{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-23","aktenzeichen":"2 StR 742/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BD 61Z\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 742/81 BESCHLUSS\n\nRL #7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Haykas M EEE ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGEEEEEED 195; in EeB-\"aB (Iran), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-ISC\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mg»\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main (Jugendkammer) vom 10. Juni 1981,\n\nsoweit es nur ihn betrifft, mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Jugendkamnmer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\nmit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde der nicht vorbestrafte Angeklagte Ve) von einem iranischen Landsmann,\nder sich Me nannte, tatsächlich jedoch SM neist\nund als V-Mann für die Polizei arbeitete, mehrfach gebeten, ihm Heroin zu besorgen. Der Angeklagte lehnte\ndies zunächst ab, erklärte sich aber schließlich bereit,\n\nim Januar 1981 bei einem Heroingeschäft mitzuwirken, an\ndem außer dem V-Mann der deutschen Polizei A@®B auch noch\nein Angehöriger des amerikanischen CID beteiligt sein\n\nsollte. Aus nicht näher geklärten Gründen kam dieses\nGeschäft dann nicht zustande (UA S. 5). In der Folgezeit\nforderte der V-Mann Ag@B den Angeklagten ständig auf, ihm\nHeroin zu besorgen (UA S. 6). Mitte Februar vermittelte\nihm der Angeklagte dann 50 g Heroinzubereitung mit unbekanntem Heroinanteil und wenige Tage später 127,2 g Heroinzubereitung mit einem Heroinanteil von 7,15 g. Die Strafkammer berücksichtigt bei der Strafzumessung zu Gunsten\ndes Angeklagten, \"daß A@® in ihm den Entschluß weckte,\nsich am Heroingeschäft zu beteiligen, wobei Ag den\nwochenlangen Widerstand und die Weigerung des Min\ndurch ständiges Insistieren bis zur Bereitschaft, Heroin\nzu beschaffen, abbaute\" (UA S. 15). Aus der Tatsache, daß\nA@B dabei als V-Mann der Polizei handelte, will das Landgericht im vorliegenden Falle keine Konsequenzen ziehen.\nLer von dem V-Mann ausgehende Anstoß zu der hier abzuurteilenden Tat habe nämlich keinen noch nicht zur Tat entschlossenen Unbeteiligten getroffen, denn der Angeklagte\nhabe bereits vorher bei den Verhandlungen zu dem nicht\n\nzur Durchführung gelangten Geschäft seine Bereitschaft\n\nzum Heroinhandel offenbart gehabt. Der V-Mann habe sich\ndann darauf beschränkt, \"sich als Großdealer auszugeben\nund sich Heroin beschaffen zu lassen, wobei es Mg»\nüberlassen blieb, das Heroin eigenverantwortlich zu besorgen\" (UA S. 11). Der Angeklagte habe das Heroin von\nechten Dealern, d.h. von krimineller Seite beschafft.\nAllenfalls dann, wenn das Heroin auch noch von staatlicher\nSeite geliefert worden wäre, hätte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden können, daß er von einem V-Mann\nder Polizei zur Tat angestiftet worden war (UA S. 14/15).\n\nDieser Bewertung der Tätigkeit eines agent provocateur\nkann nicht gefolgt werden.\n\nDem tatprovozierenden Verhalten eines polizeilichen\nLockspitzels sind Grenzen gesetzt, deren Außerachtlassung\n\n, Ic\n\nals ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß in das\nStrafverfahren gegen den Täter hineinwirkt.\n\nBei erheblicher Einwirkung - etwa wiederholten, länger\nandauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung - kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen,\ndaß demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den\nHintergrund tritt. Hat ein im Auftrag oder mit Billigung\nstaatlicher Behörden tätiger agent provocateur den Täter\nerst durch eine - im beschriebenen Sinne - erhebliche\nEinwirkung vom Wege des Rechts abgebracht, so setzte sich\nder Staat dem Vorwurf widersprüchlichen und arglistigen\nVerhaltens aus, wenn er es nun unternähme, den Täter\nstrafrechtlich zu verfolgen, um ihn wieder auf den Weg\ndes Rechts zurückzuführen. Dies kann innerhalb einer\nrechtsstaatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich\ndaraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten\nTäter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkung eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltete (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981\n- 2 StR 370/80 = NJW 1981, 1626). Ein solches Strafverfolgungsverbot tritt nicht nur dann ein, wenn bei einem\nvon einem Lockspitzel veranlaßten Rauschgiftgeschäft\nRauschgift von staatlicher Seite geliefert werden soll.\nDies hat das Landgericht verkannt.\n\nIm übrigen sind die Feststellungen zur kinwirkung\ndes V-Mannes auf den Angeklagten unklar und zum Teil\nwidersprüchlich. So führt die Strafkammer einerseits\naus, der Angeklagte habe dem Drängen des V-Mannes AMD,\nihm Heroin zu besorgen, wochenlang Widerstand geleistet\n(UA S. 15), stellt aber andererseits fest, die Einflußnahme des V-Mannes habe bei der hier abzuurteilenden Tat\n\n-5_-\n\nkeinen \"nicht entschlossenen Unbeteiligten\" getroffen.\nDer V-Mann habe sich hier darauf beschränkt, sich als\nGroßdealer auszugeben und sich Heroin beschaffen zu\nlassen (UA S. 10, 11). Dieser Widerspruch läßt sich\n\nauch nicht dahin auflösen, daß der Angeklagte den \"wochenlangen Widerstand\" nur vor dem zunächst geplanten, dann\naber nicht durchgeführten Geschäft im Januar 1981 geleistet hatte, Zwar stellt das Landgericht fest, daß\n\nder Angeklagte spätestens \"von diesem Zeitpunkt an\"\n(Beteiligung an dem zuerst geplanten, aber nicht durchgeführten Geschäft) entschlossen und bereit gewesen sei,\n\"mit MB im Heroingeschäft zu arbeiten! (UA S. 6).\nAndererseits bedurfte es - so die weiteren Feststellungen -\nauch dann noch ständiger Aufforderungen des V-Mannes,\n\nehe ihm der Angeklagte Mitte Februar 1981 50 g und\n\nwenige Tage später 127,2 8 Heroinzubereitung besorgte\n\n(UA S. 6, 7). Selbst wenn das Landgericht die Einflußnahme des V-Mannes bis zur Beteiligung des Angeklagten\n\nan dem ersten, nur geplanten Heroingeschäft bei der Bewertung der vollendeten Tat außer Betracht gelassen haben\nsollte, so wäre die Annahme, der V-Mann habe sich bei\ndieser Tat nur darauf beschränkt, \"sich als Großdealer\nauszugeben\", mit den anderen Feststellungen nicht zu\nvereinbaren.\n\nDie weiteren \"ständigen Aufforderungen!\" des V-Mannes\nsind auch nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil der Angeklagte durch seine Beteiligung an dem zunächst geplanten\nGeschäft schließlich hatte erkennen lassen, daß er grundsätzlich zu Heroingeschäften bereit sein werde. Seine\nBereitschaft hatte er nämlich erst nach erheblicher Beeinflussung durch den Lockspitzel gezeigt; diese Einflußnahme durfte das Gericht im übrigen nicht schon deswegen unberücksichtigt lassen, weil sie nicht ummittelbar zu den beiden Teilakten des Handeltreibens mit Heroin,\n\n_y\n\n-6_\n\nsondern zunächst zu dem für einige Zeit vorher geplanten,\ndann aber nicht zustandegekommenen Geschäft geführt hatte.\nAuch für die beiden Teilakte der fortgesetzten Tat kann\ndas provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches\nGewicht haben, daß demgegenüber der eigene Beitrag des\nAngeklagten in den Hintergrund tritt.\n\nWird ein Täter von einem im Auftrage oder mit Billigung staatlicher Behörden tätigen agent provocateur vom\nWege des Rechts abgebracht, dann kann das nicht nur für\ndie erste von ihm geplante oder durchgeführte Tat, sondern\nfür alle die Taten ein Strafverfolgungsverbot begründen,\ndie infolge der nachhaltigen Einflußnahme des agent provocateur begangen wurden. Eine solche beachtliche Auswirkung\ntatprovozierenden Verhaltens kann jedenfalls für solche\nweitere Taten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,\ndie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang\nmit der ersten Tat stehen und zu denen der polizeiliche\nLockspitzel den Täter weiterhin anstiftet. Allerdings\nkann schon allein die Tatsache, daß ein Täter iiber\neinen längeren Zeitraum hinweg mehrere Taten begeht,\nfür die Gewichtung seines Verhaltens so bedeutsam sein, daß\ndemgegenüber die Tatprovokation in den Hintergrund tritt.\n\nIm vorliegenden Falle hat der agent provocateur\nin nachhaltiger Weise auf den Angeklagten eingewirkt.\nZwischen der zunächst geplanten und der dann in zwei\nTeilakten durchgeführten fortgesetzten Tat besteht\nnach den bisherigen Urteilsfeststellungen ein enger\nzeitlicher und sachlicher Zusammenhang, und der polizeiliche Lockspitzel hat den Angeklagten auch zu beiden\nTeilakten dieser fortgesetzten Tat angestiftet. Der Senat\nkann die Sache Jedoch nicht abschließend entscheiden. Die\nteils unklaren, teils widersprüchlichen Ausführungen zur\nEinflußnahme des polizeilichen Lockspitzels zwingen viel-\n\nmehr dazu, das Verfahren zur weiteren Aufklärung über\nArt und Umfang seiner Tätigkeit an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen,.\n\nDie Einziehung wird hierdurch nicht berührt, da\n\nsie auch gegenüber den Mittätern des Angeklagten ange-\n\nordnet wurde und das Verfahren insoweit rechtskräftig\nabgeschlossen ist.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune 2Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-23/2-str-742-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-23/2-str-742-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.713514+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-23/2-str-742-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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