{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-30","aktenzeichen":"2 StR 142/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 142/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schiffskoch Udo Rolf Werner 5 iii\naus KW, dort geboren am MmiiukuummukEEEE? ,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\n%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1982\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln von\n20. Oktober 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von §§ 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuß nicht erheblich vermindert gewesen sei. Die dafür\ngegebene Begründung ist jedoch rechtsfehlerhaft.\n\nDie Strafkammer errechnet beim Angeklagten unter\nBerücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von\n0,2%0 für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,14%0. Sie schließt jedoch in Übereinstimmung\n\nmit dem Gutachten eines Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\naus, weil dieser erheblich an Alkohol gewöhnt und in\nder Lage gewesen sei, zielbewußt vorzugehen und\nsituationsgerecht zu reagieren. Dabei läßt das\nLandgericht außer Betracht, daß nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielstrebiges\nund folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne von\n§ 21 StGB ebensowenig entgegenzustehen braucht wie die\nTatsache, daß ein Angeklagter trinkgewohnt war (BGHSt\n1, 384, 385; BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz\n\nMDR 1976, 632, 633; BGH NStZ 1981, 298; BGH, Urteil\nvom 7. Oktober 1981 - 2 StR 356/81). Denn gerade ein\nalkoholgewöhnter Trinker kann sich häufig im Rausch\nnoch äußerlich kontrolliert, folgerichtig und planvoll verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon fortgefallen oder erheblich beeinträchtigt\nist.\n\na\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht\nbei einer Bejahung verminderter Schuldfähigkeit\n- trotz der Neigung des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluß - eine geringere Strafe\nverhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben.\nDa ein völliger Fortfall des Hemmungsvermögens hier\nauszuschließen ist, kann jedoch der Schuldspruch\nbestehen bleiben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-30/2-str-142-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-30/2-str-142-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.909430+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-30/2-str-142-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-04-30","dockets":["2 StR 142/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.04.1982 – 2 StR 142/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-30/2-str-142-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln von\n20. Oktober 1981 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:42.909430+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}