{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-03-03","aktenzeichen":"2 StR 649/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHSt3 ja\n\n32 8L\n\nStGB § 316 b Abs. 1 Nr. 3\n\nZum Begriff der \"Einrichtung\" in § 316 b Abs. 1 Nr. 5 StGB.","text_plain":"41\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt3 ja\n\n32 8L\n\nStGB § 316 b Abs. 1 Nr. 3\n\nZum Begriff der \"Einrichtung\" in § 316 b Abs. 1 Nr. 5 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 3. März 1982 - 2 StR 649/81 — LG Bonn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 649/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeiobermeister Robert Mein aus DEMER,\ngeboren em EEE 1939 in FEED GERHEEEEERE,\n\nwegen Störung öffentlicher Betriebe u.\n\n41\n\na_ dl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr, Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gu»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bonn vom 10. April 1981 im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung,\nfortgesetzten Betruges, Fälschung einer technischen Aufzeichnung, versuchter Nötigung, Untreue in zwei Fällen und fortgesetzter Störung einer der öffentlichen Sicherheit dienenden\nEinrichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.\n\nl. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, daß\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt\nseien (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Rüge ist unzulässig, weil sie\nden Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Der Beschwerdeführer teilt den genauen Inhalt der\nBeschlüsse des Tatrichters vom 11. März und 18. März 1981,\ndurch die die Strafkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen\nhat, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, allein\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob im Falle\ndes Nachweises der vorgetragenen Tatsachen der behauptete Verfahrensmangel vorliegt. Die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHSt 3, 213, 214;\n22, 169, 170; 29, 203, 204).\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt\nzum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,. Dabei bedarf\nallein der Erörterung, ob der Angeklagte mit Recht wegen Störung\nöffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt\nworden ist, Das ist im Ergebnis zu bejahen,\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeibeamter im Jahre 1979 einer Landeseinsatzhundertschaft zugeteilt,\nderen Aufgabe darin bestand, in Bonn gefährdete Botschaften\nund Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten\nzu schützen. Während seiner Zugehörigkeit zum Posten- und\nStreifendienst dieser Einheit entfernte er die Schlagbolzen\naus 14 bei seiner Dienststelle im Einsatz befindlichen Maschinenpistolen. Dadurch bewirkte er, daß mit den Maschinenpistolen nicht mehr geschossen werden konnte,\n\nDie Strafkammer meint, daß jede der vom Beschwerdeführer\nunbrauchbar gemachten Maschinenpistolen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 316b Abs. I’Nr. 3 StGB sei. Dem kann\nnicht gefolgt werden,\n\nIm Gesetz wird der Begriff \"Einrichtung\" nicht einheitlich\ngebraucht. So liegt etwa in § 74 b Abs. 2 Nr. 2, § 248 c Abs. 1,\n§ 354 Abs. 3 Satz 2 StGB der Schwerpunkt von vornherein auf\ntechnischem Gerät, während in § 56 b Abs. 2 Nr. 2, § 86 Abs. 1\nNr. 3, § 100 Abs. 1, § 109 h, § 219 b Abs. 2 StGB die \"Einrichtung\" notwendig eine Verbindung von Menschen und Sachen\nvoraussetzt, in § 265 a StGB wiederum der Allgemeinheit zugängliche Gebäude oder Stätten wie Museen, Schwimmbäder oder\nKuranlagen gemeint sind. Wie hieraus folgt, hat der Begriff\nnicht in allen Vorschriften des Strafgesetzbuches dieselbe\nBedeutung; er muß vielmehr jeweils nach dem Sinn der einzelnen Strafvorschrift ausgelegt werden. Gemeinsam ist allerdings allen \"Einrichtungen\", daß es sich dabei um eine Gesamtheit von Personen und (oder) Sachen handelt, die einem\nbestimmten Zweck zu dienen bestimmt ist. Dabei spielt es\nkeine Rolle, ob die Einrichtung auf Dauer angelegt ist oder\nnur vorübergehend besteht, ob sie mit Grund und Boden fest\n\n{1\n\nverbunden oder beweglich ist, und ob sie schließlich zu\neiner sachlichen Einheit verbunden oder die Verbindung nur\ndurch den gemeinsamen Zweck hergestellt wird,\n\nNach diesen Grundsätzen ist, anders als die Strafkammer\nmeint, eine Maschinenpistole als solche keine Einrichtung im\nSinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohl aber war hier die\nLandeseinsatzhundertschaft, der der Angeklagte angehörte,\nals Sondereinheit der Polizei eine solche Einrichtung.\n\nIn der Vorschrift ist die \"Einrichtung\" neben der \"Anlage\"\ngenannt. Da die \"Anlage\" schon ihrem Wortsinn nach eine\nKonstruktion aus technischen Materialien voraussetzt, kann\nsich die \"Einrichtung\" nicht ebenfalls auf technisches Gerät\nbeschränken; andernfalls bestünde zwischen Anlage und Einrichtung kein Unterschied, so daß die Anführung beider Begriffe im Gesetz nicht verständlich wäre, Unter \"Einrichtung\"\nim Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt vielmehr auch\njede Einheit, die sich aus Personen und Sachen zusammensetzt,\nder eine bestimmte der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit\ndienende Aufgabe übertragen ist, und die diese Aufgabe nicht\nerfüllen kann, wenn entweder die Personen oder die Sachen\nnicht zur Verfügung stehen. Das aber ist bei einer Sondereinheit der Polizei, die dem Zweck dient, \"gefährdete Botschaften und Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten zu schützen\", der Fall. Ob, wie Lackner\n(StGB 14. Aufl. § 316 b Anm. 2) meint, auch die Polizei\nals solche als Einrichtung im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB zu verstehen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\nDaß die Landeseinsatzhundertschaft ihre Aufgabe nur mit\neinsatzbereiten Waffen erfüllen konnte, daß mithin die Maschinenpistolen dem Betrieb dienende Sachen waren, bedarf keiner wei-\n\nteren Erörterung. Der Beschwerdeführer hat deshalb dadurch, daß er die Maschinenpistolen unbrauchbar machte,\nden Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt,\n\n53. Keinen Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafe. Die Ausführungen hierzu lassen nicht\nerkennen, ob die Strafkamner in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbezogen hat, statt einer Gesamtfreiheitsstrafe\neine Freiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen\n(8 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zu entsprechenden Erörterungen\nstand hier besonderer Anlaß, weil nur im Fall VI auf eine\nFreiheitsstrafe, in allen anderen (sechs) Fällen indessen\nauf Geldstrafe erkannt worden ist.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-649-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316b","ref_norm":"316b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 219b","ref_norm":"219b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-649-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.658220+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-03-03/2-str-649-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-03-03","dockets":["2 StR 649/81"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 649/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-03/2-str-649-81","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGHSt3 ja\n\n32 8L\n\nStGB § 316 b Abs. 1 Nr. 3\n\nZum Begriff der \"Einrichtung\" in § 316 b Abs. 1 Nr. 5 StGB.","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/316b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"316b","label":"§ 316b StGB","mentions":6},{"id":"StGB/219b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"219b","label":"§ 219b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/265a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"265a","label":"§ 265a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/354","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"354","label":"§ 354 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:40.658220+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}