{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 477/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 477/81 URTEIL\n23.7. PH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Norbert W um. aus Lu,\ngeboren am EEE 1946 in BEE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei\n\n7\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. (GEEEEEEEEEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEB aus MEERE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n23. Februar 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind\nfrei von Rechtsfehlern. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Einzelpunkte:\n\nDie Strafkammer wertet strafschärfend, daß der Angeklagte bereits mehrfach und erheblich vorbestraft ist;\ndie Verurteilungen und die Verbüßung der dort verhängten\nStrafen seien bislang ohne Wirkung auf ihn geblieben. Auf\nGrund der Vorverurteilungen, die zu Strafverbüßung führten,\nhatte die Kammer bereits zuvor die Voraussetzungen des\n§ 48 StGB bejaht. Ob hierin eine Doppelverwertung im\nSinne des § 46 Abs. 3 StGB liegt, kann unerörtert bleiben.\nDenn der Senat kann angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die erheblich\nüber der aus § 48 StGB folgenden Mindeststrafe von sechs\nMonaten liegt, eher sogar der Höchststrafe angenähert ist,\nausschließen, daß sich die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen als solcher zum Nachteil des Angeklagten auf\ndie Strafzumessung ausgewirkt hat.\n\nDen Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverfahren hat die Strafkammer beachtet. Sie hat sich insoweit mit allen wesentlichen Einzelfragen auseinandergesetzt, ohne daß ihr dabei Rechtsfehler unterlaufen\nsind (UA S. 42/43). Dementsprechend ist der Angeklagte\n- anders als der frühere Mitangeklagte Kinting - nur\nwegen Hehlerei, nicht aber auch wegen Begünstigung\nverurteilt worden.\n\nAuch bei der Strafzumessung hat die Kammer nicht\ngegen den Grundsatz der Spezialität verstoßen. Soweit\ndie Revision meint, die Erwägung, der Angeklagte habe\n\"viele Personen in seine Tat mit hereingezogen\", könne\nsich nur auf den Vorwurf der Begünstigung. beziehen,\nkann ihr nicht gefolgt werden. Die Strafkammer bringt\ndamit nur zum Ausdruck, daß der Angeklagte in Zusamnenhang mit seiner Tat - der Hilfe zum Absatz des Geldes -\neine besonders hartnäckige, auch die Belange Dritter\nnicht schonende Tätigkeit entfaltet hat. Dagegen ist\nnichts einzuwenden. Inwiefern dem Angeklagten damit\n- auch - vorgeworfen sein soll, sich anderer als der\nzur Auslieferung führenden strafbaren Handlungen schuldig\ngemacht oder andere hierzu bestimmt zu haben, vermag der\nSenat nicht zu erkennen.\n\nMösl Müller Maier\n\nNiemöller Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-477-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-477-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.424740+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-477-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1982-01-20","dockets":["2 StR 477/81"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 477/81","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-477-81","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n23. Februar 1981 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/48","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"48","label":"§ 48 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:19:39.424740+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}