{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-17","aktenzeichen":"2 StR 118/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 118/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Peter 5 EEEB sau: WER.\ngeboren am GEB 19.6 in HEEEEEEn/ VE.\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. GER in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte HB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n17. August 1981 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nUS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes Mordes freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision\nder Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4. Die Rügen, eine bestimmte Anlage befinde sich\nnicht beim Protokoll und dieses enthalte keine Angaben\nüber Fundstelle und Datum eines verlesenen früheren\nBeschlusses der 3. Strafkammer, legen keinen Mangel\ndes Verfahrens dar und sind deshalb unzulässig.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht\nwird, das Gericht habe den Zeugen DEEEEEEEED vernehmen müssen, entspricht nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb ebenfalls\nunzulässig. Die Revision gibt an, der Zeuge sei geladen worden, aber nicht erschienen; zum Termin vom\n25. März 1981 sei seine Vorführung angeordnet worden.\nAus dem Protokoll gehe nicht hervor, warum er nicht\nvernommen wurde,\n\nDer Hinweis auf eine etwaige Lückenhaftigkeit\ndes Protokolls vermag weder selbst die Revision zu\nbegründen, noch befreit er die Staatsanwaltschaft von\nder Obliegenheit, im Rahmen der Aufklärungsrüge darzulegen, mit welchen konkreten Handlungen oder Unterlassungen das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. So ist der Revisionsbegründung\nnicht zu entnehmen, ob der Zeuge vorgeführt, aber\nnicht vernommen, die Vorführungsanordnung aufgehoben\n\noder aus anderen Gründen nicht vollzogen wurde. Sie\n1äßt nicht erkennen, ob eine Vernehmung des Zeugen\nüberhaupt möglich gewesen wäre.\n\n3. Die Sachrüge, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung angegriffen wird, ist unbegründet.\n\nSpricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil\ner vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so\nist das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208;\n\nBGH bei Holtz MDR 1978, 281). Die Sachbeschwerde kann\nnur Erfolg haben, wenn der Tatrichter den Sachverhalt\nnicht erschöpfend gewürdigt hat, die Beweiswürdigung\nin sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist,\ngegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt\noder der Freispruch darauf beruht, daß an die zur\nVerurteilung erforderliche Gewißheit rechtsfehlerhaft\nüberhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl.\nBGH, Urteil vom 31. März 1982 - 2 StR 783/81).\n\nSolche Rechtsfehler vermag die Revision nicht\naufzuzeigen und läßt das Urteil auch sonst nicht erkennen. Daß eine gut organisierte Bande einerseits\nin der Lage ist, sich über Sprechfunk zu verständigen,\nandererseits aber eine bestimmte Gruppe dieser Bande\nnur über eine schußbereite Pistole verfügt, ist denkbar und widerspricht nicht gesicherter Erfahrung. Soweit sich das Schwurgericht mit den Ausführungen des\nSachverständigen Prof. PO und dabei gleichzeitig\nmit der Glaubwürdigkeit des Zeugen CE auseinandersetzt, geht es -— entgegen der Meinung der Revision -\nrechtsfehlerfrei davon aus, daß die von CB\nangegebenen Einzelheiten für die Glaubhaftigkeit\nseiner Aussage deswegen ohne Bedeutung sind, weil\ner sie vom Angeklagten erfahren haben kann.\n\nSchließlich ist auch aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht die Bemühungen des\nAngeklagten, in Spanien befindliche Ermittlungsunterlagen zu erhalten, nicht gegen ihn verwertet hat.\n\nDa auch eine auf die Sachrüge gebotene umfassende\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben\nhat, ist die Revision zu verwerfen.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-118-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-17/2-str-118-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.640227+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-17/2-str-118-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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