{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"2 StR 748/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+3%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 748/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Gemeindearbeiter Robert Georg Heinrich O0 «ED\n\naus FEB -BEB, zeboren am GE 19:3 in\nBE,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n434\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n\n11. September 1981 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte bis etwa\ndrei Stunden vor der Tat \"Bier und Schnaps in nicht mehr\nnäher feststellbaren Mengen\" und danach bis kurz-vor der\nTat zwei bis drei Glas Bier und ein bis zwei Glas Wein\ngetrunken (UA S. 5). Unter Zugrundelegung eines stündlichen durchschnittlichen Abbauwertes von 0,14%o hat die\nStrafkammer für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\nvon 2,1%o errechnet. Zur Begründung hat sie lediglich ausgeführt: \"Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ergibt sich aus den zutreffenden, mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zur Rückrechnung bei längerem Alkoholabbau übereinstimmenden Darlegungen des Sachverständigen\nProf. Dr. HM in Verbindung mit dem Gutachten des\n\nInstituts für Rechtsmedizin der Universität Marburg vom\n4. 11. 1980\" (UA S. 9).\n\nDamit hat die Strafkammer weder angegeben, inwiefern\ndie Darlegungen der Sachverständigen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmen, noch deren\nGrundlage und Inhalt mitgeteilt. Schließt sich der Tatrichter der Beurteilung eines Sachverständigen an, muß\ner entweder die eigenen Erwägungen dazu oder die Anknüpfungstatsachen und die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen\n(BGHSt 12, 311, 314 f).\n\nDas gilt um so mehr, als nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Strafkammer bei dem durchschnittlichen Abbauwert von nur 0,14%o nicht, wie es die Prüfung der\nSchuldfähigkeit erfordert, nach dem Grundsatz \"im Zweifel\nfür den Angeklagten\" von dem höchstmöglichen Abbauwert\nausgegangen ist (vgl. BGH VRS 23, 209, 211). Wenn man\nden höchstmöglichen Abbauwert mit durchschnittlich z.B.\nungefähr 0,2%o je Stunde veranschlagt (vgl. BGH, Urteil\nvom 24. November 1981 - 5 StR 550/81 -), ergibt sich\neine Blutalkoholkonzentration von etwa 3%0 zur Tatzeit.\nZwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß jeder\nMensch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3%o schuldunfähig ist (BGH GA 1974, 344). Vielmehr sind alle\näußeren und inneren Aspekte des Individualgeschehens\nund der Persönlichkeitsverfassung zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1977 - 3 StR 248/77 -). Das aber hat\ndie Strafkammer nicht in dem erforderlichen Umfang getan.\nSo hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die\nplötzliche Aggression des Angeklagten (Herunterziehen\nder Tischdecke, wortloses Einschlagen auf den Zeugen)\nkeinen Anlaß hatte und aus dem Lebenssachverhalt heraus\nnicht verständlich ist, sondern hat lediglich auf Um-\n\nrIF%G\n\nstände abgestellt, die bei der Prüfung der Schuldfähigkeit nur zusätzlich und mit Vorsicht als Beweisanzeichen\ngewertet werden dürfen (BGH aa0), wie die Abwehrreaktion\ndes Angeklagten, als der Zeuge AB «ie weinflasche ergriffen hatte. Hinzu kommt, daß der Angeklagte unwiderlegt nicht homosexuell veranlagt ist (UA\n\nS. 11), und es sich insoweit um eine persönlichkeitsfremde Tat handelt. Schließlich hat die Strafkammer\naußer acht gelassen, daß sich der Angeklagte nach der\nTat - etwa 23.00 Uhr - im Schlafzimmer des Zeugen in\ndessen Bett legte und wohl einige Stunden dort schlief,\nbis er das Haus am Morgen gegen 6.45 Uhr verließ, Auch\ndaraus kann sich ein Anzeichen dafür ergeben, daß er im\nAlkoholrausch die Tragweite seiner Handlung nicht mehr\nerkannte oder nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbrachte.\n\nDa das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB\nnicht auszuschließen ist, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nMösl . Müller Maier\nTheune Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/2-str-748-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/2-str-748-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.619093+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-22/2-str-748-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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