{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-02-09","aktenzeichen":"2 StR 635/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 635/82 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Günther Fee aus Fouiiii/ mu,\ngeboren am EB 1930 in KG, 7 a,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nSOE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 17. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 9. Februar 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit darin die Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus und die Einziehung von Tatwerkzeugen angeordnet sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der räuberischen Erpressung\nfreigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von\nTatwerkzeugen angeordnet.\n\nSeine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts gestützte Revision (die unbeschränkt eingelegt\nwurde und vom Pflichtverteidiger mangels dahingehender\n\nVollmacht nicht nachträglich beschränkt werden konnte)\nführt auf Grund der Verfahrensrügen zur Aufhebung\n\ndes Urteils, soweit es ihn beschwert. Auf die Sachrüge\nbraucht danach nicht eingegangen zu werden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch.\n\nIn der Sitzung vom 9. Februar 1982 hatte die\n\nKammer dem - aus der Untersuchungshaft vorgeführten -\nAngeklagten gemäß § 247 Satz 3 StPO \"gestattet,\n\nsich während der Vernehmung der Zeugin Fe» aus\n\ndem Sitzungszimmer zu entfernen\". Hierauf \"entfernte\nsich\" der Angeklagte aus dem Sitzungssaal. In\nseiner Abwesenheit wurde die Zeugin, seine Ehefrau,\nzur Sache vernommen. Danach traf der Vorsitzende\n\ndie Anordnung, die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nunvereidigt zu lassen. Ferner wurde die Zeugin\n\n\"im allseitigen Einverständnis\" entlassen. Erst\nJetzt wurde der Angeklagte \"wieder hereingerufen\nund von dem Inhalt der Aussage der Zeugin Fe»\n\nin Kenntnis gesetzt\".\n\nDie Revision beanstandet dies zu Recht. § 247 StPO\nerlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der\nVereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer\n\nzu entfernen (BGHSt 26, 218 ff = NJW 1976, 199/200;\nBGH NJW 1976, 1108/1109; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - 2 StR 263/82 -). Die Entscheidung über\n\nDL\n\nein Absehen von der Vereidigung eines Zeugen\n\ngehört ebensowenig wie eine Vereidigung zur\nVernehmung (BGH NJW 1976, 1108/1109). Daß der\nAngeklagte mit seiner Entfernung einverstanden\n\nwar, ändert an dem Verstoß nichts (BGH, a.a.0.).\n\nDer Angeklagte konnte auf sein Anwesenheitsrecht\nnicht verzichten (BGH, a.a.0O.). Die Kammer hatte\n\nes zudem in der Hand, den in Untersuchungshaft\nbefindlichen Angeklagten jederzeit wieder vorführen\nzu lassen. Seine Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO\nhat in Anwesenheit dessen zu geschehen, der in seiner\nAbwesenheit vernommen worden ist (BGH NJW 1957,\n1161; BGH MDR 1952, 18; BGH, Urteil vom 20. Oktober\n1982 - 2 StR 263/82 -). Dabei muß dem Angeklagten\nalles mitgeteilt werden, was er wissen muß, um\n\nsich sachgerecht verteidigen zu können, so die in\nseiner Abwesenheit gestellten Anträge und Erklärungen, soweit sie für seine Verteidigung von Bedeutung\nsein können (Mayr in Karlsruher Kommentar, StPO,\n\nRn. 14 zu § 247 StPO). Dazu gehören auch Entscheidungen über die Vereidigung eines Zeugen (Gollwitzer\nin Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Auflage, Rn. 39 zu\n\n§ 47 StPO). Dadurch soll sichergestellt werden, daß\nder Angeklagte sein Fragerecht ausüben, sich zur\nVereidigung eines Zeugen, die hier im Ermessen des\nGerichts lag, sowie zur Entlassung eines Zeugen\näußern kann. Diese Rechte des Angeklagten sind im\nvorliegenden Fall nicht beachtet worden.\n\nGleiches geschah nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. WB. Auch hier hatte\n\ndie Kammer dem Angeklagten gemäß §§ 247\n\nSatz 3 StPO nur \"gestattet, sich während der\nErstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen H. Wo aus dem Sitzuneszimmer zu entfernen\". Erst nachdem der Sachverständige sein\nGutachten erstattet, auf Anordnung des Vorsitzenden\nunvereidigt geblieben und bereits entlassen worden\nwar, \"wurde der Angeklagte wieder hereingerufen\nund von dem Inhalt des Gutachtens in Kenntnis\ngesetzt\". Das war auch in diesem Falle nicht durch\n§ 247 StPO gedeckt.\n\nAH\n\nDa hiernach während eines wesentlichen Abschnittes\nder Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung (§ 230 Abs. 1\n§ 338 Nr. 5 StPo).\"\n\n‚\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/2-str-635-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-09/2-str-635-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:53.056386+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-09/2-str-635-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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