{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-06-02","aktenzeichen":"2 StR 237/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AAE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 237/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Versicherungsagentin Ramona Nulvia En ıLg,\n' in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EB 1940 in ZEEEB/Venezuela, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft ,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nPILH\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2, Juni 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB, Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandiung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezenber 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLLC\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen lernte die Angeklagte anläßlich eines Erholungsaufenthalts in Rio de Janeiro dort\nam 7. April 1981 ein Paar kennen, und zwar einen etwa\n33 bis 34 Jahre alten Mann, der sich ihr unter dem Namen\nDon Diego PB vorstellte, sowie eine etwa 27 bis 28\nJahre alte Frau, die sich Gloria KW nannte. Auf\nVeranlassung dieser Personen flog die Angeklagte am\n19. April 1981 von Rio de Janeiro nach Frankfurt am Main,\nwo sie am 20. April 1981 mit dem Lufthansaflug LH 509\nankam. Als Reisegepäck führte sie einen Hartschalenkoffer\nder Marke Samsonite mit sich, den ihr Don Diego Ph\netwa zwei Stunden vor dem Abflug ihrer Maschine in\nRio de Janeiro überbracht hatte. In die Seitenteile des\nBodens und des Deckels des Koffers waren insgesamt\n16 Plastikbeutel eingearbeitet, die mit 1.715 g Kokain\nmit einem Reinheitsgehalt von 96 % gefüllt waren. Die\nAngeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, \"heiße Ware\"\nirgendwelcher Art, also auch Rauschgift - damit auch\nKokain - für Don Diego Ph zu transportieren.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf\nEinziehung des sichergestellten Hartschalenkoffers und\ndes Kokains erkannt. Die Revision der Angeklagten, mit\nder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die auf die Sachrüge gebötene Überprtüfung des\nUrteils hat zum Schuldspruch keinen die Angeklagte\n\nbeschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist\ndie tatrichterliche Beweiswürdigurig nicht mit den von\nder Revision behaupteten Mängeln behaftet. Die Würdigung\nder in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Feststellungen\nkönnen nur dann erfolgreich mit der Sachbeschwerde angegriffen werden, wenn sie auf Erwägungen beruhen, die mit\nden Denkgesetzen nicht übereinstimmen, wenn sie widersprüchlich sind oder gesicherter Lebenserfahrung zuwiderlaufen, schließlich auch dann, wenn naheliegende\nMöglichkeiten, die Beweise zu würdigen, außer acht\ngeblieben sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979\n\n- 3 StR 396/79). Hier hat die Strafkammer alle aus dem\nUrteil ersichtlichen und naheliegenden Umstände, die\nSchlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten\nermöglichen, in den Gründen widerspruchsfrei und ohne\nVerstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nerörtert.\n\nDies gilt auch, soweit die Kammer ausführt, die\nReaktion der Angeklagten anläßlich der Zollkontrolle\nlasse \",.. sich nur damit erklären, daß sie wußte, daß\nsich in ihrem Koffer Schmuggelware befindet ...\" (UA\nS. 8). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß sich\nfür ein Verhalten, wie es die Angeklagte an den Tag\ngelegt hat, auch andere Erklärungen finden lassen. Dies\nhat aber, wie seine Ausführungen im übrigen deutlich\nmachen, auch das Landgericht nicht verkannt. Es hat\nvielmehr mit dem zitierten Satz nur zum Ausdruck bringen\nwollen, daß hei Würdigung der weiteren gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, die in den Gründen der\nangefochtenen Entscheidung vorher abgehandelt werden,\nihre Reaktion zu der aufgeführten Schlußfolgerung zwang.\n\nAT\n-5.-\n\n- Soweit das Landgericht Beh der Beweiswürdigung in\nBezug auf mehrere die Angeklagte belastende Hilfstatsachen das Wort \"mußte\" gebraucht (UA S. 7 unten) und\ndadurch den Anschein erwecken könnte, es sei nicht nachgewiesen, daß die Angeklagte die entsprechenden Erwägungen angestellt und Tatumstände- erkannt hat, handelt\nes sich lediglich um sprachlich ungenaue Formulierungen,\nda andernfalls diese Indizien zur Überführung der Angeklagten gar nicht herangezogen worden wären.\n\n2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nkonnte jedoch keinen Bestand haben. In den Zumessungserwägungen werden die persönlichen Verhältnisse der\nAngeklagten lediglich insofern berücksichtigt, als ihr\nzugute gehalten wird, daß sie bisher strafrechtlich\nnicht in Erscheinung getreten ist. Zwar ist das Gericht\nnach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die\nStrafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; es ist aber als Verstoß gegen das\nsachliche Recht anzusehen, wenn das Gericht entgegen\nder Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat verwertet\nund die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\ndes Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend erörtert (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 - 1 StR 773/80).\nAnhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich\num die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse der\nAngeklagten bemüht haben könnte, sind nicht hervorgetreten. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils zur Vorgeschichte der Tat,\ndie auf den Angaben der Angeklagten beruhen, daß die\nAngeklagte auch zur Erörterung ihrer persönlichen\nVerhältnisse bereit war. Nachdem die Strafkammer über-\n\n-6-\n\ndies in den Strafzumessungserwägungen auch der Tat nur\neinen Satz widmet, kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nsie die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für\nund gegen die Angeklagte sprechenden Tatsachen nicht in\nder erforderlichen Weise vorgenommen hat.\n\nVon der Aufhebung des Urteils im Strafausspruch wird\ndie Entscheidung über die Einziehung nicht berührt.\n\nMüller Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-02/2-str-237-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-06-02/2-str-237-82","retrieved":"2026-10-24 16:48:00.181193+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-06-02/2-str-237-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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