{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-05-11","aktenzeichen":"5 StR 82/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 92/82\n\n2F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Victor B EB aus ro:\ngeboren am EB 347 in DE, IB (Prilippinen),\n\n2. Restituto C EB aus Hoi\ngeboren am EB 195° in VW (Philippinen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Jose Maria M u zus ro,\ngeboren am ED 955 ir vumup, SCHEEEEED MED\n\n(Philippinen),\n\nwegen Totschlages und Beteiligung an einer Schlägerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11.Mai 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Antsgericht gEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE :.: u\n\nals Verteidiger des Angeklagten BB,\n\nRechtsanwalt Dr ED 2u: mb\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nRechtsanwalt m aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten MORE,\n\nJustizangestellte (>\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Egg\nund CB wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hamburg vom 22.Juni 1981, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Ms\nwird verworfen; dieser Beschwerdeführer\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n- 3 -\n\nSF\n\n3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen der\nAngeklagten BB und CE zu\n\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-u-E4\nGründe\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Bb urd Ce\nsind begründet. Sie beanstanden mit Recht, daß das Schwurgericht die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin Sb von 13.Oktober 1980 und vom\n13.April 1981 verlesen hat. Diese Verlesung war unzulässig.\nDie Verlesung von richterlichen Niederschriften nach § 251\nAbs.i Nr.4 StPO setzt voraus, daß die Person, deren Aussage\nin der Hauptverhandlung verlesen wird, in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist; die Vernehmung in\nder Hauptverhandlung soll durch die Verlesung ersetzt\n(§ 251 Abs.1 StPO) werden. Die Zeugin Sg ist in der\nHauptverhandlung erschienen und vernommen worden. Der\nUmstand, daß sie unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache ausgesagt hat,\nrechtfertigte nicht die Verlesung nach § 251 Abs.1 Nr.& StPO\n(BGH Urteil vom 29.Juni 1976 - 5 StR 209/76 -). Der Tatrichter wäre allerdings nicht gehindert gewesen, Verhörspersonen als Zeugen zu vernehmen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Mb ist unbegründet.\n\n1, Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung, das Schwurgericht habe sich nicht an die Zusage einer Wahrunterstellung\ngehalten. Der Tatrichter hat auf Grund einer solchen Zusage\nfestgestellt, daß der Türke BiiiB an Tattage auf der\nStraße festgenommen worden ist und daß Zeugen im Ermittlungsverfahren seine Erklärungen über die Herkunft großfleckiger\nBlutanhaftungen auf seiner Kleidung nicht bestätigt haben\n\n(UA S.15). Dem widersprechen die Feststellungen über die\nBeteiligung des Angeklagten MB an der Schlägerei nicht.\nDie als wahr unterstellte Tatsache drängte den Tatrichter\nauch nicht, sich mit ihr im Hinblick auf die Tatbeteiligung\ndes Angeklagten MW näher auseinanderzusetzen. Die\nBeweisbehauptung, die zu der Wahrunterstellung geführt hat,\nbesagte nicht, daß BiiB an der Auseinandersetzung mit\n\n-5-\n\n5Y\n\nseinem Landsmann Ip, dem Tatopfer, beteiligt gewesen sei;\naus der Beweisbehauptung war auch nicht zu entnehmen, daß\n\ndie Angaben des Big iiper die Herkunft der Blutanhaftungen und die Zeugenaussagen, die diese Angaben nicht bestätigten, unmittelbar oder mittelbar die dem Beschwerdeführer MB vorgeworfene Tat betrafen. Darin unterscheidet\nsich der Fall von dem Vorgang, welcher der von der Revision\nzitierten Entscheidung (BGHSt 28,310 = NJW 1979,1513) zugrunde\nlag; in dem damals entschiedenen Fall ging es bei der als\n\nwahr unterstellten Behauptung um \"eine Tatsache, die das\nwiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war\" (BGHSt\n28,310,312). Sollte das Revisionsvorbringen als Rüge mangelhafter Aufklärung (§ 244 Abs.2 StPO) zu verstehen sein, so\nwäre die Beanstandung nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs.2\nSatz 2 StPO) erhoben: Die Revision hat nicht mitgeteilt, zu\nwelchen weiteren Beweiserhebungen die als wahr unterstellte\nTatsache drängte.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten MB hält der\nsachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die\nvon der Revision angegriffene Beweiswürdigung, die sich darauf\nstützt, daß der Zeuge a erklärt hat, gemeinsam mit dem\nMitangeklagten BB habe ein zweiter Mann das Opfer mißhandelt, der sich unter den Festgenommenen befunden habe,\nauffallend schmächtig und nicht mit den Philippinern Co»\nund DEE identisch gewesen sei und schulterlanges Haar sowie\ndunkle Kleidung getragen habe (UA S.45). Der Tatrichter hat\nangenommen: \"Von den festgenommenen Filipinos\" blieben nach\ndem Ausscheiden von CB und De nur AD, BED und\nder Beschwerdeführer Mm übrig; AggiiiB und BED kämen\nwegen ihrer Haartracht und Bekleidung nicht in Betracht;\ndeswegen bleibe als \"zweiter Mann\" nur der Beschwerdeführer\nMB übrig, auf den die Beschreibung des Zeugen Kb\ngut passe (UA 5,45 f). Dieser Gedankengang ist widerspruchsfrei. Er 1äßt auch nicht befürchten, daß der Tatrichter eine\nSchiußfolgerung zu Unrecht für zwingend gehalten hat. Der\nUrteilszusammenhang, zumal der Hinweis des Tatrichters auf\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n54\ndie \"festgenommenen Filipinos\" (UA S.45), ergibt, daß der\nZeuge KB pei seiner Angabe, der \"zweite Mann\" habe\nsich unter den Festgenommenen befunden, die festgenommenen\nPhilippiner gemeint und nicht etwa seinen türkischen Lands-\n\nmann Di <inbezogen hat.\n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die\nRevisionen der drei Beschwerdeführer zu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-82-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-11/5-str-82-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.456037+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-11/5-str-82-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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