{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-30","aktenzeichen":"2 StR 149/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 149/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Sigrid Hi GB geborene Jo aus EEE,\ngeboren ar HEERES ::. 7 um,\n\n2. Gen Gabelstaplerfahrer Pauli Heinz H i kumme\n\naus EEE, geboren am u in Drum,\nKreis Com ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n30. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n11. September 1981 in den Strafaussprüchen\n\"mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten sind, soweit\nsie sich gegen die Schuldsprüche richten, im Ergebnis\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der Strafaussprüche haben sie jedoch Erfolg.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht eine Strafmilderung gemäß\n8 13 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, im Hinblick auf die\nnotwendige Gesamtabwägung bedenkenfrei sind. Bei\ndieser müssen u. a. die näheren Umstände der Tat und\ndie für die Bewertung des Unrechtsgehalts der Unterlassung entscheidenden subjektiven Gesichtspunkte be-\n\nrücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 3. November 1981\n- 1 StR 501/81).\n\nDie Strafaussprüche sind jedenfalls wegen anderer\nrechtlicher Bedenken aufzuheben, Das Schwurgericht\nhat das Vorliegen minder schwerer Fälle i.S. des\n§§ 226 Abs. 2 StGB allein damit verneint, daß die\nKörperverletzung, die den Tod des Kindes verursacht habe, nicht gering gewesen sei. Diese Begründung genügt nicht. Der Tatrichter hat bei der Prüfung,\nob ein minder schwerer Fall gegeben ist, alle objektiven und subjektiven Umstände heranzuziehen,\ndie die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen könnten (BGHSt 26, 97, 99). Im Rahmen\neiner Gesamtbetrachtung sind diese Umstände zu würdigen\n(BGH, Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80).\n\nFerner bestehen rechtliche Bedenken insofern, als\ndas Schwurgericht strafschärfend gewertet hat, daß\ndie Angeklagten nicht aus sozial zerrütteten, sondern\naus georäneten Familienverhältnissen stammen und daß\nsie den Volksschulabschluß erreicht sowie eine durchschnittliche Berufsausbildung erfahren haben. Damit\nhat es das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes\nstraferschwerend berücksichtigt. Das ist unzulässig\n(st. Rechtspr. des BGH).\n\nFehlerhaft war es schließlich, die Strafe mit der\nBegründung zu schärfen, die finanziellen Verhältnisse\nder Angeklagten seien im wesentlichen geordnet gewesen. Einmal trifft diese Feststellung nicht zu, da\nder angeklagte Ehemann zur Tatzeit als Arbeitsloser\nlediglich 241,80 DM wöchentlich erhielt und die Ehe-\n\nleute 700 DM monatlich für das 1979 erworbene Hausgrundstück zu zahlen hatten. Sodann ist aber auch\nnicht ersichtlich, aus welchem Grund die Vermögenssituation für die Strafzumessung in vorliegendem\nFall von Bedeutung sein soll.\n\nAus diesen Gründen können die Strafaussprüche\nnicht bestehen bleiben. Für die künftige Entscheidung\nweist der Senat darauf hin, daß bei einer nachträglichen\nGesamtstrafenbildung (nach § 55 StGB) nicht die rechtskräftigen Urteile, sondern die durch sie erkannten\nEinzelstrafen einzubeziehen sind.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune- Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-30/2-str-149-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-30/2-str-149-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.928881+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-30/2-str-149-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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