{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-21","aktenzeichen":"2 StR 780/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 780/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Ralf LED aus Le\ngeboren am EEE 194: in Damm,\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nTheune\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellter GB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 17. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen legte der Angeklagte am\n13. Oktober 1979 etwa um 10 Uhr in dem Gebäude eines\nvon ihm gepachteten und betriebenen Freizeitzentrums\nan drei Stellen Brand, um sich in den Genuß der Versicherungssumme zu bringen. Zum Zweck der Brandlegung\nverweilte er etwa drei bis vier Minuten in dem Haus.\nDurch das Feuer entstand Gebäudeschaden in Höhe von\netwa 65 000 DM; der Schaden am Inventar belief sich\nauf etwa 155 000 DM.\n\nBei den späteren Verhandlungen mit der Versicherung wurden in die Schadensaufstellung auf Geheiß des Angeklagten als zu dessen Eigentum gehörend\nauch Einrichtungsgegenstände aufgenommen, die dem Angeklagten von einer Brauerei für seine Gaststätte leihweise zur Verfügung gestellt worden waren. Nachdem die\nVersicherung von den insoweit unrichtigen Angaben des\nAngeklagten erfahren hatte, lehnte sie unter Kündigung\ndes Versicherungsvertrags die Zahlung der Versicherungssumme ab.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\n1. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zur\nEntstehung und zum Verlauf des Brandes die Sachverstän-\n\ndigen CE und Dr. TEE gehört. Sie stützt ihre\n\nÜberzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreiten-\n\nden Angeklagten wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen CB, während sie die Ausführungen des\nSachverständigen Dr. TER für \"nicht überzeugend\"\nhält; der Sachverständige CB habe den Zündzeitpunkt \"in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise\"\nauf die Zeit zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr festgelegt,\nin der nach einer glaubhaften Zeugenaussage allein der\nAngeklagte das Gebäude betreten habe. Aus welchen Gründen, vor allem auf Grund welcher Beweisanzeichen, das\nGutachten des Sachverständigen \"nachvollziehbar und\neinleuchtend\" ist, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Das aber wäre hier angesichts der besonderen\nUmstände des Falles erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die\nKammer ihre Überzeugung auf rechtlich einwandfreier\nGrundlage gebildet hat (vgl. BGHSt 12, 311, 314/315).\nBesonderer Anlaß zu näheren Darlegungen bestand vor\nallem deshalb, weil festgestellt ist, \"daß die Brände\n\nbei ihrer Entdeckung unterschiedlich weit fortgeschritten\n\nwaren\", und offenbar der Sachverständige Dr. TEE\ngerade mit Rücksicht hierauf in der entscheidungserheblichen Frage der Zündzeitpunkte einen anderen Standpunkt als der Sachverständige GEB vertreten hat\n(UA S. 7). Hinzu kommt, daß trotz nur kurzer Verweildauer des Angeklagten im Gebäude drei Zündstellen vorhanden waren, und sich zudem der Angeklagte nach dem\nVerlassen des Gebäudes anscheinend sorglos längere\nZeit mit dem Zeugen BB unterhielt, was wenig\neinleuchtend wäre, wenn er, noch dazu als Brandsachverständiger, unmittelbar zuvor die alsbald nach\naußen erkennbar werdenden Brände gelegt haben sollte.\n\nIn diesem Zusammenhang ist im übrigen rechtlich\nnicht unbedenklich, daß die Strafkammer als Ursache\nder unterschiedlichen Brandentwicklung mehrere Mög-\n\n-5.\n\nlichkeiten wie unterschiedliche Sauerstoffzuführung\noder verschiedene Zündmittel in Betracht zieht, daran\nJedoch keine eindeutigen Feststellungen knüpft und\ndennoch - im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten -\neinen einheitlichen Zündzeitpunkt annimmt. Kann,\nworauf die Ausführungen auf S. 7 UA unten hindeuten,\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Brände zu verschiedenen Zeitpunkten gelegt wurden, so spricht\ndies nicht ohne weiteres gegen, sondern eher für den\nAngeklagten. In jedem Fall mußte sich der Tatrichter\nhiermit im einzelnen auseinandersetzen. Auch daran\nfehlt es im Urteil.\n\nWegen der dargelegten Mängel muß das Urteil auf\ndie Sachbeschwerde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs\nkann keinen Bestand haben. Insoweit dringt eine Verfahrensrüge durch.\n\nIn der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, durch Vernehmung eines Vertreters der Versicherung\nBeweis darüber zu erheben, \"daß bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Schweizerischen Nationalversicherung durch den Angeklagten das gesamte Mobiliar\nund die Einrichtung als im Eigentum des Angeklagten\nstehend mitversichert wurde, also auch das Brauereieigentum, soweit es vom Kläger (muß heißen Angeklagten)\nzum Schadensausgleich bei der Feuerversicherung angemeldet wurde\". Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die\nEntscheidung unerheblich sei. Dem Angeklagten sei nicht\n\nbei Abschluß des Vertrags, sondern zu einem späteren\nZeitpunkt ein versuchter Versicherungsbetrug vorgeworfen; selbst wenn er damals fremdes Eigentum versichert haben sollte, würde ihn das nicht berechtigen,\nspäter die Entschädigung für das fremde Eigentum für\nsich zu beanspruchen.\n\nHiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit\nRecht. Die Frage, welche Verhandlungen im einzelnen\nbei Abschluß der Versicherung geführt wurden, sind\njedenfalls für die innere Tatseite des § 263 StGB\nnicht ohne Bedeutung. Insoweit ergeben schon die\nUrteilsfeststellungen kein klares Bild: Zwar wußte\nder Angeklagte, daß die Gegenstände im Eigentum der\nBrauerei standen (UA S. 2/3); andererseits war er\n- hiervon muß jedenfalls zu seinen Gunsten ausgegangen werden - verpflichtet, \"für eine ausreichende\nVersicherung der geliehenen Einrichtungsgegenstände\nzu sorgen\" (UA S. 9), und hat er, möglicherweise auf\nGrund dieser Verpflichtung, \"das gesamte Inventar\"\nversichert, wobei wiederum \"Brauereieigentum nach\ndem Versicherungsvertrag nicht mitversichert sein\nsollte\" (UA S. 3). Noch dazu hatte die Brauerei\nvom Angeklagten schon vor dessen \"Schadensverhandlung\"\nmit der Versicherung Schadensersatz verlangt (UA S. 5).\nBei dieser Sachlage kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, was genau zwischen dem Angeklagten\nund dem Versicherungsvertreter bei Vertragsabschluß\nüber die Einzelheiten der Versicherung und die Art\neiner späteren Schadensregulierung gesprochen worden\nwar und welche Schlüsse der Angeklagte daraus gezogen\nhatte.\n\nAuf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen,\n\n7%\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf BCHSt 7,\n\n37, 38 und 16, 109 hingewiesen.\n\nMösl Müller\n\nTheune Niemöller\n\nMaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-21/2-str-780-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-21/2-str-780-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.433086+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-21/2-str-780-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-04-21","dockets":["2 StR 780/81"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.04.1982 – 2 StR 780/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-21/2-str-780-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 17. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:42.433086+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}