{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-28","aktenzeichen":"2 StR 18/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 18/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Manfred O0 rm — van aus BE.\ngeboren am EEEEEEEED 1955 in Damm,\n\nden Studenten Thomas L aus ME\ngeboren am EEE 1954 in »\n\nden Dipl.-Soziologen Paul _ S Er 7 aus ME\nGEM, geboren an MEERES 199 In\n\nden Studenten Klaus J aus M\n\nGEER, geboren am 1957 in F\n\nden ven cn ni Klaus aus M\ngeboren am GE 1957 in V\n\nwegen zu 1. : Landfriedensbruchs u.a.\nzu 2. und 5.: Hausfriedensbruchs u.a.\nzu 3. und 4.: Hausfriedensbruchs\n\n19\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n28. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 305 a StPO\nbeschlossen: ”\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nIV.\n\nAuf die Revision des Angeklagten OB\nwird das Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 30. Juni 1981,\n\n1. soweit er wegen Diebstahls verurteilt worden ist, sowie\n\n2. in dem ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nOB und die Revisionen der Angeklagten\nLEE, SWEEEED, SCHEEEEEED und DB werden\n\nverworfen.\n\nDie Beschwerden der Angeklagten IB SemEEREB,\n\nSCHE und DEE gegen den nach § 268 a\nAbs. 1 StPO ergangenen Beschluß des Landgerichts\n\nMarburg vom gleichen Tag werden verworfen.\n\nDie vorstehend unter Ziff. IV. genannten Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\n(Revision und Beschwerde) zu tragen.\n\n„\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Lip, SEEEEED,\nICE und DER sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Das gleiche gilt für die Revision des\nAngeklagten OB, soweit er wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verurteilt\nworden ist. Erfolg hat seine Revision jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls.\n\nNach den Urteilsfeststellungen empfand es dieser\nAngeklagte als eine \"Provokation\" und als \"ekelerregend\",\ndaß der Zeuge HER und ein weiterer Student bei der Abschlußsitzung des Studentenparlaments 1979/1980 und der\nkonstituierenden Sitzung des neu gewählten Studentenparlaments der Marburger Philipps-Universität Couleur\ntrugen. In der Absicht, öffentlich zu demonstrieren, daß\ner nicht bereit war, Farbentragen zu tolerieren, und um.\nseine Unlustgefühle abzureagieren wie auch um den Verbindungsstudenten HB vor den Anwesenden lächerlich zu\nmachen und dessen Mütze zum vergnüglichen Fangen-Spiel\nmit Gleichgesinnten zu verwenden, entschloß er sich,\ndem Zeugen die Verbindungsmütze wegzunehmen und sie ihm\nnicht mehr zurückzugeben. Er riß ihm die Mütze vom Kopf,\nlief mit ihr fort und warf sie, bevor der Zeuge ihn erreichte, an einen Gleichgesinnten weiter. Sie wurde dann\nzwischen mehreren Anwesenden hin und her geworfen. Auch\nder Angeklagte OB nielt sie dabei wieder häufig\nin der Hand. Als ihn der Zeuge mehrmals zur Herausgabe\nder Mütze aufforderte, erklärte er, hierzu nicht bereit\nzu sein. Den weiteren Verbleib der Mütze hat das Landgericht nicht klären können. Es ist der Auffassung,\n\nder Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich die Mütze\nanzueignen, indem er sie - wenn auch möglicherweise\n\nnur für eine begrenzte Zeit - ihrer Substanz nach seinem\nVermögen zuführen wollte. Die vom Angeklagten verfolgten Zwecke stellten zwar ungewöhnliche Nutzungsarten der\nMütze dar, seien aber nur zu verwirklichen gewesen,\n\nwenn er die Mütze für die Dauer dieser Benutzung in sein\nVermögen übernommen habe.\n\nGegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken.\nZwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des\nTäters voraus, die Sache dauernd in seinem eigenen Vermögen zu belassen; eine (lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen (BGHSt 13, 43 f).\nJedoch ist seine Absicht nicht auf eine Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher überhaupt kein\nInteresse hat, es ihm vielmehr lediglich darum geht, den\nEigentümer durch ihren Entzug zu ärgern (BGH, Urteil vom\n10. Juli 1980 - 4 StR 323/80 -; vgl. ferner Preisendanz,\nStGB 30. Aufl. § 242 Anm. VI 2 d). In einem solchen Fall\nwill er nicht ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen\nzuführen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls kann danach nicht bestehen bleiben.\n\nZu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der\nSenat nicht in der Lage, da möglicherweise eine Verurteilung wegen Nötigung und (oder) Beleidigung in Betracht kommt. Er verweist deshalb die Sache insoweit\nan das Landgericht zurück.\n\nDie Aufhebung der für den Diebstahl verhängten\nEinzelstrafe hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Damit wird dem Auflagenbeschluß, so-\n\n47\n\nweit er den Angeklagten OB betrifft, die Grundlage entzogen. Dessen gegen diesen Beschluß eingelegte\nBeschwerde ist deshalb nunmehr gegenstandslos.\n\nDie Beschwerden der vier anderen Angeklagten\nsind unbegründet, da der Auflagenbeschluß dem Gesetz\nentspricht.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-28/2-str-18-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-28/2-str-18-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.803810+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-28/2-str-18-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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