{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-06","aktenzeichen":"2 StR 191/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 191/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n14. den Kaufmann Harald Georg Ludwig K iEEB aus\nTO, ort geboren am EEE 1952,\n\n2, den Kaufmann Erhard Günter 5 ER aus MoumuEEi-ZU. geboren an GER 1943 in Ace PEN /\n\nOstpreußen,\n\nzu 1.) Begünstigung\nwegen\nzu 2.) Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1982\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 11. November 1981 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SC wegen Betrugs\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten\nKamin wegen Begünstigung zu neun Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit den Sachrügen Erfolg.\n\n1. Sm\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen den\nvom Landgericht angenommenen Schuldumfang nicht rechtfertigen.\n\nDie Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den\nZeugen So@iB um 111.000 US-Dollar geschädigt zu\nhaben. In diesem Betrag sind 30.000 US-Dollar ent-\n\nhalten, die der Angeklagte dem Zeugen aus einem Geschäft vom Oktober 1976 schuldete, welches \"aus\nnicht ermittelten Gründen\" nicht abgewickelt worden\nwar (UA S. 3). Das Landgericht wirft dem Angeklagten\ninsoweit vor, er habe den Zeugen SoB im Februar 1977 durch Täuschung veranlaßt, auf die Rückzahlung\ndieser 30.000 US-Dollar zu verzichten und den Betrag\nals Anzahlung für einen neuen Vertrag, den der Ange-:\nklagte aber nicht erfüllen konnte, zu verrechnen.\n\nDas Landgericht trifft keine Feststellungen dazu,\n\nob der Angeklagte SB im Februar 1977 noch in\n\nder Lage gewesen wäre, die vorausbezahlten 30.000 US-Dollar zurückzuzahlen oder ob Sog für seine\nForderung zu dieser Zeit noch irgendwelche Sicherheiten hätte erlangen können. Die Feststellung, der\nAngeklagte sei wegen der schlechten finanziellen\nSituation seiner Firma nicht in der Lage gewesen,\n\nden Ankauf von Fahrzeugen aus eigenen Mitteln zu\nfinanzieren (UA S. 4), schließt vielmehr die Möglichkeit ein, daß der Angeklagte die 30.000 US-Dollar\nohnehin schon nicht mehr zurückzahlen und der\n\nZeuge seine Forderung auch sonst nicht realisieren\nkonnte. In diesem Falle wäre dem Zeugen durch die\n\"Verrechnung\" seiner Forderung im Februar 1977 kein\n(weiterer) Schaden entstanden.\n\n2. Kaden\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen Begünstigung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.\nAls Kaden den Zeugen Sc durch die falsche\nSchadensmeldung davon abhielt, am 10. August 1977\nnach Deutschland zu kommen und die Anzahlungen vom\n\nu -\n\nOktober 1976 und Februar 1977 zurückzufordern (UA\n\nS. 6), hatte der Angeklagte Sg das Geld bereits für\nandere Zwecke ausgegeben (UA S. 5). Eine sachliche\nBegünstigung ist aber nur möglich, wenn der \"Begünstigte\" die unmittelbar durch seine Tat erlangten\nVorteile doch innehat (BGHSt 24, 166, 168).\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird die Handlungen des Angeklagten KB unter den Gesichtspunkten\nder Beihilfe zum Sicherungsbetrug und der Strafvereitelung zu prüfen haben.\n\nZur neuerlichen Strafzumessung hinsichtlich des\nAngeklagten Sp wird darauf hingewiesen, daß die bisherige Straflosigkeit eines Angeklagten regelmäßig\nstrafmildernd zu berücksichtigen ist (vel. BGH,\nBeschluß vom 11. April 1980 - 2 StR 134/80; Urteil\nvom 4. März 1981 - 2 StR 677/80).\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-191-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-06/2-str-191-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.275750+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-06/2-str-191-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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