{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-23","aktenzeichen":"2 StR 694/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 Str 694/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ali Reza K EEE , in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren 1957 in\nTED (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Heroin\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Dezember 1981 gemäß §§ 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 26. Mai/26. Juni 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 29. Januar 1981\ngewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 12. Juni 1981 wird damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAZSS\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestellte Heroinzubereitung eingezogen. Hiergegen wendet\nsich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich\ngegen den Strafausspruch richtet, im übrigen ist es im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nII. 1. Die Tatsache, daß der Angeklagte sich erst\nnach \"längerem Drängen\" des polizeilichen Lockspitzels\nbereit erklärte, diesem das Heroinversteck zu zeigen und\nbei der Übergabe an die vermeintlichen Käufer mitzuwirken, begründet im vorliegenden Falle weder ein Verfahrenshindernis noch ist es für den Schuldspruch bedeutsam.\n\nAls der V-Mann der Polizei den Angeklagten auf eine\nMitwirkung bei dem geplanten Rauschgiftgeschäft ansprach,\nwar dieser zusammen mit seinem Geschäftspartner Ahmad\nMED bereits in dieses Rauschgiftgeschäft gleichsam\nverwickelt. Beide waren nämlich dabei gewesen, als ein\nanderer Iraner im Grüneburgpark in Frankfurt die etwa\n300 g Heroinzubereitung vergraben hatte, welche nunmehr\nmit Hilfe des Angeklagten verkauft werden sollte. Unter\ndiesen Umständen hat das provozierende Verhalten des\npolizeilichen Lockspitzels gegenüber dem Tatbeitrag des\nAngeklagten kein solches Gewicht erlangt, daß es ein Verfahrenshindernis begründen oder sich sonst auf den Schuldspruch auswirken könnte (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 1981\n- 2 StR 370/80 NJW 1981, 1626 und vom 15. April 1980\n- 1 StR 107/80 NJW 1980, 1761).\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind nicht in der\nForm des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht und deswegen unzulässig.\n\nIII. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\nDie Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne\nvon § 11 Abs. 4 BetMG hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Das Landgericht stützt diese Annahme offensichtlich auf das Vorliegen des Regelbeispieles gemäß § 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG. Das reicht im vorliegenden Falle\nnicht aus. Liegt ein Regelbeispiel vor, so begründet\ndas nur eine widerlegbare Vermutung für die Bejahung\neines besonders schweren Falles. Diese entbindet den\nTatrichter nicht von einer umfassenden Abwägung aller\nbedeutsamen tat- und täterbezogenen Umstände, wenn gewichtige für den Angeklagten sprechende Umstände vorhanden\nsind, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 2, Dezember 1981\n- 2 StR 542/81). Solche bedeutsamen Umstände sind hier gegeben. Sie liegen in der Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten sowie darin, daß er \"fast noch einem\n\n735\n\nHeranwachsenden gleichzustellen war\" und nicht von sich\naus die Initiative zur Tat ergriffen hatte, sondern von\neinem polizeilichen Lockspitzel zur Tat gedrängt worden war, nachdem ihm ein unbekannter Dritter seine\nPapiere entwendet und ihn so am Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gehindert hatte. Diese besonderen\nUmstände hätte das Landgericht nicht erst bei der Strafzumessung im engeren Sinne, sondern schon bei der Ent-\n\nscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen berücksichtigen müssen.\n\nMösl Müller Maier\nTheune Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-23/2-str-694-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-23/2-str-694-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.694691+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-23/2-str-694-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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