{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-02-05","aktenzeichen":"2 StR 611/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 611/841 BESCHLUSS\nLESS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Peter Otto W EEE zus DeuiEEEEEED,\ngeboren am EEE 1956 in FEED A, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\n{4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 29. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte\nRevision hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen betätigte sich der\nAngeklagte in der Zeit \"ab Mitte bis Ende Dezember 1979\"\nin der Form auf der Drogenszene, daß er in der Wohnung\nder Frau WEISSE von seinem Bekannten Se\nHeroin bezog (ingesamt 125 g) und nahezu täglich mit\nMilchpulver streckte sowie in Briefchen abpackte. Von\njeweils 10 Briefchen setzte er mit Hilfe der Frau WeB-EEE acht auf der Drogenszene ab; zwei überließ\ner ihr für den Eigenbedarf. Am 4. Januar 1980 wurden\nFreu WER (im Besitz von drei am Vortag von\nSCHE erhaltenen Heroinbriefchen) und in ihrer\nWohnung ihr Freund BA» sowie SEE, die gerade\n\n20 Heroinbriefchen abzepackt hatten, festgenommen. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Strafkammer auch den Inhalt der 20 Briefchen als Teil des\n\nvom Angeklagten bezogenen Heroins betrachtet (UA S, 3,\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des (die Tat leugnenden) Angeklagten maßgeblich\nauf die Aussagen des Zeugen BE gestützt, der das\nVerhalten des Angeklagten so wie festgestellt an\n4. Januar 1980 vor der Polizei, am 12. Januar 1980\nvor dem Haftrichter und im Juni 1981 in der Hauptverhandlung \"kontinuierlich und widerspruchslos ... geschildert (hat). Der Angeklagte selbst konnte keine\nGründe dafür angeben, weshalb ihn der Zeuge Beim»\nzu Unrecht belastet haben sollte. Auch für die Kammer\nsind solche Gründe nicht ersichtlich\" (va S. 5).\n\nI. Verfahrensrügen\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die\nVernehmung des Zeugen Ku» beantragt, unter anderem\nzum Beweis dafür, BA habe dem Zeugen erzählt,\n\"daß er (BEE) in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin\nerworben und das bei der Festnahme in der Wohnung\nWallrabenstein aufgefundene Heroin selbst dort deponiert hat\". Die Strafkammer hat den Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden (Bd. I\nBl. 245, Bd. II Bl. 247, 248). Auch in den Urteilsgründen ist das Gericht davon ausgegangen, Dein\nhabe gegenüber KB die behauptete Erklärung abgegeben. Nach den weiteren Ausführungen der Strafkammer\n\"kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, Beim\nhabe - entgegen seinen Bekundungen in der Hauptverhand-\n\nÄY\n\nlung - tatsächlich in Frankfurt und Rüsselsheim Heroin\nerworben, und er habe das in der Wohnung WeiuuiiiiiiEEEn\nsichergestellte Heroin dort deponiert gehabt. Es ist\ndurchaus denkbar, daß der Zeuge insoweit dem Mithäftling Kh gegenüber etwa in prahlerischer Absicht\ninsoweit nicht zutreffende Angaben machte. Daß der\nZeuge BEIM in der Hauptverhandlung auch bestritten\nhat, KEEEB gegenüber derartige Angaben gemacht zu\nhaben, rechtfertigt ebenfalls keine Zweifel an der\nRichtigkeit seiner Bekundungen, soweit sie den Angeklagten Wi belasten\" (UA S. 6).\n\nDie Wahrunterstellung und die auf dieser Grundlage\nvorgenommene Beweiswürdigung waren jedoch rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen nur bis Ende Dezember 1979 auf der Drogenszene - und\ninsoweit in der Wohnung We - betätigt. Dennoch rechnet die Strafkammer das am 4. Januar 1980 in\nder Wohnung WERNER im Besitz Bei und\nSCENE vorgefundene und von ihnen abgepackte Heroin\ndem Angeklagten zu. Dieser zwar mögliche, aber keineswegs selbstverständliche Zusammenhang wird in den Urteilsgründen nicht erläutert. Ebensowenig teilt das Gericht mit, wie es zu dieser Annahme kommt, sondern beschränkt sich darauf, den erwähnten Zusammenhang bei\nder Würdigung einer hierzu in Widerspruch stehenden\nÄußerung vorauszusetzen. Unerörtert bleibt schließlich die naheliegende Frage, ob und gegebenenfalls in\nwelchem Umfang Beiiie bereits im Tatzeitraum, während\ndessen er alle Aktivitäten des Angeklagten in der Wohnung\nWe wahrgenommen haben will, selbst an der Tat\nbeteiligt war. Damit ist nicht erkennbar, ob das Gericht\nsich insoweit die erforderliche Klarheit verschafft und\nes vermieden hat, strafrechtlich relevantes Verhalten\nDEE dem Angeklagten zuzurechnen. Unter diesen Um-\n\nständen war es unverzichtbar, dem Beweisamtrag des Angeklagten nachzugehen. Es ist nicht auszuschließen, daß\nder als Zeuge benannte KB Einzelheiten aus Barbians\nÄußerung wiedergeben konnte, auf Grund deren das Gericht bei der Beurteilung des Wahrheitsgehalts der\n\nden Angeklagten belastenden Aussagen Daimps im\nStrafverfahren und dementsprechend des Umfangs der\n\ndem Angeklagten vorgeworfenen Tat zu einem ihm\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre.\n\nII. Sachrüge\n\nDie aufgezeigten Unklarheiten und Lücken in den Urteilsfeststellungen begründen zugleich einen sachlichrechtlichen Mangel. Sie lassen darüber hinaus die Erwägung als unzureichend erscheinen, BER habe \"bei\nseinen sämtlichen Vernehmungen kontinuierlich und\nwiderspruchslos das Verhalten des Angeklagten Wi\ngeschildert\" (UA S. 5); seine Darstellung sei im wesentlichen durch die von Frau WE» vor der Polizei\ngemachten Aussagen bestätigt worden (UA S. 6). Denn im\nFalle einer Tatbeteiligung Beil» könnte seine\nkontinuierliche und widerspruchslose Schilderung auch\ndarauf beruhen, daß er sich von vornherein und später\ngleichbleibend auf Kosten des Angeklagten zu entlasten\n\nff\n\nversuchte. Entsprechendes könnte für die Aussage der\nFrau We gelten, die mit Barbian befreundet\nwar und zusammenlebte, den Angeklagten aber nur als den\n\"Frankfurter Bee\" kannte (UA S. 6). Auf der Grundlage\nder bisherigen Feststellungen war auch diese Möglichkeit\nnaheliegend und erörterungsbedürftig.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-05/2-str-611-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-02-05/2-str-611-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.888435+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-02-05/2-str-611-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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