{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-04-02","aktenzeichen":"2 StR 111/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 111/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean-Celine M EB. in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEB 1959 in\nFED TEE (Martinique), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n73\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n7. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet;\ndagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer bemerkt zur Strafzumessung im engeren\nSinne,\n\n\"da Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht getroffen werden\nkonnten, mußten allgemeine Erwägungen im Vordergrund stehen.\"\n\nHierzu führt sie unter anderem aus, der Rauschgifthandel, insbesondere mit Heroin, bewirke erhebliche Schäden\nfür Einzelne und für die Gesellschaft, seine Bekämpfung\nmache deshalb die Verhängung empfindlicher Strafen vor\nallem gegen selbst nicht süchtige Täter erforderlich.\n\nDiese Erwägungen sind in mehrfacher Hinsicht\nfehlerhaft:\n\na) Daß nähere Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, rechtfertigt\nes nicht, bei der Strafzumessung von einer Gesamtbewertung des Tatgeschehens, der Tatumstände im weitesten\nSinne und der Täterpersönlichkeit abzusehen und allgemeinen Erwägungen den Vorrang einzuräumen.\n\nb) Der abstrakte Gesichtspunkt der Generalprävention\nder schon in der Strafandrohung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt ist, und Überlegungen, die den\nGesetzgeber veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der\nStraftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen,\ndürfen nicht strafschärfend herangezogen werden (vgl.\nBGH, Beschluß vom 19. Januar ır 1981 - 2 StR 589/81; vom\n2. Dezember 1980 - 1 StR ER 610/80).\n\nc) Soweit das Gericht wegen der allgemein bekannten\nHäufung derartiger Straftaten auch die abschreckende\nWirkung der Strafe auf andere potentielle Täter betont, verkennt es, daß der Strafzweck der Abschreckung\nanderer nur innerhalb des Spielraums der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt\n28, 318, 326; BGH, Beschluß vom 25. November 1981\n- 2 StR 516/81).\n\ne2\n\nd) Auch darf der Umstand, daß der Angeklagte selbst\nnicht heroinsüchtig war, nicht strafschärfend verwertet\nwerden (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 577/80\nmit weiteren Hinweisen).\n\nMösl Müller Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-02/2-str-111-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-02/2-str-111-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.880791+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-04-02/2-str-111-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-04-02","dockets":["2 StR 111/82"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.04.1982 – 2 StR 111/82","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-02/2-str-111-82","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n7. August 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:41.880791+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}