{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-17","aktenzeichen":"2 StR 201/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR_201/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristiane BED aus CE, geboren am\nGEREEEEEEEB 1961 in Hug,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n709\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Aachen vom 16. November 1981,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht (Jugendrichter) Aachen\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzur Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt und die Tat\nmit Zuchtmitteln geahndet. Ihre Revision dringt mit\nder Sachrüge durch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erfuhr die Angeklagte erst auf der Rückfahrt von Holland nach Deutschland, daß die beiden Mitangeklagten Heroin in die\nBundesrepublik Deutschland einführen wollten und\nmachte diesen deshalb Vorwürfe. Als der Mitangeklagte\nSC kurz vor dem Grenzübertritt äußerte, man solle\nbei einer eventuellen Befragung an der Grenze behaupten,\nin Eupen gewesen zu sein, um dort einen Freund zu besuchen, gab die Angeklagte dazu keine Erklärung ab.\n\nDas Landgericht meint, sie habe, weil sie dem\nPlan nicht widersprochen habe, bei den Mitangeklagten\ndie \"sichere Erwartung\" geschaffen, daß sie sich \"an\ndie Abmachung halten und so das Risiko, daß der Ankauf des Heroins und seine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entdeckt werden könnte, erheblich\nverringert werde\" (UA S. 18). Die Jugendkammer sieht\ndarin offenbar eine psychische Beihilfe.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nZwar ist neben der physischen auch die psychische\nUnterstützung der Haupttat als Beihilfe zu bewerten,\nwobei es genügt, daß der Haupttäter in seinem schon\nvorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80). Jedoch setzt auch diese Tatbeteiligung voraus, daß der\nAngeklagte die Tat entweder durch ein bestimmtes\npositives Tun fördert oder es trotz bestehender Erfolgsabwendungspflicht unterläßt, den Ablauf der Tat\nzu verhindern, zu erschweren, abzuschwächen oder für\nden Täter riskanter zu machen (BGH NJW 1953, 1838;\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - 4 StR 14/50,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 144). Durch positives\nTun hat die Angeklagte nicht zur Tat beigetragen, denn\nsie hat nichts getan, was diese objektiv fördern oder\ndie Täter subjektiv unterstützen konnte. Ob bereits\neine den Täter psychisch unterstützende körperliche\nAnwesenheit als Beihilfe durch positives Tun zu bewerten ist (so offenbar BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966\n- 1 StR 345/66), kann hier offen bleiben, denn das\nLandgericht hat zu Recht für den vorliegenden Fall\nhierin keine Beihilfehandlung gesehen. Die der Ange-\n\n709\n\nklagten angelastete \"Unterstützung\" bestand lediglich\naus einem Unterlassen, nämlich darin, daß sie dem Ansinnen, beim Grenzübertritt gegebenenfalls bestimmte\nfalsche Angaben zu machen, nicht widersprochen hat.\n\nEine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen\nwar im vorliegenden Falle aber deswegen nicht möglich,\nweil die Angeklagte keine Garantenstellung im Sinne von\n§§ 13 StGB innehatte. Eine solche kann nach den bisherigen\nFeststellungen insbesondere nicht aus vorangegangenem\nTun begründet werden.\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß noch weitere Feststellungen zum Tathergang getroffen\nwerden können. Er hat deshalb das Urteil aufgehoben\nund, da im Falle einer erneuten Verurteilung allenfalls\nwiederum Zuchtmittel angeordnet werden könnten, die\nSache an den Jugendrichter zurückverwiesen.\n\nMüller Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-201-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-201-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.711434+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-17/2-str-201-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-05-17","dockets":["2 StR 201/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.05.1982 – 2 StR 201/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-201-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Aachen vom 16. November 1981,\nsoweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht (Jugendrichter) Aachen\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/13","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"13","label":"§ 13 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 1982, 516","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:43.711434+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}