{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-15","aktenzeichen":"4 StR 137/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B 74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 SER 137/82\nE x ı\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerald ZB zus Eu sort geboren am 1965,\n\n2. Frank BE aus mW, zevoren am EEE 1062 in\nLUB- OD.\n\n3. Roger Josef T En aus BEW, dort geboren\nam 1562,\n\nwegen schweren Raubes\n\n524\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten zZ und BER\nwird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 4, Dezember 1981 im\nStrafausspruch, auch hinsichtlich des Angeklagten\nTOD. mit den Feststellungen aufgehoben, die\nMaßregelanordnungen ausgenommen.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten zum\nund BB werden verworfen.\n\nr}\nsi\n\n3.\n[N\n(0)\n\n{ep}\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten MB und DER\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren neun Monaten und den Angeklagten TWEHR wegen Beihilfe zum\nschweren Raub und wegen Diebstahls zu zwei Jahren drei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten BE und TER ©: Fahrerlaubnis entzogen und\nfür deren Wiedererteilung Sperrfristen von je zwei Jahren\nfestgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten zB\nund BR Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde, soweit\nsie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, sind unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das\nLandgericht den unerwähnt gebliebenen Erziehungsgedanken\nin dem gebotenen Maße beachtet hat, der auch bei Jugendstrafen, die nur wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2\nJGG) verhängt werden, vorrangig zu berücksichtigen ist\n(BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 265; BGH MDR 1982, 339). Da\ndie Jugendkammer bei der Strafzumessung nur Umstände hervorhebt, die auch bei erwachsenen Tätern anzuführen gewesen wären, läßt sich nicht ausschließen, daß sie bei Berücksichtigung von Erziehungsgesichtspunkten möglicherweise\n\nniedrigere Jugenstrafen verhängt hätte.\n\n3, Die Aufhebung der Strafaussprüche hinsichtlich der\nbeiden Beschwerdeführer ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Tu zu erstrecken, weil die gegen ihn verhängte Jugendstrafe auf den gleichen mangelhaften Erwägungen\nberuht. Die Maßregelanordnungen (Entziehung der Fahrerlaubnis)\nwerden von diesem Rechtsfehler jedoch nicht berührt und können deshalb bestehenbleiben.\n\n4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzu beachten häben, daß es auch bei der Verhängung von Ju-\n\nSL\n\ngendstrafen für deren Bemessung nicht ohne jede Bedeutung\nist, ob die Tat der Angeklagten als minder schwerer Fall\nim Sinne des § 250 Abs. 2 StGB einzustufen wäre, obgleich\ndie Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gemäß 5 18\nAbs. 1 Satz 53 JGG insoweit nicht gelten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 183; BGH bei Holtz MDR 1982, 104 und\nBeschluß vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82),\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/4-str-137-82","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-15/4-str-137-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.214793+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-15/4-str-137-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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