{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 622/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 622/81 URTEIL\n28.7.2\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Omar AMEEEEEEEED zus TEEN m,\ngeboren am EEE» 1955 in MeiEB/Jordanien, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2L 5\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Mi aus Frankfurt am Main\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (ERBE.\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1981, soweit\nes den Angeklagten Omar Al Wadi betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n3_ +\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Omar Ad\nunter Freispruch im übrigen wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretene und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nWie die Revision mit Recht ausführt, kann straferschwerend ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte nicht\nnur ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF verwirklicht, sondern auch gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG aF). Er\nwollte sich nämlich nach den Feststellungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem\nUmfang schaffen, wobei der Gewerbsmäßigkeit weder entgegensteht, daß er auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte (vgl. BGHSt 26, 4, 8 und BGH, Urteil vom\n25. August 1976 - 2 StR 303/76 -), noch daß er sich\nunter anderem Mittel zur Befriedigung seiner Sucht, sei\nes in Form von Betäubungsmitteln, sei es in Form von\nGeld, beschaffen wollte (vgl. BGH, Beschluß vom\n23. März 1977 - 3 StR 70/77 -).\n\nZutreffend rügt die Revision ferner eine Verletzung\nder §§ 21, 49 StGB. Auch wenn man es als eine mögliche, _\nder abweichenden Wertung durch das Revisionsgericht nicht\nunterliegende Schlußfolgerung ansieht, der Angeklagte AB\nSE sei entsprechend seiner Einlassung heroinabhängig\ngewesen, so genügen seine Angaben doch nicht, um eine\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB anzunehmen.: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Abhängigkeit von Betäubungs-\n\nmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet, Derartige\nFolgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahnsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmit telgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt\nhat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen\nleidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels\neiner Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Unmständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines\naktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NW 1981, 1221\n\nmit weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 21. Januar 1981\n- 2 StR 636/80 -, ferner Schmidt MDR 1978, 5,6 VI und\n1981, 881, 883 VII letzter Absatz).\n\nHinzu kommt, daß der Tatrichter angenommen hat, der\nStrafrahmen \"wart gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern\n(UA S. 29). § 21 StcB schreibt jedoch eine Strafmilderung\nnicht zwingend vor, sondern ermöglicht sie lediglich,\nFalls die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht werden,\n\n-5- ?\n\nwird auf Grund der neuen Verhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH\nNJW aa0) zu entscheiden sein, ob eine Milderung der\n\nStrafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist.\n\nMösl Müller . Maier\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-622-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-622-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.524017+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-622-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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