte in der neuen\nHauptverhandlung bei der Wahl des Strafrahmens für die\nBeihilfehandlung zu beachten sind, verweist der Senat\nauf die Entscheidungen BGHSt 29, 239, 2uh; BGH NStZ\n1981, 394; 1982, 206; BGH Strafverteidiger 1981, 73,\n\n74 und 123, 124 (jeweils mit Nachweisen).\n\nMit dem Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall\nII 2 war auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt; auch haben sich die Fehler im Fall II 2\nnicht auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt.\nJedoch war auch bezüglich der Taten in den Fällen\nII 1 und 3 der Urteilsgründe die im Urteilstenor\nvorgenommene Klarstellung geboten.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-02/2-str-84-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-02/2-str-84-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:44.309129+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-02/2-str-84-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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