{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-17","aktenzeichen":"2 StR 136/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 136/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Norbert H WB aus HE, geboren\n\nam EEE 1933 ir. SCHEEEED,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nBEA r\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEB aus GEM\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n16. November 1981 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall III 3 der Urteilsgründe,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer - Wirtschafts-\n\nPL\n\nstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin drei Fällen, wegen Untreue sowie wegen Verletzung\nder Konkursamtragspflicht unter Freisprechung im übrigen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\nVerletzung sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel\nhat nur teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\n41. Im Fall III 3 der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehenbleiben.\n\nDie Kammer hat insoweit festgestellt, der Angeklagte habe am 28. März 1979 für die Firma S@ß-Wärne-GmbH bei Frau Schi) in \"LED EEE\" einen\nKranz zum Preise von 700 DM gekauft und dafür einen\nScheck in entsprechender Höhe ausgestellt, der - was\ner \"von vornherein billigend in Kauf genommen hatte\" -\nmangels Deckung nicht eingelöst worden sei (UA S. 9 £.).\n\nDer Angeklagte hatte geltend gemacht, der Scheck\nsei am Ausstellungstage gedeckt gewesen, Die Kammer\nhält dem entgegen, sie habe - auch wenn dies zutreffen sollte - keinen Zweifel, daß der Angeklagte\nschon bei der Ausstellung der Schecks dessen mangelnde\nDeckung im Zeitpunkt der Vorlage vorausgesehen und\ngebilligt habe. Dafür, daß es sich hierbei um einen\nvon ihm nicht als möglich vorgestellten Umstand gehandelt habe, sei nichts ersichtlich und auch von\nihm selbst nichts vorgebracht worden; er habe im\nGegenteil ausdrücklich erklärt, es sei ja bekannt,\ndaß infolge von Abbuchungen im üblichen Geschäftsgang ein Scheck bei Vorlage keine Deckung haben könne,\n\nMit diesen Ausführungen ist das zum Betrugsvorsatz\ngehörende Täuschungsbewußtsein nicht hinreichend dargetan. Betrug begeht allerdings auch, wer sich eine\nvermögenswerte Leistung durch Hingabe eines Schecks\nverschafft, von dem er weiß, daß er zwar bei der Ausstellung noch gedeckt ist, im Zeitpunkt der Vorlage\naber keine Deckung mehr haben und deshalb nicht eingelöst werden wird (BGHSt 3, 69; Lackner in LK StGB,\n\n10. Aufl. § 263 Rdn. 44). Indessen muß diese Kenntnis\ndes Täters festgestellt sein.\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Kammer\nbeschränkt sich auf den bloßen Hinweis, es sei nichts\ndafür ersichtlich und auch vom Angeklagten nichts\ndafür vorgebracht, daß er sich die mangelnde Deckung\ndes Schecks im Zeitpunkt der Vorlage nicht als möglich vorgestellt habe. Dieser Hinweis, der dem Angeklagten die Beweislast für den Mangel des Täuschungsbewußtseins zuschiebt, genügt hier jedenfalls nicht.\nWird ein Scheck, der im Zeitpunkt der Ausstellung\n\nIP\n\nnoch gedeckt war, bei seiner Vorlage mangels Deckung\nnicht eingelöst, so braucht dem nicht notwendigerweise\nein Täuschungswille des Scheckausstellers zugrundezuliegen. Es kann sein, daß er sich nicht derjenigen Abbuchungen von seinem Konto bewußt war, die dann dazu\nführten, daß im Zeitpunkt der Vorlage keine ausreichende Deckung mehr Üübrigblieb; es ist ebenfalls denkbar,\ndaß der Mangel der Deckung nur deshalb eintrat, weil\nder Empfänger den Scheck später einreichte, als es\n\nder Vorstellung des Scheckausstellers entsprach; und\nschließlich konnte der Aussteller auch glauben, die Bank\nwerde den Scheck trotz eines möglicherweise auftretenden Deckungsmangels im Hinblick auf das bisherige\n\nBild der Kontobewegungen und die sich etwa daraus\nergebenden Schlüsse auf die Solvenz des Kontoinhabers\nim Kreditwege einlösen.\n\nDiese Möglichkeiten hätte die Kammer hier ausschließen müssen, um die Verurteilung wegen Betruges\nauf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Dies ist\nnicht geschehen. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt\nsich nicht, wann der Scheck vorgelegt worden ist,\nwelche Kontobewegungen den Deckungsmangel verursacht\nhaben, und auf welche Umstände sich demgemäß die Annahme stützt, der Angeklagte habe vorausgesehen, daß\ndie Bank den Scheck nicht einlösen werde. Dessen hätte\nes hier um so eher bedurft, als die Firma Sgp-Wärne-GmbH, auf deren Konto der Scheck gezogen war, nach\nden Urteilsfeststellungen erst im Herbst 1979, also\ngeraume Zeit nach Ausstellung des Schecks zahlungsunfähig wurde (UA S. 6).\n\nAllein aus der Äußerung des Angeklagten, bekanntermaßen könne ein Scheck infolge von Abbuchungen im\n\nüblichen Geschäftsgang bei Vorlage keine Deckung (mehr)\nhaben, ergab sich noch nicht, daß der Angeklagte im\nvorliegenden Fall mit der Nichteinlösung des Schecks\nmangels Deckung gerechnet und diesen Umstand billigend in Kauf genommen hätte. Die Äußerung war so,\n\nwie das Urteil sie wiedergibt, möglicherweise nur\n\nals Erklärung dafür gemeint, wie es kam, daß sich\n\nhier die vom Angeklagten gehegte Erwartung, der Scheck\nwerde eingelöst werden, nicht bewahrheitet hat. Die\nwiedergegebene Äußerung in diesem Sinn zu verstehen,\nlag jedenfalls derart nahe, daß die Kammer verpflichtet\ngewesen wäre, sich mit dieser Deutungsmöglichkeit\nauseinanderzusetzen, anstatt die Äußerung ohne\nweiteres als Anzeichen für das Täuschungsbewußtsein\ndes Angeklagten zu werten.\n\n2. Die Verurteilung in den übrigen Fällen läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch insoweit,\nals die Kammer den Angeklagten im Fall III 5 der Urteilsgründe einer Verletzung der Konkursamtragspflicht\nschuldig gesprochen hat.\n\nEntgegen der von der Revision vertretenen Auffassung vermochte die bloße Zusage einer Bürgschaft\nzugunsten der Firma Sg@B-Wärme-GmbH nichts an der\nbereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit dieser\nFirma zu ändern; es bedarf deshalb keiner Erörterung,\nob die Frage der Zahlungsunfähigkeit anders beurteilt\nwerden müßte, wenn die Zusage erfüllt und die Bürgschaft geleistet worden wäre; denn dazu ist es jedenfalls nicht mehr gekommen.\n\nAuch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\nDie Revision beanstandet ohne Erfolg, daß die Kammer\n\nA\n\nihre Ausführungen zum Strafmaß mit der Erwägung eingeleitet hat, es könne die aus dem Gesamtverhalten ersichtliche Neigung des wegen Betrugs vorbestraften Angeklagten zur Begehung von Vermögensdelikten nicht\nunberücksichtigt bleiben (UA S. 14). Das Gesamtbild\nder abzuurteilenden Taten war bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, nicht erst bei der Bildung\nder Gesamtstrafe in Betracht zu ziehen (Hirsch in LK\nStGB, 10. Aufl. § 46 Rdn. 108 mit weiteren Nachweisen).\nAngesichts dieses Gesamtbildes durfte es die Kammer\nauch für entbehrlich erachten, im Fall III 5 der Urteilsgründe die Unerläßlichkeit der auf drei Monate\nbemessenen Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) näher\n\nzu begründen.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall III 3\nder Urteilsgründe läßt die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen unberührt; im Hinblick auf das\n- im Verhältnis zu den anderen Taten - geringe Gewicht\ndieses Tatvorwurfs 1äßt sich ausschließen, daß die,\nKammer ohne dessen Berücksichtigung ein anderes Gesamtbild der Taten gewonnen und deshalb in den übrigen\n\nFällen geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt jedoch den Wegfall des\n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe, über die gleichfalls\nneu zu befinden sein wird.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-136-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-136-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.656989+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-17/2-str-136-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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