{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-04-06","aktenzeichen":"4 StR 666/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 SER 666/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Hans-Georg K EB aus EEE, zeporen am\nGERN 1930 1. sum.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nB44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. April 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRe chtsarva1t\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 29. April 1981,\nsoweit es den Angeklagten Hans-Georg x betrifft,\ndahin geändert, daß die Strafaussetzung zur Bewährung\nentfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n30\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nErpressung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter\nErpressung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. j\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung.\nDiese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Die für die\nAussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte sind\nhier nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft,\ndaß das Rechtsmittel - ausnahmsweise - notwendig den ganzen\nStrafausspruch ergreift (vgl. BGHSt 19, 46, 48; BGH VRS 46,\n101; BGH, Urteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75; KK § 318\nRän. 8, 10 und § 344 Ran. 6).\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als\neinem Jahr bis zu zwei Jahren darf nach § 56 Abs. 2 StGB nur\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - bei günstiger\nSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) - \"besondere Umstände in der\nTat und in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen\". Die\nVorschrift will damit Strafaussetzung zwar nicht auf extreme\nAusnahmefälle beschränken. Sie verlangt jedoch Milderungsgründe, die im Vergleich mit \"gewöhnlichen\", \"allgemeinen\", \"durchschnittlichen\" und \"einfachen\" Milderungsgründen von besonderem\nGewicht sind, so daß sie eine Strafaussetzung trotz des insgesamt erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unange-\n\nbracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29,\n370, 375; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1981, 389; BGH, Urteile\nvom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81 - und vom 19. November\n\n1981 - 4 StR 566/81 -). Ob solche besonderen Umstände die Tat\noder die Persönlichkeit des Täters betreffen, 1äßt sich häufig\nnicht eindeutig sagen. Einerseits können einzelne Tatfaktoren\nzugleich die Persönlichkeit beleuchten. Andererseits können\nbesondere Umstände in der Person die Tat mitgeprägt haben. Der\nTatrichter muß deshalb Tat und Täterpersönlichkeit in einer\nGesamtbetrachtung würdigen. Dabei können Umstände, die bei einer\nEinzelbewertung nur durchschnittliche, einfache Milderungsgründe wären, durch das Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (BGH\nGA 1982, 39 m. w. Nachw.).\n\nVon diesen von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen ist die Strafkammer an sich ausgegangen. Sie hat sich jedoch\nin ihren weiteren Erwägungen nicht an sie gehalten, Allerdings\nist die Entscheidung darüber, ob nach der gebotenen Gesamtbetrachtung besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu\nbejahen sind oder nicht, vom Revisionsgericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar. Der Begriff der besonderen Umstände\n1äßt sich nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine - allein richtige - Entscheidung möglich wäre,\nHäufig liegen die zu beurteilenden Fälle in einem Bereich, in\ndem sowohl die Auffassung über das Vorhandensein besonderer\nUmstände als auch die entgegengesetzte Ansicht vertretbar sind.\nHier steht dem Tatrichter grundsätzlich ein Ermessensspielraum\nzur Verfügung. Sein Werturteil, es handle sich wegen besonderer\nUmstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht\n\nim Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat\nund Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist\ndie innerhalb dieses Beurteilungsspielraums getroffene Wertung des Tatrichters hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389; BGH,\nUrteil vom 19. November 1981 - 4 StR 566/81 - m. w. Nachw.).\n\nIn diesem Rahmen einer tatrichterlich noch vertretbaren Wertung liegt die Aussetzungsanordnung hier nicht mehr,\nSämtliche von der Strafkammer angeführten Umstände sind, für\nsich betrachtet, allenfalls nur allgemeine, durchschnittliche, einfache Milderungsgründe, nicht jedoch solche von besonderem Gewicht, die angesichts des in der erkannten zweijährigen Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachten Unrechts- und\nSchuldgehalts der Tat eine Aussetzung rechtfertigen könnten.\nDas gilt nicht nur für die Unbescholtenheit des Angeklagten\nvor und für sein beanstandungsfreies Verhalten nach den hier\nabgeurteilten Taten, sondern auch für die durch die Tataufklärung bedingte Veränderung seiner Lebensweise, den Verlust\nseiner Stellung, den Ausschluß einer wiederholungsgefahr und\nschließlich auch für die \"den Angeklagten aufgrund seiner ursprünglich innegehabten und mit hohem Prestige verbundenen\nStellung als Stadtdirektor besonders empfindlich\" treffende\nVerurteilung. Der Verlust an Ansehen, den jeder Straftäter\ndurch seine Verurteilung erleidet, ist eine von ihm zwangsläufig in Kauf genommene soziale Folge seines Fehlverhaltens\nund damit kein mildernder Umstand von besonderem Gewicht. Eine\nandere Betrachtungsweise würde auf eine Privilegierung von\nStraftätern in gehobener sozialer Stellung hinauslaufen, die\nhier um so weniger gerechtfertigt wäre, als die Straftaten\nunter Mißbrauch einer Amtsstellung begangen worden sind. Alle\ndiese allgemeinen Milderungsgründe erhalten auch in der Gesamtschau untereinander und mit den bei der Strafzumessung\n\naußerdem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkten kein solches Gewicht, daß ihnen die Bedeutung\nbesonderer Umstände in dem in § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Sinne zukommen würde und eine Strafaussetzung noch vertretbar erscheinen könnte.\n\nNach Lage der Sache ist auszuschließen, daß eine neue\ntatrichterliche Verhandlung zu günstigeren Erkenntnissen für\nden Angeklagten in der Aussetzungsfrage führen kann. Der Senat hat deshalb die Entscheidung insoweit selbst geändert\n(§ 354 Abs. 1 StPO). Einer Prüfung der Frage, ob hier nicht\nauch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB)\nder Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen würde, bedarf es danach nicht mehr.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/4-str-666-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-06/4-str-666-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.985190+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-06/4-str-666-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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