{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-06","aktenzeichen":"2 StR 195/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 195/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Iraklis m (ED\naus OB, geboren am GE 1936 in\nNOS (Griechenland), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MEER\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 26. November 1981 im Strafausspruch gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDagegen ist der Strafausspruch auf die allgemeine\nSachrüge aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren\nFalles (§ 250 Abs. 2, § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB) mit der\nallgemeinen Erwägung verneint, daß \"keine Anhaltspunkte\"\nfür einen minder schweren Fall des Raubes gegeben seien\nund \"auch kein Milderungsgrund gem. § 316 a StGB\" vorliege.\n\nDiese Begründung genügt hier nicht. Entscheidend\nfür das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb\neine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,\nob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 164/81 - und vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 - ständige Rechtsprechung).\n\nHier teilt das angefochtene Urteil im Rahmen der\nkonkreten Strafzumessung Umstände mit, die bereits bei\nder Prüfung zu würdigen gewesen wären, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Insbesondere fällt ins Gewicht, daß der\nnicht vorbestrafte Angeklagte die Tat, an der er beteiligt\nwar, von sich aus und ohne in Verdacht zu stehen der Polizei geoffenbart und dabei auch seine Kenntnisse über\neine frühere gleichartige Tat, an der er nicht beteiligt\nwar, mitgeteilt und dadurch die Aufklärung beider Taten\nermöglicht hat. Ferner hat er nach den Feststellungen\nkeine eigene Tatinitiative entwickelt und einen verhältnismäßig geringen Tatbeitrag geleistet (UA S. 12).\n\nDaß der Tatrichter die freiwillige Offenlegung der\nStraftat nicht bei der Abwägung herangezogen hat, ob ein\nminder schwerer Fall vorliegt, 1äßt besorgen, daß er geglaubt hat, hierfür nur das Gewicht der Tat als solcher,\n\n„AR\n\nnicht aber die ihr nachfolgenden Umstände verwerten zu\ndürfen. Das aber wäre rechtsfehlerhaft. Vielmehr kommt\ngerade diesem Umstand solches Gewicht zu, daß er bei der\nAuswahl des Strafrahmens nicht unerörtert bleiben durfte.\nIn diesem Zusammenhang ist auch die Tendenz des Gesetzgebers zu erwähnen, denjenigen, der durch freiwillige\nOffenbarung seines Wissens zur Aufklärung von Straftaten\nbeiträgt, bei der Strafzumessung günstiger zu stellen\n(vgl. § 31 BetMG nF).\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune\n\n?","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-195-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-195-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.292504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-06/2-str-195-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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