{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-31","aktenzeichen":"2 StR 28/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 23/832 BESCHLUSS\n1.28:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Dow aus Bew, geboren in der Zeit zwischen\n\n1962 und 1964 in Iggi@/Cemeinde Km, Provinz Ei\n(Türkei),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n31. März 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\n1.\n\nDem Angeklagten Dege wird gegen die\nVersäumung der Frist zur Anbringung\n\nder im Schriftsatz seines Verteidigers\nvom 1. Dezember 1931 enthaltenen Verfahrensrügen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n29. Juni 1981 - soweit es ihn betrifft -\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer (Jugendkamner)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist aus den vom\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n25. Februar 1982 genannten zutreffenden Gründen zulässig und begründet,\n\nAd\n\n2. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen\nden Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.\n\nDie Annahme der Jugendkammer, bei dem Angeklagten\nhätten sich \"in dem allzu schnellen Messereinsatz, der\nohne Verhältnis zum Anlaß stand\", schädliche Neigungen\ngezeigt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Zwar kann\nbereits die erste Straftat Ausdruck schädlicher\nNeigungen eines Jugendlichen sein. Dann müssen bei\nihm aber vor der Tat entwickelte Persönlichkeitsmängel festgestellt werden, die auf die Tat Einfluß\ngehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen. Es muß sich dabei mindestens um anlagebedingte oder durch ungünstige Umwelteinflüsse\nbegründete Mängel der Charakterbildung handeln, die\nden Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem\nbrauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet\nerscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er\ndurch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde\n(BGHSt 16, 261; BGH, Beschluß vom 13. November 1980\n- 1 StR 288/80). Derartige Feststellungen hat das\nLandgericht nicht getroffen.\n\nAuch die Begründung der Jugendkammer, daß \"jedenfalls\" wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von\nJugendstrafe notwendig sei, ist unzureichend und läßt\nbesorgen, daß die Bedeutung des § 17 Abs. 2 letzter\nHalbsatz JCG verkannt wurde. Das Landgericht führt\nhierzu - im Rahmen der Strafzumessung - aus, die Strafe\nsei \"angesichts der nicht unerheblichen Verletzungen\"\n\num Ad\n\ndes Selattin Dee (zur erzieherischen Einwirkung)\nunbedingt erforderlich. Für die Beurteilung der\nSchuld kommt es aber weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild\ndes Jugendlichen an. Das äußere Tatgeschehen hat\nnur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es\nSchlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und\ndie charakterliche Haltung des Täters zuläßt\n(BGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschluß vom 22, Oktober 1980 - 4 StR 570/80).\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-31/2-str-28-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-31/2-str-28-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.797407+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-31/2-str-28-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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