{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-17","aktenzeichen":"2 StR 551/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 551/81 URTEIL\nA:18Y\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDr. jur. Hans Seen aus Pe, geboren am\nEEE 1937 in HERD, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betrugs u. a.\n\n531\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEER aus ME\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEEEEp\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n26. Februar 1981 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 52\n\nGründe;zs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin fünfzehn und Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Ein Prozeßhindernis liegt nicht vor.\n\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind frei von\nMängeln. Die Anklageschrift bezeichnet die einzelnen Taten\nso genau, daß nicht unklar sein kann, welche Handlungen\ndem Angeklagten vorgeworfen werden. Ihr kann auch bedenkenfrei entnommen werden, daß nicht sämtliche Taten als zueinander in Fortsetzungszusammenhang stehend angeklagt\nsind, sondern nur einzelne der mehreren selbständigen\nTaten als in sich fortgesetzt (\"zum Teil\" fortgesetzt).\n\nDaß verschiedene Taten einander nummernmäßig unzutreffend zugeordnet sind, führt nicht zur Unwirksamkeit\nder Anklageschrift. Insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie schon aus der Anklageschrift selbst deutlich wird. Im übrigen ist dieses Versehen in der Hauptverhandlung richtiggestellt worden.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind zum Teil unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), zum Teil im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedürfen\nnur folgende Einzelpunkte:\n\n1. Das Urteil wurde dem Angeklagten zunächst vor\nendgültiger Fertigstellung des Sitzungsprotokolls,\ndanach ein zweites Mal zugestellt. Die letzte Zustellung\n\nist wirksam und hat die Revisionsbegründungsfrist in\nLauf gesetzt (§ 273 Abs. 4 StPo).\n\nDas Urteil beruht nicht auf dem Sitzungsprotokoll;\ndas bedarf keiner weiteren Ausführungen.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision einzelne\nMängel der Urteilsausfertigung. Sie gefährden indessen\nden Bestand des Urteils nicht,\n\nDas \"Fehlen\" der Seite 45 erklärt sich daraus, daß\nversehentlich die der Seite 44 nachfolgende Seite als\nSeite 46 bezeichnet wurde. Das Versehen ist offensichtlich.\n\nAuch der auf S. 46/47 niedergeschriebene Satz enthält keinen schwerwiegenden Mangel. Dort ist nur versehentlich - anders als in der Urschrift des Urteils -\ndas Wort \"als\" nicht gestrichen. Das kann der verständige Leser unschwer erkennen.\n\n3. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Reiiiiiia\ndie Aussage verweigert. Gleichwohl ist er in der allgemeinen Liste aufgeführt, in der im Urteil die Beweismittel\nbezeichnet sind. Die Revision sieht darin zu Unrecht einen\nVerstoß gegen § 252 StPO.\n\nDabei kann unerörtert bleiben, ob die Rüge in der\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist. Sie ist\nJedenfalls nicht begründet. Eine Aussage des Zeugen ist\nnicht verlesen worden. Ob in der Aufnahme des Zeugen in\ndie Liste der Beweismittel ein Verfahrens- oder Sachmangel liegt, kann dahingestellt bleiben; denn auf\neinem solchen Mangel könnte das Urteil nicht beruhen.\n\n-5_ 33\n\nAus S. 4u und S. 49 UA ergibt sich rechtlich bedenkenfrei, daß den Feststellungen keine Aussage dieses Zeugen\nzugrunde liegt.\n\n4. Die Rüge, die Strafkammer habe gegen § 265 StPO\nverstoßen, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig. Die Revision hätte darlegen müssen, in welchen einzelnen Punkten das Urteil von der Anklageschrift abweicht. Das ist\nnicht geschehen.\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da die\nStrafkammer den Angeklagten entsprechend der Anklageschrift\nwegen selbständiger, \"teils fortgesetzter\" Handlungen verurteilt hat.\n\nIII. 1. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten wegen selbständiger\nTaten verurteilt hat. Fortsetzungszusammenhang hat sie\nmit zutreffender Begründung verneint. Der von Angeklagten allgemein gefaßte Entschluß, Straftaten zu begehen\noder \"sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit Gelder\nvon Privatpersonen zur Verfügung stellen zu lassen\",\nwar kein Gesamtvorsatz, der die Annahme von Fortsetzungszusammenhang rechtfertigen könnte (st. Rechtspr., vgl.\nBGHSt 1, 313, 315). Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 10. Dezember 1980 (2 StR 163/80)\nentschiedenen Fall hatte der Angeklagte nach den Feststellungen nicht einmal einen bestimmten Personenkreis\nins Auge gefaßt, sondern ganz allgemein und ohne fest\numrissenen Plan über die Art seines Jeweiligen Vorgehens\n\"Privatpersonen\" als Geldgeber ausersehen. Der Angeklagte\nhat \"von Fall zu Fall\" die sich Jeweils bietende Gelegenheit ausgenutzt,\n\nAuch sind hier nicht mehrere Taten in der Weise zu\neiner fortgesetzten Handlung verbunden, daß der Angeklagte vor der Beendigung einer (fortgesetzten) Tat seinen\nVorsatz auf weitere Einzelhandlungen ausgedehnt hat\n(vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33). Dies scheitert schon\ndaran, daß der Angeklagte - abweichend von der Ansicht\nder Strafkammer - nach den Feststellungen in keinem Einzelfall eine fortgesetzte Handlung begangen hat. Die Strafkammer führt demgemäß auch nicht aus, in welchen Merkmalen\nsie jeweils die fortgesetzte Handlung sieht, beschränkt\nsich vielmehr auf den allgemein gehaltenen Hinweis, daß\nsie \"in den Fällen, in denen der Angeklagte denselben\nZeugen mehrfach durch Täuschung zur Hingabe von Gelder\nbewog, einen fortgesetzten Betrug angenommen\" habe (UA\nS. 53). Das reicht nicht aus. Nach den Feststellungen\nhatte der Angeklagte weder bei einem vorangegangenen\nGespräch noch bei der ersten Entgegennahme von Geld auch\nweitere (spätere) Leistungen des Opfers in seinen Vorsatz aufgenommen. Der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" gilt in diesem Zusammenhang nicht (BGHSt 23,\n33, 35).\n\nDaß die Strafkammer gleichwohl den Angeklagten in\nEinzelfällen wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\n2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer erhöht in allen Fällen die Strafe,\nweil der Angeklagte \"seine finanziellen Schwierigkeiten,\ndie ihn letztlich zu diesen Straftaten führten, jedenfalls\nzum Teil selbst verschuldet hat\" (UA S. 58). Schon dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Hätte\nder Angeklagte in unverschuldeter Notlage gehandelt, so\n\n52\n\nkönnte dies ein Strafmilderungsgrund sein; das Fehlen\neines solchen Milderungszrundes aber kann nicht ohne\nweiteres als Strafschärfungsgrund gewertet werden. Im\nübrigen erwecken diese Ausführungen die Besorgnis, daß\ndem Angeklagten, was unzulässig wäre, die bloße Art\nseiner Lebensführung zur Last gelegt werden soll;\ngleiches gilt übrigens für die Erwägungen zur Gesamtstrafe, in denen die Strafkammer dem Angeklagten seinen\naufwendigen Lebensstil vorwirft (UA S. 61).\n\nVor allem aber werden im Urteil die Tatsachen nicht\nmitgeteilt, aus denen sich die Schuld des Angeklagten\nan seinen früheren finanziellen Schwierigkeiten ergeben\nsoll. Dem Revisionsgericht ist deshalb jede Nachprüfung\nin dieser Richtung verwehrt. Unklar bleibt insbesondere,\ninwiefern der Angeklagte \"einen Teil der Geschädigten\nauf dieselbe Art und Weise schädigte, wie er selbst zuvor getäuscht worden war\".\n\nDes weiteren läßt das Urteil nicht eindeutig erkennen, aus welchem Grund ein Umstand, der für die Strafzumessung im Fall Dr. SW von Bedeutung war (UA\n\nS. 58), ohne weiteres auch in den Fällen Dr, Demmer und\nOehlke berücksichtigt werden konnte (UA Ss. 59) und ob\n\nsich dies zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten auswirkte.\n\nSchließlich bestehen in Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB\ndurchgreifende Bedenken dagegen, in den Fällen der Untreue strafschärfend zu werten, daß \"die Tat im laufenden Mandatsverhältnis geschah\". Daß der Angeklagte in-Soweit seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzte, begründet seine Strafbarkeit aus § 266 StGB.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-17/2-str-551-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-17/2-str-551-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:41.145932+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-17/2-str-551-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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