{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"2 StR 668/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 668/83 BESCHLUSS\n22.74.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Herbert 5 num zus se, zeboren am\n«EB» 1953 in GW Westfalen, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nFR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n6. Juli 1981 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nKöln zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in\neinem Falle fortgesetzt handelnd (Beteiligung am Handel\nmit 200 kg Haschisch), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten\nhatte der Senat dieses Urteil im Schuldspruch insoweit,\nals Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens erfolgt war und im gesamten Strafausspruch aufgehoben und\ndie Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDiese hat Teile der ursprünglich angenommenen fortgesetzten Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den\nAngeklagten wegen Handeltreibens mit Haschisch in zwei\nFällen (Verkauf von zwei bis drei kg Haschisch und Mitwirkung beim Handeltreiben mit 75 kg Haschisch) erneut zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\n- 3 -\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner nunmehr\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision. Er rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts und hat damit Erfolg.\n\nDas Landgericht hat alle Teilakte der ehemals als\nfortgesetzte Handlung bewerteten Tat bis auf den am\n2. März 1980 begangenen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Hierdurch hat es den ehemaligen Schuldumfang\nder Tat (Handeltreiben mit 200 kg Haschisch) dahin eingeschränkt, daß dem Angeklagten nunmehr noch Handeltreiben\nmit 75 kg Haschisch angelastet wird. Es hat dafür mit einer\nEinzelstrafe von fünf Jahren die gleiche Einzelstrafe verhängt, die bereits in dem vom Senat aufgehobenen Urteil\nausgesprochen worden war.\n\nDie Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft.\n\nEs kann dahinstehen, ob das Gericht nicht verpflichtet gewesen wäre, besonders darzulegen, warum es\ntrotz einer erheblichen Verminderung des Schuldumfangs\nzur gleichen Einsatzstrafe kommt, denn der Strafausspruch\nist bereits aus anderen Gründen aufzuheben:\n\nSo wertet die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten,\n\"daß er die Gruppe über einen Zeitraum von 1 1/2 Monaten\nim Ergebnis fortwährend unterstützte\" (UA S. 41). Wie\nsich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, berücksichtigt\nsie damit einen Sachverhalt zu Lasten des Angeklagten, den\ndas vom Senat insoweit aufgehobene Urteil als Teilakte\nfortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gewertet hatte, den das neu entscheidende Gericht aber\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden hat. Das ist nicht\nzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Strafkammer\ndiese \"fortwährende Unterstützung\" nicht mehr als Teilakte\ndes fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bewertet, sondern insoweit auf eine ausdrückliche rechtliche\n\n+I5L\n\nBewertung dieser Unterstützungshandlungen verzichtet. Wird\nein dem Angeklagten angelasteter Schuldvorwurf durch teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 oder\n\n§ 154 a StPO verringert, so darf diese Einschränkung\nnicht durch Verwertung der dem eingestellten Teil des\nSchuldvorwurfs zugrunde liegenden Tatsachen bei der\nStrafzumessung gleichsam wieder rückgängig gemacht werden. Eine derartige Verfahrensweise benachteiligt den\nAngeklagten jedenfalls dann in unzulässiger Weise, wenn\nihm das Gericht - wie im vorliegenden Falle - Teile des\nursprünglichen Schuldvorwurfs anlastet, ohne im einzelnen\nfestzustellen, ob sie bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen\nerfüllen. Die Verwertung der eingestellten Tatteile bei\nder Strafzumessung verstößt auch gegen den Grundsatz des\nfairen Verfahrens. Der Angeklagte wurde nämlich mit\nRechtsfolgen belastet, mit denen er nicht mehr rechnen\nmußte (vgl. BGH Beschlüsse vom 27. August 1980 - 2 StR\n450/80 = NStZ 1981, 22; vom 27. November 1980 - 2 StR\n631/80; und vom 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Er wurde lediglich darauf hingewiesen, daß die Vorgänge, die Gegenstand der ausgeschiedenen Tatteile sind, \"im Rahmen seiner Einlassung\n\nin der Hauptverhandlung und der Aussage der bisher vernommenen Zeugen Gegenstand der Beweiswürdigung zu den\nTaten vom August 1979 und vom 2. März 1980 (deretwegen\nder Angeklagte auch verurteilt wurde) sein können\". Der\nAngeklagte mußte daher nicht damit rechnen, daß ihm diese\nVorgänge straferschwerend angelastet würden. Die für die\nTat vom 2. März 1980 verhängte Einzelstrafe kann deshalb\nschon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.\n\nDarüber hinaus hat das Gericht \"unabhängig von\ndiesen die persönliche Schuld des Angeklagten betreffenden Umständen\" gegen den Angeklagten aus generalpräventiven Gesichtspunkten eine \"empfindliche Strafe\" ver-\n\n-5-\n\nhängt. Auch das ist fehlerhaft. Der Strafzweck der Abschreckung anderer darf nicht losgelöst von der persönlichen Schuld, sondern nur innerhalb des Spielraums für\ndie schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden\n(BGHSt 28, 318, 326 - ständige Rechtsprechung). Da\ndieser Rechtsfehler beide Einzelstrafen beeinflußt hat\n\n(UA S. 41, 42), ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß ein Umstand, der für die Annahme eines\nRegelbeispiels eines besonders schweren Falles gemäß\n§ 11 Abs. 4 BetMG bestimmend war, nicht noch einmal zur\nBegründung der Annahme eines unbenannten schweren Falles\nherangezogen werden darf. Auch kann \"zweifelsfreies Unrechtsbewußtsein\" (UA S. 38) weder die Annahme eines besonders schweren Falles begründen, noch darf es straferschwerend berücksichtigt werden.\n\nMösl Müller Maier\n\nTheune Zschockelt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/2-str-668-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/2-str-668-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.582867+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-22/2-str-668-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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