{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1982-02-11","aktenzeichen":"4 StR 10/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Du\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 SER _10/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Günter S GW aus DER: zeporen\nam EEE 193: in OWp-: u,\n\n2. den Kaufmann Theodor TEE zu: oo, zenoren am\n\nGE 1920 in ame, zur Zeit in Strafhaft in anderer\nSache,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nzZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Februar 1982\n\ngemäß § 349 Abs, 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 6. Juli 1981 werden mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Angeklagten jeweils statt\nder Untreue der Unterschlagung schuldig sind.\n\nIn der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird\n§ 266 StGB durch § 246 StGB ersetzt.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wie folgt verurteilt:\n\na) den Angeklagten Dil wesen vorsätziicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, Bankrotts,\nvorsätzlicher Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,\nUntreue in drei und Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Mai 1979 - 26 Ls 3 Js 23/78 - zu vier Jahren\nund acht Monaten Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nb) den Angeklagten SW weren vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, Untreue in zwei\nund Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 5. April 1979\n- 7 Ls 40 Js 92/78 - zu zwei Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs,\nbleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Soweit die Revision des Angeklagten DW sas ürteil\naus \"formellen Gründen\" beanstandet, ist die Rüge nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\n\nb) Die von der Revision des Angeklagten su erhobenen\nVerfahrensrügen können aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 1982 dargelegten Gründen, auf\ndie der Senat Bezug nimmt, keinen Erfolg haben,\n\n2. Der Schuldspruch hält, mit Ausnahme der Verurteilung\nwegen Untreue, der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch insoweit\nnimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nın Aanasaen Antrpo\nZi UEDoCı niltbi\n\n3. In den Fällen, in denen das Landgericht die Angeklagten wegen Untreue verurteilt hat, ist der Schuldspruch fehlerhaft,\n\na) In allen diesen Fällen haben die Angeklagten Heizöl,\ndas sie als Geschäftsführer der von ihnen geführten GmbH bei\nRaffinerien oder Auslieferungslagern für Mineralölhandelsgesellschaften mit dem Auftrag hatten abholen lassen, es an deren Kunden auszuliefern, auftragswidrig für eigene Zwecke der\nGmbH verwendet. Das Landgericht ist der Auffassung, die Angeklagten hätten mit dem Transportauftrag eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB übernommen, gegen die sie\n\n2\n\nverstoßen hätten, und hat deshalb die Angeklagten jeweils wegen\nUntreue (§ 266 StGB) verurteilt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkann von einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen,\nim Sinne des § 266 StGB nur dann die Rede sein, wenn es sich\num Pflichten von einigem Gewicht handelt, zu deren Erfüllung\ndem Verpflichteten ein gewisser Spielraum, eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt ist (vgl. BGHSt 4, 170, 172 m. w. Nachw.\nsowie die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, HO. Aufl.,\n§ 266 StGB Rdn. 8 f und bei Hübner in LK 10. Aufl., § 266 Stos\nRdn. 31 ff). Diese Selbständigkeit bei der Erfüllung fremder\nVermögensinteressen ist grundsätzlich daran zu messen, ob der\nVerpflichtete so handeln muß, wie ihm aufgetragen ist, oder ob\ner auch anders handeln darf (vgl. Hübner aaO Rdn. 32 m. w.\nRechtsprechungsnachw.). Eine solche Selbständigkeit in der Ausübung der von ihnen übernommenen Vertragspflichten hatten die\nAngeklagten jedoch nicht. Denn diese Pflichten waren jeweils\ndurch den ihnen erteilten Auftrag in allen Einzelheiten vorgegeben, sie umfaßten lediglich das Abholen, Transportieren\nund Ausliefern oder - sofern das nicht möglich war - das Zurückliefern der Ware, ohne daß den Angeklagten eine über\ndie genannten Tätigkeiten hinausgehende Dispositionsbefugnis über diese zustand. Die damit verbundenen, mehr mechanischen Abwicklungs- und Kontrollfunktionen beim Emfang und\nder Auslieferung der Ware konnten - entgegen der Ansicht des\nLandgerichts und des Generalbundesanwalts - ebensowenig eine\nTreuepflicht im Sinne des § 266 StGB begründen, wie deren\nMenge und Wert (vgl. Hübner aaO Rdn. 32).\n\nDie Verurteilung wegen Untreue kann deshalb nicht bestehenbleiben.,\n\nb) Die Angeklagten haben sich jedoch in allen diesen\nFällen der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 2. Alternative\ni.Verb. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht. Denn\nsie haben jeweils das ihnen zum Transport überlassene, in\nfremdem Eigentum stehende Heizöl entgegen dem ihnen erteilten\nAuftrag und damit rechtswidrig der GmbH, deren Geschäftsfüh-\n\nrer sie waren, zugeeignet.\n\nDa der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann\nder Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem\nnicht entgegen. Denn es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten, wenn sie auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wären, anders als geschehen hätten\n\nverteidigen können.\n\n4, Die Einzelstrafaussprüche können in allen diesen Fällen bestehenbleiben. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der\nTaten wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt, zudem ist der Strafrahmen des § 246 StGB für die ver-\n\nuntreuende Unterschlagung der gleiche wie der des § 266 Abs. 1\nt der Verurteilung zugrunde gelegt\n\nT\n“uuo 4\n\nhat,\n\nStcB, den das Landgerich\n\nAuch sonst läßt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten erkennen.\n\n3\n\nDie Revisionen müssen deshalb mit der Maßgabe verworfen\nwerden, daß jeweils an die Stelle der Verurteilung wegen Untreue\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung tritt.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-11/4-str-10-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-11/4-str-10-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:40.134408+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-11/4-str-10-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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