{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-27","aktenzeichen":"5 StR 94/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_94/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Reinhard M EB zus re,\ngeboren am EEE 1956 in Lu,\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz\n\n4\n\n- 2-\n| 4\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27.April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nRebitzki\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EEE\n\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Lüneburg vom\n21.Oktober 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\nG ründe I\n\nDer Angeklagte hatte bei einer Auseinandersetzung verfeindeter Gruppen auf den Nebenkläger geschossen, Dessen\nRevision wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen\nversuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor.\nDem Schwurgericht brauchte sich die Vernehmung der von der\nRevision benannten Zeugen Georg HER und Volker KB nicht\naufzudrängen. Daß der Zeuge HE als Inhaber der Gaststätte\n\"Zum SEE\" den Vorfall in seinem Lokal der Polizei fern-.\nmündlich mitgeteilt hat, besagt nicht, daß er als Zeuge\n-Bekundungen zum Tatgeschehen hätte machen können. Die Frage,\n\"zu welchem Zweck\" und \"wann genau\" der Angeklagte die Waffe\nvon dem Zeugen KB gekauft hat, war für die Entscheidung\nohne Bedeutung.\n\n2. Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision\nwenden sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts,\n‘daß der Schuß auf den Nebenkläger durch Notwehr gerechtfertigt\nwar. Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte in\neiner Notwehrlage. Der Nebenkläger hatte mit seiner Gruppe\nzunächst auf den zum Kreis des Angeklagten gehörenden Zeugen\nCHE eingeschlagen. Er wendete sich dann gegen den\nAngeklagten mit der Drohung, \"jetzt geht es los\", die ein\nGruppenmitglied durch den Zuruf bekräftigte: \"jetzt geht\ndir der Arsch! Das wird dir auch nichts nützen!\", Erst\ndaraufhin zog der Angeklagte, der nicht fliehen konnte,\nseine Pistole, richtete sie auf den Nebenkläber, rief \"Schluß\njetzt\" und lud die Waffe hörbar durch, um seiner Warnung\nNachdruck zu verleihen. Gleichwohl stürmte der Nebenkläger\nauf den Angeklagten ein, indem er einen Barhocker mit den\nBeinen nach außen vor seinen gesenkten Hopf hielt. Der\nAngeklagte schoß, als der Nebenkläger ihn fast erreicht\nhatte. Das durfte er bei dieser Sachlage. Er war entgegen\n\n-u-\n\n. 4\n\nder Auffassung der Revision nicht gehalten, zunächst gegen\ndie Decke zu schießen, den auf ihn gerichteten Stuhl zur\nSeite zu schieben, den Wirt zur Hilfe zu rufen oder den\nNebenkläger mit der Waffe niederzuschlagen. Grundsätzlich\ndarf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel\nwählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der\nGefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft\n\nist (BGHSt 24,356,358; BGH GA 1969,23,24; BGH, Beschluß vom\n3.Juni 1980 - 5 StR 287/80). Ersichtlich war hier der Schuß\nauf den Nebenkläger das einzige sofort wirksame Mittel, um\nsich des Angreifers wirksam zu erwehren. Auf einen Kampf mit\nungewissem Ausgang und möglichen, wenn auch normalerweise\nnicht schweren Körperverletzungen braucht der Verteidiger\nsich nicht einzulassen (BGH, Beschluß vom 14.August 1975\n\n- 4 StR 393/75; Beschluß vom 16.Dezember 1977 - 5 StR 723/77).\nDie von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 27,336,337\nbesagt nichts anderes,\n\n5 45\n\nSoweit der Nebenkläger meint, der Angeklagte habe den\nAngriff provoziert, entfernt er sich in unzulässiger Weise\nvon den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts. |\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\n\nHorstkotte Rebitzki","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/5-str-94-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-27/5-str-94-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.784856+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-27/5-str-94-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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