{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-24","aktenzeichen":"2 StR 132/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 132/82 BESCHLUSS\nUI PL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWolfgang Emil N EEE zus MEERE,\ngeboren am WS 1951 in Feine GEENEED,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nER\n\nZA\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. März 1982 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n2. Novenber 1981 mit den Feststellunsen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zZurückverwiesen,\n\nverurteilt,\n\nDie dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf eine weitere Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde braucht deshalb nicht\neingegangen zu werden,\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte den Hilfsbeweisamtrag gestellt, Frau Ma als Zeugin darüber zu\nvernehmen, daß der Angeklagte von 13. bis 15, März 1979\n\nabgelehnt, die zu beweisende Behauptung könne als wahr\nunterstellt werden: denn sie schließe nicht aus, daß der\nAngeklagte am Vormittag des 13. März 1979 die geschädigte\nZeugin HB in Hanau getroffen und von ihr 7.000 DM erhalten habe, um sodann mit seinem Opel-Monza nach\nEggenfelden/Niederbayern zu fahren, wo er ohne weiteres\nnoch am selben Tage eingetroffen sein könne.\n\nDiese Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags ist - wie\ndie Revision mit Recht rügt - fehlerhaft. Lehnt das Gericht einen Beweisamtrag ab, weil es die ihm zugrunde\nliegende Behauptung als wahr unterstellt, so muß die\nWahrunterstellung die behauptete Tatsache in ihrem\nvollen Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung\noder sonstige Änderung erfassen. Das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren\nnicht erwähnten Möglichkeiten ausgehen, durch die das\nBeweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird.\n\nDer Beweisamtrag ist auch im Rahmen der Wahrunterstellung\nauszulegen, wobei nicht der Wortlaut, sondern der Sinn\nentscheidet; durch Wahrunterstellung wird also ein\nBeweisamtrag nur dann erledigt, wenn sie dem vollen Sinn\ndes Antrags gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 1980\n\n- 2 StR 135/80 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 986,\n987).\n\nDies hat die Kammer verkannt. Gegenstand des Hilfsbeweisamtrags war die Behauptung, der Angeklagte sei auch\nden gesamten 13. März 1979 über in Eggenfelden/Niederbayern\ngewesen. Ob sich dies bereits aus dem Wortlaut des Antrags ergibt, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls war dies sein erkennbarer Sinn. Der Antrag sollte\ndem Nachweis eines Alibis dienen, das die Annahme, der\nAngeklagte habe am selben Tage in Hanau eine Betrugstat begangen, widerlegt hätte. Die Kammer hat diese\n\nBeweisbehauptung nicht ihrem vollen Inhalt nach als\nwahr unterstellt. Sie geht zwar davon aus, daß der Angeklagte am 15. März 1979 in Eggenfelden/Niederbayern\ngewesen Sei, meint aber, dies schließe nicht aus, daß\ner sich vorher am selben Tage noch in Hanau aufgehalten\nhabe. Darin liegt eine unzulässige Verengung der unter\nBeweis gestellten Behauptung.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.\nDie Kammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des\nleugnenden Angeklagten maßgeblich auf die für glaubhaft\nbefundene Aussage der Zeugin Hgg» gestützt. Dies gilt\nsowohl für die Verurteilung wegen Betruges als auch\nfür diejenige wegen falscher Verdächtigung. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Kammer die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anders beurteilt hätte, wenn\ndem zu Unrecht abgelehnten Beweisbegehren des Angeklagten entsprochen worden wäre.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-24/2-str-132-82","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-24/2-str-132-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.412739+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-24/2-str-132-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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