{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-20","aktenzeichen":"2 StR 46/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_ 46/82 | BESCHLUSS\n24.2:82\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Wienand H ep sus Km, dort ge-\n\nboren am ME 1957,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2- | 57\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Fe-\n\nbruar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hemmmms\n‚wird das Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 23. Juli 1981, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte nicht wegen versuchter\nBeteiligung an einem Verbrechen, sondern wegen Verabredung einer schweren\nräuberischen Erpressung verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n‘über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur schweren räuberischen Erpressung, Hehlerei, \"versuchter Beteiligung an einem Verbrechen\" und schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist\nvon zwei Jahren bestimmt.\n\nDie Revision, die nach entsprechender Beschränkung\nnicht mehr dem Schuldspruch wegen schwerer räuberischer\nErpressung gilt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im übrigen richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet; jedoch war der Urteilstenor dahin\nrichtig zu stellen, daß der Angeklagte nicht der versuchten Beteiligung an einem Verbrechen, sondern - wie\ndie Urteilsgründe ergeben (UA S. 32) - der Verabredung\neiner schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2 StGB)\nschuldig gesprochen ist.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer\nstrafschärfend gewertet, daß sich der Angeklagte \"nicht\nin einer Notsituation bzw. in bedrängend ungünstigen\nfinanziellen Verhältnissen\" befunden habe (UA S. 57 Mitte).\nDas ist rechtsfehlerhaft. Notsituationen des Täters oder\ndessen ungünstige finanzielle Verhältnisse können - wenn\nsie vorliegen - einen Strafmilderungsgrund abgeben; das\nFehlen eines solchen Milderungsgrundes darf aber nicht\numgekehrt strafschärfend berücksichtigt werden. Dies entspricht seit langem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 20. Januar 1982\n\n- 2 StR 594/81 -; Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981,\n\n131, 133). Hiergegen hat die Kammer nicht nur bei der Bemessung der Einsatzstrafe (Fall Ziffer 3 der Anklageschrift),\nsondern - wie die Verweisung auf die \"oben herangezogenen\npositiven und negativen Bewertungsgesichtspunkte\" (UA\n\nS. 58) erweist - auch bei der Bemessung der Einzelstrafen\n\nin den anderen Fällen verstoßen. Dies führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs, während der Maßregelausspruch,\nder hierdurch nicht berührt wird, bei Bestand bleiben kann.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-46-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-20/2-str-46-82","retrieved":"2026-08-21 23:19:30.562277+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-20/2-str-46-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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