{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 594/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 594/81 URTEIL\nVor!\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann und Arbeiter Michael H ih aus\n\nKu, dort geboren am ED 1950, zur Zeit in\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n7\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. (sEEsENEREEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt DB aus Köln\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n7. Mai 1981 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe H\n—ngade :\n\nI. Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Das Rechtsmittel hat keinen erfolg, soweit es\nden Schuldspruch betrifft, Denn dieser läßt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\netwa aus einer Notlage heraus begangen hat\", Ferner hat es\ninsoweit dargelegt: \"Auch im privaten Bereich hat für\nihn keine Notlage bestanden\" (UA S. 22).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft.\n\num\n\nHandeln aus wirtschaftlicher oder persönlicher Not\nkann ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße\nFehlen solcher Milderungsgründe darf aber nicht strafschärfend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung,\n2. B. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1980 - 2 StR 603/80 -),\n\nBei den Ausführungen des Landgerichts handelt es\nsich nicht lediglich um mißverständliche Formulierungen.\nEs fehlt jeder Anhalt, daß die Strafkammer damit einen\ngegen den Täter sprechenden Tatantrieb oder die Bedenkenlosigkeit der Rechtsgutverletzung in die Abwägung nach\n§ 46 Abs. 2 StGB hat einbeziehen wollen, etwa weil der\nAngeklagte wegen seiner gerade guten finanziellen oder\npersönlichen Verhältnisse nicht den geringsten Anlaß\nzu einer auf Bereicherung an fremiem Gut gerichteten\nTat gehabt habe (vgl. BCH NStz 1231, 60). Auch der\nHinweis des Tatrichters auf \"ungesundes Gewinnstreben\",\n\nAH\n\n-5_\n\ndas bei der Begehung von Straftaten als solcher zutage\ntritt, 1äßt nicht ausschließen, daß dem Fehlen von\nStrafmilderungsgründen straferschwerendes Gewicht\nbeigemessen wurde,\n\nMös] Müller Maier\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-594-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-594-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.506373+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-594-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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