{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 555/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES | |\n\n2 StR 81 URTEIL\nLO AS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Kai von E EEE aus EEE geboren am\nGE 1935 in VE ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nZschockelt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte NED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 26. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nzur Last, im Januar 1979 die damals 20jährige Margarete\nS@EEEB vergewaltigt zu haben. Die Strafkammer hat ihn von\ndiesem Vorwurf freigesprochen. Sie stellt zwar fest, daß\nder Angeklagte bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Frau Gewalt angewendet hat, konnte aber\n\"nicht ausschließen\", daß er \"die Gegenwehr der Zeugin\nS@MEB nicht ernst nahm, weil er glaubte, die Zeugin\nziere sich nur\".\n\nGegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß die\nBeweiswürdigung der Strafkammer lückenhaft sei.\n\nZwer ist die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHSt 10, 208). Das Revisionsgericht kann\njedoch prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Ein solcher - sachlichrechtlicher -\nFehler ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn sich das Urteil in\nRahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestell-\n‘ten Umständen auseinandersetzt, die zu einer Würdigung\ndrängen, weil sie für oder gegen den Angeklagten sprechen\nund für die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl.\nBGHSt 14, 162, 164; auch BGH Urteile vom 17. Juli 1974\n- 2 StR 92/74 - und vom 6. Februar 1980 - 2 StR 742/79 -,\nbeide m.w.Nachw.). Ein solcher Mangel liegt hier vor.\n\nDie Strafkammer erörtert zwar das eigentliche Tatgeschehen, insbesondere die Gewaltanwendung des Angeklagten, setzt sich aber mit seinem Verhalten unmittelbar\nnach der Tat nicht auseinander. Gerade dieses Verhalten\n\naber kann bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch den\ninneren Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat, nicht\naußer Betracht bleiben. So deutet insbesondere die\n\nvon ihm an Margarete SW gerichtete Frage, \"ob sie\n‚sich jetzt vergewaltigt fühle\" (UA S. 5), darauf hin,\n\ndaß er eine Vergewaltigung jedenfalls in seine Erwägungen einbezogen hatte; das wiederum legt die Annahme\nzumindest bedingten Vorsatzes nahe. Des weiteren ist schwer\neinzusehen, warum der Angeklagte geäußert hat, die Zeugin\n\"solle die Angelegenheit nicht weiter erzählen\" (UA S. 5),\nwenn er ernsthaft der Auffassung gewesen sein sollte, die\nnach den Feststellungen heftige und länger andauernde\nGegenwehr der Frau sei bloße Ziererei. Beide Umstände\nwaren nach den Urteilsgründen nicht Gegenstand der\nÜberlegungen der Strafkammer, hätten dies aber bei ihrer\nBedeutung für die innere Tatseite sein müssen, um die Beweiswürdigung insgesamt als lückenlos erscheinen zu lassen.\nDies gilt um so mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen durch das Gesamtverhalten und vor allem die\nArt der Gegenwehr der Zeugin mehrmals darauf hingewiesen\nworden war, daß sie \"anders wollte als der Angeklagte\"\n\n(va S. 9).\n\n-5. | | 7?\n\nDer aargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-555-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-555-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.488215+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-555-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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