{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-05-05","aktenzeichen":"2 StR 85/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 85/82 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Khairallah Ali A (EB aus NEED\nSEE, geboren an EEE 195. in Hp Eibriap/\n\nLibanon, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ER\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEMEEEEEp =: GEEEEEER\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n11. November 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer - Schwurgericht - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, Das\nRechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\nErörterungsbedürftig sind insoweit nur die - teilweise\nmißverständlichen - Urteilsausführungen zu der von der\nStrafkammer vermeinten Frage, ob der Angeklagte die Tat\naus Notwehr begangen (§ 32 StGB) oder die Grenzen der\nNotwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten (§ 33 StGB) hat.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten,\nO@EB habe zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit\neiner Cola-Flasche auf ihn einschlagen wollen, zwar bezweifelt, aber nicht widerlegen können (UA S. 7, 15, 16).\nDer Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit ausreichender Deutlichkeit, daß sich die Unsicherheit des Gerichts\nauf diese Frage beschränkt. Für den Fall, daß der Angeklagte in der behaupteten Weise angegriffen wurde, ist\ndie Strafkammer davon überzeugt, daß auch seine weitere\nEinlassung zutrifft, es sei ihm schon zu Beginn der Aus-\n\neinandersetzung \"gelungen, die erhobene Hand, in\n\nder OB die Cola-Flasche gehalten habe, festzu-\n\nhalten, so daß dieser nicht mehr hätte zuschlagen\nkönnen. Er - der Angeklagte - habe dann ein Küchenmesser genommen, das noch auf dem neben dem Bett\nstehenden Tisch gelegen habe\" (UA S. 7). Anschließend\nstach er OB zweimal mit bedingtem Tötungsvorsatz\n\nin den Bauch; zwei bis drei weitere Stiche trafen die\nlinke Hand und die Hose des Gegners. Die Urteilsfeststellungen lassen offen, ob die Stiche in den Bauch\n\ndie ersten waren und ob OWB zu dieser Zeit noch die\nFlasche in der Hand hatte (UA S. 8). Das Gericht hält\n\nes aber für erwiesen, daß die Cola-Flasche, wenn sie vorhanden war, schon \"vor dem ersten Stich (des Angeklagten) nicht mehr von dem Geschädigten als Waffe gegen den\nAngeklagten eingesetzt werden konnte\" (UA S. 15; inhaltlich ebenso UA S. 17, 18, 19).\n\nAuf dieser Grundlage hat die Strafkammer zwar\ndas Verhalten des Op als einen - mit der Flasche\noder den bloßen Fäusten ausgeführten - gegenwärtigen\nund rechtswidrigen Angriff angesehen, für beide Fälle\njedoch die Erforderlichkeit des Messereinsatzes durch\nden Angeklagten verneint (UA S, 20). Das läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkammer ist weiter zu der Überzeugung gelangt, der dem OggB schon körperlich \"gleichwertige\"\nAngeklagte sei, zumal nachdem er die Waffe des Gegners\nausgeschaltet und selbst ein Messer in Besitz gehabt\nhabe, nicht in einem Zustand der Verwirrung, der Furcht\noder des Schreckens gewesen; vielmehr habe er die Grenzen der Notwehr (ausschließlich) aus Wut, Vergeltungs-\n\ntrieb oder Kampfeseifer überschritten (UA S. 17, 18,\n\n19, 20). Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte dabei die Erinnerung an die Auseinandersetzung vom\nVortag und an den etwa ein Jahr zurückliegenden schweren\nAngriff O@WBs auf einen Arbeitskollegen hatte. Daß die\nStrafkammer diesen mehrfach angesprochenen Umstand (vgl.\nUA S. 5, 6, 11, 12, 21, 22) in dem hier erörterten Zusammenhang übersehen haben könnte, erscheint ausgeschlossen.\n\n2. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden.\nIm Zusammenhang mit dem Strafschärfungsgrund der Generalprävention hat die Strafkammer ausgeführt, es müsse\n\"der Öffentlichkeit klar gemacht werden, daß das Leben\nals höchstes Rechtsgut unter dem besonderen Schutz des\nGesetzes steht. Die Strafe bei Tötungsdelikten muß diesem Schutzgedanken in deutlicher Weise Rechnung tragen\"\n(UA S. 22). Sie hat sodann innerhalb des zur Verfügung\nstehenden Strafrahmens von einem Monat bis zu 45 Monaten\nFreiheitsstrafe trotz Anführung gewichtiger Milderungsgründe eine nur knapp unter der Höchstgrenze liegende\nFreiheitsstrafe von 41 Monaten verhängt. Dies läßt besorgen, daß das Gericht die Strafe allein aus den bereits\nvom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten allgemeinen Erwägungen geschärft hat (§ 46\nAbs. 3 StGB). Das wäre unzulässig (vgl. BGHSt 17, 321,\n324; BGH, Beschluß vom 12. März 1982 - 2 StR 103/82).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafe\ndurch eine derartige fehlerhafte Erwägung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-05/2-str-85-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-05/2-str-85-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:43.203344+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-05-05/2-str-85-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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