{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1982-01-12","aktenzeichen":"2 StR 752/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 752/831 BESCHLUSS\nNun. Bl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuhanadu Te zus Ren u, geboren im\nJahre 1952 in ME/MeEEEm (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 6. August 1981 im Strafausspruch und\nim Ausspruch über die Einziehung des\nWertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt, die sichergestellte Heroinzubereitung eingezogen und die Einziehung eines Geldbetrages\nin Höhe von 17.250,-- DM als Wertersatz angeordnet.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.\nEr beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich\ngegen den Schuldspruch und die Einziehung des sichergestellten Heroins richtet; es hat jedoch im Strafausspruch\nund im Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes Erfolg.\n\nNach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte \"ab Ende September/Anfang Oktober 1980 bis zum\nTag seiner Festnahme am 29. 12. 1980\" insgesamt 150 &\nHeroinzubereitung, streckte diese auf ungefähr das\nDoppelte und verkaufte davon gemeinsam mit seiner Freundin 150 g in Teilmengen zwischen 0,1 und 5 g sowie einmal 10 g (aus einer Menge von mindestens 40 g) an verschiedene Personen. Etwa die Hälfte verbrauchte seine\nFreundin für sich, 8,4 g mit einem Heroinbasenanteil\nvon 2,5% wurden in seiner Wohnung sichergestellt\n(UA S. 3, 4).\n\nDie rechtliche Würdigung dieser Handlungen als\nfortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht ist allerdings bei der Bewertung\nder Tat von einem Schuldumfang ausgegangen, den es in\ndiesem Ausmaß nicht hinreichend festgestellt hat. Bei\neiner fortgesetzten Handlung müssen die Anzahl der Einzelakte und ihre wesentlichen Merkmale im Urteil mitgeteilt werden. Das bedeutet, daß bei einer Verurteilung\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben Ort\nund Zeit der Tat z.B. auch die Menge und die Qualität\ndes veräußerten Heroins festgestellt werden müssen.\n\nIst das nicht möglich, so kann eine Verurteilung nur\ninsoweit erfolgen, als sich der Schuldumfang auch ohne\ndie Angabe der Zahl und der Beschreibung der Einzelakte\nhinreichend genau bestimmen läßt (vgl. BGH, Urteile vom\n15. April 1981 - 2 StR 116/81 und 23. Juni 1981 - 1 StR\n256/81).\n\nIm vorliegenden Falle 1äßt sich zum Vorwurf des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln aus den Urteilsfeststellungen zwar entnehmen, daß der Angeklagte inner-\n\n5\n\n-u-\n\nhalb von drei Monaten etwa 150 g Heroinzubereitung meist\nin kleineren Portionen, jedoch auch mindestens 8 mal\njJe3g, 3 mal je5 8 und einmal 10 g (aus einen Mindestvorrat von 40 g) an Dritte verkaufte. Außerdem hatte\n\ner bei seiner Festnahme noch 8,4 g eines Heroingemischs\nmit 2,5% Heroinbasenanteil in Besitz. Das Landgericht\nkonnte aber keine genaueren Feststellungen darüber\ntreffen, wann der Angeklagte das Heroin kaufte, ob er\n\nes auf einmal oder in Teilmengen erwarb, und welchen\nHeroinbasenanteil die von ihm verkauften Heroinzubereitungen im einzelnen hatten. Da die Qualität des\nverkauften Heroins für die Bestimmung des Schuldunfangs von wesentlicher Bedeutung ist, durfte das CGericht diese Frage nicht offenlassen, sondern mußte jedenfalls angeben, von welcher Mindestqualität es ausgegangen ist. Diese hätte es, da insoweit konkrete\nFeststellungen nicht getroffen werden konnten, unter\nBerücksichtigung der anderen, hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\" bestimmen müssen.\n\nDie unzureichende Bestimmung des Schuldumfangs\nzwingt im vorliegenden Falle Jedoch nicht zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs. Der Senat kann vielmehr den Mindestschuldumfang insoweit auf Grund anderer Feststellungen\ndes angefochtenen Urteiles’festlegen, zumal nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung hierzu\ngenauere Feststellungen getroffen werden können. Geht\nman von der für den Angeklagten günstigsten Fallgestaltung aus, die im Rahmen der sonstigen Tatumstände\nnoch möglich erscheint, dann ergibt sich, daß der Angeklagte ein Heroingemisch mit nur 2,5% Heroinbasenanteil\nverkaufte. Bei ihm wurde nämlich im Dezember ein solches\nGemisch beschlagnahmt. Es ist zudem nicht auszuschließen,\ndaß es sich dabei um den Rest eines Vorrates handelte,\n\naus dem er die Heroinzubereitungen für zumindest eine\ngroße Anzahl der einzelnen Verkäufe entnommen hatte.\n\nNach dieser näheren Bestimmung des Schuldumfangs\nkann jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht ist nämlich im Rahmen der Strafzumessung\nbei der Begründung der Annahme eines besonders schweren\nFalles gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF davon ausgegangen, daß der Angeklagte \"in Einzelfällen Heroin in nicht\ngeringen Mengen besessen und abgegeben\" habe, und bewertet außerdem straferschwerend, daß er eine \"erhebliche Menge\" umgesetzt habe (UA S. 7).\n\nDiese Bewertung findet in den Feststellungen keine\nStütze; sie liegt nicht mehr im Rahmen des oben bezeichneten Schuldumfangs. Danach hat der Angeklagte - unter\nBerücksichtigung der besonders schlechten Qualität des\nRauschgiftes - zwar an einem Tage im November 1980 eine\nnicht geringe Menge Heroin besessen, er hat aber in den\nEinzelfällen nur geringe Mengen abgegeben, Beachtet man\nden äußerst niedrigen Heroinbasenanteil, dann hat er\nauch insgesamt keine \"erhebliche Menge\" verkauft.\n\nÜber den Strafausspruch ist deshalb auf der Grundlage des oben dargelegten Mindestschuldumfangs neu zu\nentscheiden.\n\n£\n\n-6-\n\nDie Einziehung des Wertersatzes muß ebenfalls aufgehoben werden. Auch hier hätte das Gericht den äußerst\ngeringen Heroinbasenanteil berücksichtigen müssen. Es\ndurfte seine Berechnungen nicht allein darauf stützen,\ndaß der Angeklagte bei einzelnen Verkäufen einen relativ hohen Kaufpreis erzielt hatte.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/2-str-752-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-01-12/2-str-752-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:39.005779+00:00"},"card":{"id":"bgh/1982-01-12/2-str-752-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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