{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-06","aktenzeichen":"2 StR 41/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 41/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nPeter DB GE zu: u ou zeboren am 1955 in og, zur zeit\n\nin Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2- 95\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 31. Juli 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner - Schwurgericht - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie\nwegen Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nam 20. September 1980 nach 3.30 Uhr seinen Bekannten Vo\nin dessen Wohnung zunächst genötigt, Apfelkorn und eine\nhalbe Flasche Whisky zu trinken, und ihn sodann getötet,\num auf diese Weise den einzigen Zeugen der Nötigung auszuschalten.\n\nI. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Strafkamner seine Angaben über den vorausgegangenen Alkoholgenuß zugrunde gelegt. Danach hatte er\nin der Nacht zum 20. September 1980 von etwa 22.00 Uhr bis\ngegen 1.15 Uhr \"15 Gläser Bacardi (0,2 c1)/Cola\", bis\ngegen 3.00 Uhr drei Gläser Kölsch § 0,2 1 und in der\nWohnung des Getöteten ab 3.30 Uhr bis zur Tatzeit \"etwa\n\neine halbe Flasche Whisky (0,35 1)\" getrunken (UA\n\nS. 18, 20, 24, 31, 41, 44). Ob \"der Angeklagte darüber\nhinaus noch Apfelkorn getrunken hat\" (so UA S. 44, 31),\nwas die Strafkammer an anderen Stellen sowohl bei der\nSchilderung des Tathergangs, als auch bei den Erörterungen\nzum Blutalkoholgehalt unerwähnt läßt (UA S. 25, 41), sowie ob dies gegebenenfalls vor oder nach der Tat geschehen\nist, bleibt unklar. Das Gericht ist sodann dem Gutachten\nder Sachverständigen gefolgt, die den Blutalkoholgehalt\ndes Angeklagten für den \"Morgen der Tat\" mit \"mindestens\n\n2 %o und maximal 3 %0\" errechnet, \"diese Werte ... jedoch\nausdrücklich als eine rein rechnerische Größe bezeichnet\"\nhat (UA S. 42, Lu, 50). Das Gericht hat dennoch \"keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen seine (des Angeklagten)\nvolle Schuldfähigkeit\" (UA S. hu ff).\n\nDiese Urteilsausführungen lassen nicht ausreichend\nerkennen, von welcher Tatsachengrundlage die Strafkamner\nbei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Das gilt einmal für die unterschiedlich\nangegebene Trinkmenge (s. oben). Zum anderen bleibt unklar, was das Gericht damit sagen will, wenn es den Blutalkoholgehalt von 2 %o bis 3 %o als eine \"rein rechnerische\nGröße\" (UA S. 42) und als einen \"theoretischen BAK-Wert\"\n(UA S. 50) bezeichnet. Nach den Urteilsausführungen liegt\nkein Fall vor, in dem mangels jeglichen Anhaltspunktes\nüber die genossene Alkoholmenge die Frage der Schuldfähigkeit allein nach äußeren Symptomen festgestellt\nwerden darf (BGH, Urteil vom 4. Januar 1978 - 2 StR 459/77\n= MDR bei Holtz 1978, 458). Die Strafkammer hat vielmehr\ndie Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen (UA S. 41)\nund ersichtlich auch zum Alkoholgenuß insgesamt für glaubhaft erachtet, zumal sie sich dafür auf andere Indizien\nwie Zeugenbekundungen, allgemeine Trinkgewohnheiten,\n\nDauer der Gaststättenaufenthalte des Angeklagten usw.\n\n-4- 99\n\nstützen konnte. Damit mußte sie aber einen nicht unerheblichen Blutalkoholgehalt tatsächlich in Rechnung stellen.\nWeshalb bei Zugrundelegung der angegebenen Trinkmenge\n\nder von der Sachverständigen errechnete Wert nur theoretisch sein soll, ist nicht erkennbar; die betreffen-\n\nden Ausführungen lassen vielmehr besorgen, daß sich die\nStrafkammer im Ergebnis nicht an ihre zuvor getroffenen\nFeststellungen gehalten hat.\n\nII. Ist aber ein Blutalkoholgehalt von 3 %o ernsthaft in Erwägung zu ziehen, so ist dem Generalbundesanwalt zu folgen, der in seiner Antragsschrift ausgeführt hat:\n\n\"1. Der Schuldspruch kann deswegen nicht bestehen\nbleiben, weil die Schwurgerichtskammer mit rechtsfehlerhaften Erwägungen zur Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt gelangt ist.\nDie Würdigung des Tatrichters hat zum Ergebnis, daß beim\nBeschwerdeführer ein pathologischer Rausch nicht vorgelegen habe (UA Bl. 48). Er stützt seine Beurteilung vor\nallem auf die \"psychopathologischen Gesichtspunkte einer\nAmnesie für die Zeit des Rausches, einer Sinnlosigkeit\ndes Rauschverhaltens und einer Persönlichkeitsfremdheit\nder Tat\" (UA Bl. 44). Bereits die Verwendung des Begriffes\ndes pathologischen Rausches begründet die Besorgnis, daß\nsich die tatrichterliche Prüfung nicht an dem hier entscheidenden Kriterium einer etwaigen Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens ausgerichtet hat.\n\n2. Die Strafkammer geht unter Zugrundelegung der Ausführungen eines Sachverständigen davon aus, daß der Angeklagte bei Begehung des Mordes eine Blutalkoholkonzentration\nvon maximal 3 %o aufwies (UA Bl. 31). Bei einem solchen\n\nGrad der Alkoholisierung kann nach medizinischer Erfahrung zwar selbst bei trinkgewohnten Tätern, zu denen\nder Angeklagte offensichtlich gehörte, Schuldunfähigkeit\nregelmäßig nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteile\n\nvom 1. März 1977 - 1 StR 844/76 - und vom 16. Juli 1980\n\n- 2 StR 78/80; Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 -\nund vom 7. September 1978 - 4 StR 467/78). Allerdings läßt\nsich aus medizinischer Sicht auch nicht die allgemein\ngültige Regel aufstellen, daß jeder Mensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 %o oder mehr schuldunfähig\n\nsei (BGH GA 1974, 344). Neben dem bloßen Blutalkoholwert\nkommt vielmehr bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit\neines Straftäters vor allem der Prüfung aller äußeren\n\nund inneren Kennzeichen des Individualgeschehens und der\nPersönlichkeitsverfassung entscheidende Bedeutung zu\n\n(BGH, Urteile vom 23. Mai 1978 - 1 StR 131/78 - und vom\n16. Juli 1980 - 2 StR 78/80). Diese Prüfung kann im\nEinzelfall zu dem Ergebnis führen, daß trotz hochgradiger\nAlkoholisierung die Anwendung des § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (BGH GA 1974, 344; BGH, Urteile vom\n\n24. August 1976 - 1 StR 459/76, vom 23. Mai 1978 - 1 StR\n131/78 - und vom 16. Juli 1980 - 2 StR 78/80).\n\n3. Diesen Grundsätzen werden die Urteilsausführungen\nim vorliegenden Fall insbesondere deswegen nicht gerecht,\nweil die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nallein unter dem Gesichtspunkt eines pathologischen Rausches würdigt, ohne auf die hier ausschlaggebende Frage\neinzugehen, ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers aufgrund des Alkoholgenusses beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 1975\n- 1 StR 363/75, vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77 - und\nBeschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77). Sie mißt in\n\n-6- 99\n\ndiesem Zusammenhang im wesentlichen dem folgerichtigen\nVerhalten und der Erinnerungsfähigkeit des Täters Bedeutung bei. Solche Erwägungen mögen unter anderem geeignet sein, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten\n\nin das Unerlaubte seines Tuns zu überprüfen, das Fehlen\ndes Hemmungsvermögens kann jedoch aufgrund der genannten\nUmstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden (BGH aa0). Zwar hat der Tatrichter darüber\nhinaus die fehlende Persönlichkeitsfremdheit als weiteren\nGesichtspunkt herangezogen. Er läßt hierbei Jedoch außer\nacht, daß die festgestellten Vorahndungen jedenfalls auf\neine besondere Gewaltätigkeit des Angeklagten nicht hinweisen. Auch die Äußerung der Mutter des Angeklagten, ihr\nSohn reagiere dann aggressiv, wenn ihm jemand \"auf die\nFüße getreten\" habe (UA Bl. 47), kann nicht ohne weiteres\nals Indiz dafür herangezogen werden, daß dem Beschwerdeführer eine Tötungshandlung nicht persönlichkeitsfremd\nsei.\n\n4. Schließlich ist es zu beanstanden, daß die Schwurgerichtskammer unter Zugrundelegung ihrer Erwägungen zum\nFehlen eines pathologischen Rausches ohne weiteres zu\nder Überzeugung gelangt, daß auch die Voraussetzungen\neiner verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zum\nTatzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei. Auch die sonstigen\nFeststellungen lassen keinen sicheren Schluß darauf zu,\ndaß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt\nin der Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zwar wird\ngegenüber Mordtaten das Hemmungsvermögen infolge Alkoholmißbrauchs nur in seltenen Fällen gänzlich fehlen (BGH\nGA 1955, 269, 271; BGH, Urteil vom 5. November 1975\n- 2 StR 544/75), die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler\n\nermöglichen jedoch keine abschließende Würdigung des\nSachverhalts.\n\n5. Da die fehlerhafte Annahme voller Schuldfähigkeit\nauch die Verurteilung wegen Nötigung mitumfaßt, ist das\nUrteil in dieser Hinsicht ebenfalls aufzuheben.\"\n\nIm Hinblick auf die Unklarheiten in den Feststellung:\nzum Blutalkoholgehalt des Angeklagten hat der Senat, insoweit über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend, die Feststellungen insgesamt aufgehoben.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-41-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-41-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.311402+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-06/2-str-41-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-05-06","dockets":["2 StR 41/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.1982 – 2 StR 41/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-41-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 31. Juli 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamner - Schwurgericht - des\nLandgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:43.311402+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}