{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-02-17","aktenzeichen":"2 StR 661/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF Al\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 661/81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Memon Mohamed 5 mm aus Wi\ngeboren am > 1950 in KA /Marokko,\n\n2. den Arbeiter Mohamed G m aus a\ngeboren am m 1959 in Tem /Marokko,\n\nzu 1. schweren Raubes u.32.\nwegen\nzu 2. Beihilfe zum schweren Raub u. a.\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\n-B. Maier\nNiemöller _\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. UN | u M\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ee aus a, |\nals Verteidiger des Angeklagten mm,\n!\n\nJustizangestellte VE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n|\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ga\nwird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 10. April 1981 in dem ihn betreffenden\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII, In diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkamnmer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ger sowie die Revision des Angeklagten SE werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte Sm hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Jugendkammer hat den Angeklagten S gm wegen |\n‚schweren Raubes in Täteinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und =\nsechs Monaten, den Angeklagten Gen wegen Beihilfe\nzum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit beider Angeklagter infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Die Angeklagten beanstanden mit\nihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts, |\n\nIl. Die Revision des Angeklagten 1 ı hat keinen\nErfolg.\n\n1. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr, 5 StPO\nist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehört ein Sachverständiger nicht zu den Personen,\nderen ständige Anwesenheit während der Hauptverhandlung\ndas Gesetz vorschreibt, Er 'entscheidet, sofern nicht das\nGericht etwas anderes bestimmt, selbst darüber, ob die\nGutachtenerstattung seine Teilnahme an der gesamten Beweisaufnahme erfordert (BGH, Urteil vom 9. Januar 1979\n\n- 5 StR 683/78 m.w.N.).\n\n>, Es kann dahingestellt bleiben, ob der Dolmetscher\n- wie der Angeklagte SB behauptet - nicht das übersetzt hat, was der Vorsitzende zur Unterrichtung des\nSachverständigen über die bisherigen Angaben der Angeklagten gesagt hat (vgl. hierzu RGSt 1, 137, 138; 43,\n4u9, 4h2). Ferner braucht nicht entschieden zu werden,\nob dies ein Verfahrensfehler wäre (vgl. BGH, Urteil\nvom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75). Denn das Urteil\nwürde auf einem solchen nicht beruhen, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte über die vom Sachverständigen berücksichtigten Tatsachen hinaus weitere\nhätte angeben können, die den Sachverständigen zu einem\nanderen Gutachten veranlaßt hätten.\n\n3, Zu Recht rügt der Angeklagte, daß die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, wie der Blutalkoholgehalt\nvon 2,5%o (zur Tatzeit) ermittelt worden ist. Im Urteil\nheißt es hierzu lediglich, daß eine Rückrechnung auf\nden Tatzeitraum diesen Wert ergebe (Ss. k UA). Offensichtlich wird damit das Ergebnis wiedergegeben, zu\ndem der Sachverständige gelangt war. Will aber das\nGericht die Schlußfolgerung des Sachverständigen ohne\nAngabe eigener Erwägungen übernehmen, so müssen in der\nBegründung des Urteils wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\n_ wiedergegeben werden (BGH VRS 31, 107 f). Daran fehlt es\nhier. Aus dem Urteil geht nicht hervor, wann die Blutprobe entnommen worden ist, welchen Blutalkoholanteil\nsie für den Zeitpunkt ihrer Entnahme ergeben hat und\nwelcher Abbauwert zugrundegelegt worden ist. Das Revisionsgericht kann daher nicht nachprüfen, ob der angegebene Wert von 2,5%0 rechtsfehlerfrei errechnet worden\n\nist.\n\nDieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des\nUrteils. Aus den getroffenen Feststellungen folgt ein-\n\n_5_\n\ndeutig, daß die Schuldfähigkeit' des Angeklagten nicht\nvöllig ausgeschlossen war. Als er die drei Polizeibeamten\nherannahen sah, nahm er die geraubte Armbanduhr aus seiner\nTasche und ließ sie zu Boden fallen (S. 6 UA). Er war sich\n‚somit des Unrechts seines Handelns bewußt und vermochte\nseinen Willen zu steuern.\n\nEs kann deshalb offenbleiben, ob die Jugendkammer bei\nder Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten seinem\nErinnerungsvermögen..und seinem zielgerichteten Handeln\nein zu großes Gewicht beigemessen hat (vgl. hierzu BGH,\nBeschluß vom 8. Mai 1981 - 2 StR 147/81).\n\nDa die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, muß\nseine Revision verworfen werden.\n\n, \"III. Das Rechtsmittel des Angeklagten Cs greift\nteilweise durch.\n\n1. Seine Verfahrensrüge ist allerdings gemäß § 344\nAbs, 2 5. 2 StPO unzulässig; denn er hat sie nicht ausgeführt,\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs gilt das vorstehend\nzu Il, 3. Ausgeführte entsprechend. Das Verhalten des Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeamten zeigt, daß das\nLandgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzung des\n§ 20 StGB verneint hat. Als der Angeklagte die Beamten\nbemerkte, warf er sein Messer fort (S. 6 UA).\n\n3. Der Strafausspruch muß aber aufgehoben werden. Die\nUrteilsfeststellungen tragen nicht die Annahme schädlicher\nNeigungen i.S. des § 17 Abs. 2 JGG. Solche Neigungen können\nsich zwar bereits in der ersten Straftat eines Heranwach-\n\n.6-\n\nsenden kundtun. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor dieser Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, ihres entscheidenden Einflusses auf die Tat sowie\nder Befürchtung, daß sie zu weiteren Straftaten führen\nwerden (BGHSt 16, 261). Dahingehende Feststellungen hat\ndie Jugendkammer nicht getroffen. Die Bedenken gegen\n\ndie Bejahung schädlicher Neigungen wiegen hier um so\nstärker, als das Landgericht das Vorgehen der Angeklagten als eine Augenblickstat angesehen hat, zu der sie\nsich durch den erheblichen Alkoholgenuß und die eingetretene Übermüdung hätten hinreißen lassen (S. 11 UA).\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-17/2-str-661-81","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-17/2-str-661-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.311047+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-17/2-str-661-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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