{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 512/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 512/81 URTEIL\n2°-7.PL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Mehmet D gs aus OA GEEEEEER,\ngeboren am EEE 1925 in DE, DEE /Türkei.,\n\n2. den Arbeiter Hamze N gms aus OH a,\ngeboren am EEEEED 1950 in MEB/Türkei,\n\n3. Yusuf K ED aus OH GE, geboren am\nGEEEEEEEEE 1961 in GemmB/ Türkei,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nAL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GEM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt > aus Fein «ER\nals Verteidiger des Angeklagten\nMehmet De,\n\n2. Rechtsanwalt EEE» aus Ogmumilin\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nHamze N,\n\n3. Rechtsanwalt KB aus FesiiiEiND «ui\nals Verteidiger des Angeklagten\nYusuf KB,\n\nJustizangestellte gg»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 4. Dezember 1980 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten Mehmet Dee und Neu»\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nDem Angeklagten Ka werden die durch\nsein Rechtsmittel entstandenen Kosten\nund gerichtlichen Auslagen nicht auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig\ngesprochen; das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet\nDEEEB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs\nMonaten, den Angeklagten Ne zu einer solchen von acht\nJahren und den Angeklagten Kb zu einer Jugendstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Mehnet Da\nbeanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge des Angeklagten Mehmet DB ist\nnicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nDie auf die Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung\ndes Urteils deckt keinen die Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung des Angeklagten Nee liegt eine Verletzung des Satzes \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" nicht vor. Bei dem Angeklagten\nKain tragen die Feststellungen‘ auch die Annahme der\n\nMittäterschaft. Vergeblich greifen beide Angeklagte\ndie dem Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung an;\ndiese ist frei von Widersprüchen, Denkfehlern oder\nsonstigen Rechtsmängeln. Soweit der Angeklagte Kartal\nbeanstandet, daß einzelne Schlußfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien, verkennt er, daß die\nrichterliche Überzeugung auch auf Schlüsse gestützt\nwerden darf, die lediglich möglich sind (BGH NJW 1951,\n325; BGHSt 25, 365, 367).\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls\nkeine Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Landgericht hat die Abwesenheit des möglichen\nMilderungsgrundes der Drogenabhängigkeit nicht - was\nfehlerhaft wäre (BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1980\n- 2 StR 575/80 - mit weiteren Nachweisen) - strafschärfend gewertet. Allerdings wird zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, \"daß sie, ohne selbst drogenabhängig zu sein, ... mindestens 1.612 Gramm einer\nHeroinzubereitung auf den Heroinmarkt gebracht haben\"\n(UA S. 27). Das entscheidende Gewicht dieser Aussage\nliegt jedoch darauf, daß durch die Angeklagten eine\nbesonders große Menge Rauschgift auf den Markt gelangt\nist. Der innerhalb dieser Aussage eingeschobene Hinweis,\ndaß die Angeklagten nicht drogenabhängig sind, diente\nnur dazu, deutlich zu machen, daß die ‘Wirkung des angeführten Strafschärfungsgrundes nicht durch einen\nUmstand abgeschwächt wird, der - wenn er vorläge -\nzugunsten der Angeklagten spräche.\n\nDas Landgericht hat auch nicht das notwendigerweise\nzum Tatbestand des Handeltreibens (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ar)\ngehörende Merkmal des Gewinnstrebens entgegen § 46\nAbs. 3 StGB als straferschwerenden Umstand gewertet.\n\n-5_ AT\n\nEs hebt darauf ab, daß die Heroinzubereitung \"gegen\nSchluß der Geschäftsbeziehung aus Gewinnstreben in\neinem erheblichen Ausmaß gestreckt war\", und entnimmt\ndaraus, \"in welchem Umfang die Angeklagten bestrebt\nwaren, aus der von ihnen aufgebauten Geschäftsbeziehung einen höchstmöglichen Gewinn zu erzielen\"\n\n(UA S. 27 f.). Das hiernach festgestellte Gewinnstreben, wie es sich im Verkauf gestreckter Heroinzubereitungen zeigt, geht über dasjenige Maß hinaus,\ndas bereits mit dem tatbestandlichen Handeltreiben\nals solchem vorausgesetzt ist. Diesen Umstand durfte\nder Tatrichter im Rahmen der - auch ansonsten bedenkenfreien - Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ins\nGewicht fallen lassen.\n\nBei der Kostenentscheidung, die im übrigen auf\n§ 473 Abs. 1 StPO beruht, hat es der Senat für angemessen erachtet, den Angeklagten Kan gemäß § 74 JCG\nvon der Belastung mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen,\n\nMösl Müller Maier\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-512-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-512-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.466795+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-512-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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