{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1982-04-06","aktenzeichen":"5 StR 8/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 8/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Eckhart O0 ib\n\naus Da,\ndort geboren am EB 1935,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n- 2.\nLo\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6.April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Schuster\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nDr.Fuhrmann\nHorstkotte\nDr.Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht EENEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt u aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor von 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg\nvom 8.April 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n20\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nUntreue (Anklage vom 28.Juni 1979), des Betruges in Tateinheit\nmit Untreue (Anklage vom 29.April 1980) und des Parteiverrats\n(Anklage vom 23.Juli 1979) freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache.\n\nI. Zur Anklage vom 28.Juni 1979:\n\nDer Freispruch von dem Vorwurf, der Angeklagte habe vom\nJuli 1976 bis zum Juli 1977 die mit seinem Amt als Notar verbundene Treupflicht fortgesetzt verletzt und dadurch den\nBeteiligten Nachteile zugefügt (§ 266 StGB), hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Gelder,\ndie er als Notar verwahren sollte, nicht auf Notar-Anderkonten,\nsondern auf sein Geschäftskonto einzahlen lassen und dort stehen\n\net D — iD N me Dr 9\nCHR EEE) ; in einem weiteren Fall (Cup -\" Gum )\nwurde das auf das damals überzogene Geschäftskonto des An-\n\neklagten eingegangene Geld erst auf ein Notar-Anderkonto über-\n\nwiesen, nachdem in der Sache CB -L EEE ein größerer Betrag\nauf das Geschäftskonto eingezahlt worden war und sich hierdurch\nein ausreichendes Guthaben auf diesem Konto ergeben hatte\n\n(UA S.5 bis 6). Der Tatrichter hat zutreffend angenommen, daß\nder Angeklagte, indem er das Geld auf seinen Geschäftskonten\nstehen ließ, seine Treupflicht gegenüber den Beteiligten verletzt und den Beteiligten einen Nachteil zugefügt hat (UA S.6).\nEr hat den Freispruch allein darauf gestützt, daß dem Angeklagten der Vorsatz der Untreue nicht nachzuweisen sei.\n\nWie die Feststellungen ergeben, hat der Angeklagte nicht\nverkannt, daß die von den Beteiligten eingegangenen Gelder auf\nseinen Geschäftskonten verblieben sind. Nach Auffassung des\n\n-u-\n\n. 0\n\nTatrichters ist dem Angeklagten der Vorsatz der Untreue nur deswegen nicht nachzuweisen, weil der Angeklagte möglicherweise\n\ndie Gefährdung der auf dem Geschäftskonto verbliebenen Fremdgelder nicht erkannt hat. In den Urteilsgründen heißt es\n\nhierzu, der Angeklagte habe der Ansicht sein können, \"daß\n\nwegen vorzeitiger Auszahlung von Mandantengeldern vom Geschäftskonto vor entsprechenden Einzahlungen sowie Auszahlungen über\nden Betrag der Einzahlunganhinaus auf seinen Geschäftskonten\nper Saldo ein Guthabenstand vorhanden war und deswegen Umbuchungen von einem Notar-Anderkonto oder Erstbuchungen von\nMandantengeldern auf das Geschäftskonto selbst dann nicht zu\neiner Gefährdung dieser Gelder führen konnten, wenn das\nGeschäftskonto zum Zeitpunkt dieser Buchung einen Debetstand\nhatte oder anschließend ins Debet abrutschte\" (UA S.13 bis 14).\nDiese Begründung trägt den Freispruch vom Vorwurf der Untreue\nnicht; sie läßt eine fehlerhafte Auslegung des § 266 StGB\nbesorgen und ist überdies nicht frei von Widersprüchen,.\n\nDer Angeklagte, der als Notar Geld verwahrte (§ 23 BNotO),\nhatte die Pflicht, das Geld unverzüglich einem besonderen\nNotar-Anderkonto zuzuführen, über das er nur zur Auszahlung\nan die Empfangsberechtigten verfügen durfte. Diese Standespflicht (vgl. § 12 Abs.2 der Dienstordnung für Notare, für\nNiedersachsen idF der AV vom 23.Juni 1970, NdsRpfl 1970,151)\nist zugleich eine Treupflicht gegenüber den Beteiligten, die\nden Notar zur Verwahrung des Geldes beauftragt haben. Von der\nVerwendung eines Anderkontos ist der Notar, sofern ihm die °\nBeteiligten keine abweichenden Anweisungen gegeben haben,\nallenfalls dann befreit, wenn er unter Berücksichtigung der\nHöhe der verwahrten Summe und der Dauer der Verwahrung nach\nden Umständen uneingeschränkt fähig und bereit ist, das verwahrte Geld aus eigenen flüssigen Mitteln Jederzeit vollständig\nauszukehren; die Möglichkeit des Notars, sich das Geld bei\nBedarf von anderen, zumal durch Kreditaufnahme, zu beschaffen,\ngenügt nicht (BGH Urteil vom 1.März 1961 - 2 StR 619/60 -;\nzur Verwahrung von Mandantengeldern durch den Rechtsanwalt\nvgl. RGSt 73,283,285; RG JW 1937,3092; BGHSt 15,372,376; BGH\nNJW 1960,1629; BGH Urteil vom 4.Mai 1976 - 5 StR 624/75 -).\n\n-5-\n\n= 77,\n\nDaß die eng umgrenzten Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls objektiv vorgelegen haben, nimmt der Tatrichter nicht\n\nan. Den Beteiligten ist hiernach ein Vermögensnachteil (§ 266\nStGB) entstanden. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß\n\nder Angeklagte die Voraussetzungen des genannten Ausnahmefalls\nirrig angenommen hat oder daß das Vorliegen eines solchen\nIrrtums nicht ausgeschlossen werden konnte. Die zitierte Stelle\naus den Urteilsgründen (UA S. 13 bis 14) legt vielmehr das Verständnis nahe, daß der Angeklagte nach Ansicht des Tatrichters bei\ndem Eingang der Fremdgelder mit einem gegenwärtigen oder künftigen \"Debetstand\" der Geschäftskonten gerechnet hat, Damit\nstimmt der sonstige Urteilsinhalt überein: Der Angeklagte hat\nnach seiner eigenen Einlassung Ende 1975/Anfang 1976 \"erstmalig\nSollbeträge auf den Geschäftskonten festgestellt\" (UA S.7).\n\nDie Erörterungen mit dem Vertreter der Landessparkasse zu\nCE (120), bei der eines der Geschäftskonten geführt\nwurde, betrafen ein finanzielles \"Loch\" und eine Grundschüld\nvon 100.000 DM, mit der ein für das Geschäftskonto einzuräumender Kontokorrentkredit gesichert werden sollte (UA 5.8).\nDaß der Angeklagte das Guthaben auf seinem Geschäftskonto bei\nder Dresdner Bank grundlegend anders eingeschätzt hat, ergeben\ndie Urteilsgründe nicht; vielmehr hat sich der Angeklagte auch\nhinsichtlich dieses Kontos auf einen stillschweigend gewährten\nKredit berufen (UA S.8). Der Tatrichter hält es für wahrscheinlich, daß der Angeklagte den Überblick über seine Notariatspraxis verloren hatte (UA S.14), wie denn auch der Angeklagte\neingeräumt hat, er habe wochenlang keine Kontoauszüge zu sehen\nbekommen und sich auch sonst selten um die Konten gekümmert\n\n(UA S.7). Unter diesen Umständen liegt es fern, daß der Angeklagte angenommen hat, er sei jederzeit in der Lage, die eingezahlten Gelder vollständig aus eigenen flüssigen Mitteln\nauszukehren; aus dem Umstand, daß die Praxis große Umsätze\nerzielte und der Angeklagte kurzfristig verwertbares Vermögen\nin Höhe von 200.000 DM gehabt haben will (UA S.8), kann eine\nsolche Annahme nicht ohne weiteres hergeleitet werden.\n\nAllerdings hätte es an dem Vorsatz der Untreue gefehlt,\nwenn der Angeklagte in jedem der einzelnen Fälle angenommen\n\n-6 -\n\n-6 - 07,\n\nhätte, eine Pflicht zur Verwahrung des eingezahlten Geldes\nsei von vornherein nicht entstanden, weil'bereits vorher\ngleich hohe Summen an die vom Einzahler bestimmten Empfänger\nausgezahlt worden waren. Daß der Tatrichter eine solche Vorstellung des Angeklagten für möglich gehalten hat, ergeben\ndie Feststellungen nicht; etwas anderes vermag der Senat auch\nnicht der zusammenfassenden Bemerkung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte \"der Ansicht sein konnte\", \"wegen\nvorzeitiger Auszahlung von Mandantengeldern „.. vor entsprechenden Einzahlungen\" sei auf den Geschäftskonten \"ner\nsaldo ein Guthabenstand vorhanden\" gewesen (UA S.13).\n\nIn Fällen, in denen der Angeklagte Gelder pflichtwidrig\nauf seinem Geschäftskonto belassen hat, ändert der Umstand,\ndaß er später mehr als den geschuldeten Geldbetrag ausgezahlt\nhat, nichts daran, daß zunächst ein Nachteil für die Beteiligten\neingetreten und deshalb der Untreuetatbestand verwirklicht\nworden war.\n\n2. In den Fällen Sg und Rob - ver Sp (U\n\nS.11) vermag der Senat wegen der Unvollständigkeit der bisherigen Feststellungen nicht nachzuprüfen, ob der Tatrichter\nin rechtlich einwandfreier Weise zu der Auffassung gelangt\nist, daß dem Angeklagten der Untreuevorsatz nicht nachzuweisen\nsei. Im Falle SB hat der Tatrichter nicht dargelegt, ob\nund aus welchen Gründen sich der am 25.Januar 1977 eingezahlte\nBetrag, soweit er nicht sechs Tage später wieder ausgezahlt\nworden war, bis zum 4.März 1977 auf dem Geschäftskonto befunden\nhat; zum Fall RB-von EB ist aus den Feststellungen\nnur ersichtlich, auf welche Konten das Geld eingezahlt wurde,\nnicht jedoch, ob es dort verblieben ist.\n\n3. Im Fall Kin VB (UA S.12 bis 13) sind die getroffenen Feststellungen ebenfalls unvollständig. Sie ergeben\nim wesentlichen nur, daß der Angeklagte die Dresdner Bank am\n22.Juli 1977 zu \"Überweisungen\" veranlaßt hat, die einen auf\ndas Anderkonto des Notars VER ;elangsten Betrag von\n164.130,-- DM betrafen, und daß der Angeklagte drei Tage später\n\n- 7 -\n\n- 7 - 7,\n\neinen gleich hohen Betrag \"von dem Geschäftskonto bei der\nDresdner Bank\" auf das Anderkonto des Notars WB überwiesen hat, der das Geld am selben Tage ausgezahlt hat. Der\nRechtsanwalt und Notar veizEERED war Sozius des Angeklagten\n(UA S.2,13). Das Landgericht ist der Auffassung, daß nur der\nNotar WEB zegenüber den Parteien des von ihm beurkundeten Vertrages treupflichtig gewesen sei (UA 5,13). Daß\nzwischen diesen Parteien und dem Angeklagten ein durch Rechtsgeschäft begründetes Treueverhältnis bestanden hat, ist in der\nTat aus den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine Treupflicht\nkann entgegen der Annahme der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Beteiligten das für den Notar Ver»\nWER bestimmte Geld anscheinend zunächst auf das Geschäftskonto des Angeklagten eingezahlt haben (UA S.12 ff): Der\nAngeklagte hatte in diesem Zusammenhang nur für eine Weiterleitung des Geldes an den Notar vB zu sorgen, una\n\ndiese Pflicht hatte er ersichtlich vor dem 22,Juli 1977 erfüllt. Gleichwohl war die Anwendbarkeit des § 266 StGB nicht\nohne weiteres ausgeschlossen. Denkbar ist, daß sich der Angeklagte als Gehilfe an einer - möglicherweise in seinem Interesse begangenen - Treupflichtverletzung des Notars ve\nbeteiligt hat; zu erwägen war auch, ob der Angeklagte, der\nmöglicherweise entgegen den Grundsätzen der Dienstordnung\n\nfür Notare (§ 12 Abs.2) über das Anderkonto des Notars Wu\n0) verfügen konnte, seine Verfügungsbefugnis zum Nachteil\n\ndes anderen Notars mißbraucht hat. Um diesen Fragen nachgehen\nzu können, wird der Tatrichter zunächst klären müssen, wie der\nAngeklagte in die Lage gekommen ist, über das Anderkonto eines\nanderen Notars zu verfügen, und ob der Notar WB von der\nÜberweisung vom 22.Juli 1977 Kenntnis hatte. Des weiteren werden\nnähere Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen\neiner etwaigen Vermögensgefährdung zu treffen sein.\n\nII. Zur Anklage vom 29.April 1980\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß der Tatrichter\nim Falle Mg (UA S.24 ff) angenommen hat, die Anklage (Bd.II\nB1.80 d.A.) beziehe sich nur auf das Jahr 1978 und betreffe\ndeshalb nicht das Verhalten des Angeklagten im Jahre 1979 (UA 5.28).\n\n-8- 7\n\nDie Anklage hatte dem Angeklagten vorgeworfen, er habe als\nRechtsanwalt seinen Mandanten MB in Juni 1978 veranlaßt,\n21.500 DM zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung auf ein\nGeschäftskonto des Angeklagten einzuzahlen; der Angeklagte habe\ndiesen Betrag sogleich abgehoben und nach vorgefaßtem Plan zum\nteilweisen Ausgleich eines anderen, im Soll stehenden Geschäftskontos verwendet; \"auch später\" habe der Angeklagte den Betrag\nweder hinterlegt noch an den Gläubiger des Mandanten ausgezahlt,\nso daß es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen MB gekommen\nsei. Aus der Darstellung des Ermittlungsergebnisses in der\nAnklageschrift ergibt sich, daß der Einspruch des Mandanten\ngegen den Vollstreckungsbescheid im März 1979 verworfen wurde,\ndaß es anschließend zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn\ngekommen ist und daß der Angeklagte das Geld, wegen dessen er\nim Juli 1979 gemahnt worden war, schließlich im November und\nDezember 1979 an den Gläubiger des Mandanten ausgezahlt hat\n(Bd.II B1.81 R, 82 d.A.). Die Anklage betraf hiernach nicht\n\nnur den Empfang des Mandantengeldes; dem Angeklagten ist auch\nvorgeworfen worden, das Geld nicht rechtzeitig an den Gläubiger\ndes Mandanten abgeführt und dadurch dem Mandanten Nachteile\nzugefügt zu haben, Gegenstand der Anklage waren insoweit auch\nVorgänge aus dem Jahre 1979. Daß der einleitende Satz der\nAnklage nur das Jahr 1978 angibt, hängt offensichtlich mit der\n- in der Hauptverhandlung nicht bestätigten - Ansicht der Staatsanwaltschaft zusammen, der Angeklagte habe den Mandanten mit\ndem vorgefaßten Plan, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden,\nzur Einzahlung veranlaßt und schon damit den Tatbestand der\nUntreue verwirklicht,\n\nDie sachlichrechtliche Frage, ob sich der Angeklagte,\nindem er das ihm im Rahmen des anwaltlichen Mandates zugeflossene Geld nicht auf ein Anderkonto nahm, der Untreue schuldig\ngemacht hat, beurteilt das Landgericht in gleicher Weise wie\nin den Fällen der Anklage vom 28.Juni 1979, die mit der Notartätigkeit des Angeklagten zusammenhängen. Der Tatrichter wird\nsich mit dieser Frage unter Beachtung der vom Senat zu I bezeichneten Gesichtspunkte erneut auseinandersetzen müssen,\n\n-9-\n\n-9-\n\n4\n\nSoweit der Angeklagte vom Vorwurf des Parteiverrats\n(§ 356 StGB) freigesprochen worden ist (UA S.16 ff), war das\nUrteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die\nStaatsanwaltschaft hatte beantragt, die Rechtsanwältin\nStB :15 Zeugin zu der Behauptung zu hören, der Angeklagte habe den Ehemann Bee noch beraten, nachdem die\nEhefrau Brandes die Zeugin in der Scheidungssache in Anspruch\ngenommen hatte; der Ehemann EB habe sich gegenüber der\nZeugin auf den Rat des Angeklagten berufen (Bd.II B1.153,161,\n162 d.A.). Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht mit der\nBegründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung\nsei \"aus tatsächlichen Gründen\" ohne Bedeutung; die behauptete\nTätigkeit des Angeklagten könne \"allenfalls einen Rechtsfolgenausspruch ... geringfügig beeinflussen\" (Bd.II B1.165\nd.A.). Diese Ablehnung des Beweisamtrages wird den Erfordernissen des Verfahrensrechtes (§ 244 Abs.3 Satz 2, Abs,6 stpoy\nnicht gerecht.\n\nIII. Zur Anklage vom 23.Juli 1979\n\nDas Landgericht hat seine Annahme, daß die Beweisbehauptung für die Schuldfrage aus tatsächlichen Gründen\nbedeutungslos sei, nicht weiter begründet. Eine solche\nBegründung war hier unerläßlich, Die Gründe für die Annahme\ndes Tatrichters, die Beweisbehauptung sei bedeutungslos, lagen\nnicht auf der Hand; sie waren überhaupt nicht zu erkennen. Die\nBeweisbehauptung besagte nicht, daß der Angeklagte den Ehemann\nlediglich \"in Abwicklung der bisherigen Beziehungen\" über den\nFortgang des Verfahrens unterrichtet habe, wie der Tatrichter\nanzunehmen scheint (UA S.22). Beweisthema war vielmehr eine\nanwaltliche Beratung des Ehemanns durch den Angeklagten, womit\nersichtlich eine Beratung in Abwesenheit der Ehefrau gemeint\nwar. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Freispruch auf\nder fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages beruht.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht gibt der Senat vorsorglich den folgenden Hinweis: Die Annahme des Tatrichters, der\nAngeklagte habe den objektiven Tatbestand des Parteiverrats\n\n- 10 -\n\n- 10 - 7,\n\n(§ 356 StGB) erfüllt, findet in den bisherigen - ohne Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Tatsache getroffenen -\nFeststellungen keine ausreichende Stütze: Zwar trifft es zu,\n\ndaß die Interessen der Parteien eines Ehescheidungsverfahrens\ngrundsätzlich einander entgegengesetzt sind und daß die Einwilligung der vertretenen Parteien für sich allein nicht ausreicht, um die Dienste des Rechtsanwalts für die Gegenpartei\n\nzu rechtfertigen (BGHSt 4,80,82; 17,305,307). Doch ergeben die\nbisherigen Feststellungen nicht, daß der von der Ehefrau beauftragte Angeklagte dem Ehemann durch Rat oder Beistand gedient und dabei dem Interesse der Ehefrau zuwidergehandelt\n\nhat, Es lag im Interesse der Ehefrau, daß ihr Ehemann durch\neine günstige Gestaltung seiner finanziellen Verhältnisse in\ndie Lage versetzt wurde, einen ihren Erwartungen entsprechenden\nUnterhalt zu zahlen, Deswegen hat sich der Angeklagte in keinen\nGegensatz zu den Interessen seiner Auftraggeberin gesetzt, als\ner sich im Einverständnis beider Eheleute bei dem Arbeitgeber\ndes Ehemanns um Erleichterungen im Zusammenhang mit einem\nArbeitgeberdarlehen bemühte (UA S.19). Der Umstand, daß die\nParteiinteressen im Ehescheidungsverfahren entgegengesetzt sind,\nschließt nicht aus, daß die Parteien in anderer Beziehung\ngleichgerichtete Interessen haben; in solchen Fällen hat der\nRechtsanwalt einen größeren Spielraum als dort, wo seine Bemühungen um einen Vergleich den Interessenkonflikt der Parteien\nbetreffen (vgl. BGHSt 15,332,336 f). Allein daraus, daß die\nBemühungen des Angeklagten im Falle ihres Erfolges auch dem\nEhemann genützt hätten, läßt sich die Annahme der Pflichtwidrigkeit nach § 356 StGB nicht stützen. In den Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils findet auch die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des Parteiverrats mit seinem Schreiben vom 20.März 1978 an die Rechtsanwältin Ste erfüllt, keine ausreichende Grundlage.\nDieses Schreiben kann nach dem Zusammenhang der Feststellungen\nauch so verstanden werden, daß der Angeklagte seine Nachfolgerin\nin der Vertretung der Ehefrau über die Leistungsfähigkeit des\nEhemanns unterrichten und ihr dadurch im Interesse der Ehefrau\ndie tatsächlichen Grundlagen für realistische Unterhalts-\n\n- 11 -\n\n- 11 - 7;\n\nforderungen vermitteln wollte, Daß der Angeklagte dem khemann\nbei anderer Gelegenheit mit Rat oder Beistand gedient habe,\nergeben die bisherigen Feststellungen nicht.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,.\n\nSchuster Spiegel Fuhrmann\n\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/5-str-8-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/5-str-8-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:42.042462+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-06/5-str-8-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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