{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-22","aktenzeichen":"1 StR 577/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"48\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 577/81 URTEIL\nin,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Peter Wgilb aus AG, zevoren\nam EEE 1950 in Tess,\n\n- Sachbezeichnung: G@®u.a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nAR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. @@B in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB zu: ve\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten | wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 2. Februar\n1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFA\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat\nmit einer Formrüge Erfolg.\n\nIm Schlußvortrag hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Ingolstadt,\nRichter BB, zum Beweis dafür zu hören, daß der Mitangeklagte Ci bei seiner Vernehmung am 16. April 1980\nohne entsprechenden Vorhalt von sich aus davon gesprochen\nhabe, der ihm vom Angeklagten gegebene Betrag habe sich\nauf DM 2.500,- belaufen. Das Landgericht hat über diesen\nAntrag weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil entschieden.\n\nDas ist fehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils,\ndas auf diesem Verfahrensverstoß möglicherweise beruht.\n\nDer Angeklagte hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht,\ner habe für die zwei von G@ß erworbenen Geräte (ein Videound ein Fernsehgerät) an diesen DM 2.500,- bezahlt, einen\nBetrag also, für den man auch im gewöhnlichen, preisgünstigen\nElektrohandel solche Geräte erwerben könne. Mit dem Nachweis, daß G@&® unmittelbar nach seiner Festnahme dem Haftrichter gegenüber eben diesen Kaufpreis genannt habe, wollte\nder Angeklagte sein Verteidigungsvorbringen untermauern.\n\nZwar hat das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte\nsei sich der strafbaren Herkunft der Elektrogeräte bewußt\ngewesen, wesentlich auf die Umstände des Angebots und der\nAnlieferung der Gegenstände gestützt, hat auch als widerlegt und \"von Anfang an unglaubhaft\" erachtet, daß der\nAngeklagte auch nur \"annähernd übliche Ladenpreise\" (UA S. 53),\ninsbesondere DM 2.500,- bezahlt habe, doch ist nicht völlig\nauszuschließen, daß ein Beweisergebnis im Sinne des fraglichen Antrags die Überzeugungsbildung der Kammer zugunsten\ndes Angeklagten beeinflußt haben könnte; das unterliegt\n\ntatrichterlicher Würdigung und kann vom Revisionsgericht\nnicht abschließend beurteilt werden, zumal die Kammer\nnicht mitteilt, ob und mit welchem Ergebnis der Mitangeklagte et 7 in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt befragt wurde.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, sich\neingehender als bisher mit den zwei Geräten zu befassen,\ndie beim Angeklagten verblieben, von ihm aber nicht erworben wurden. Das Landgericht hält für möglich, daß der\nAngeklagte nur die \"vorübergehende Einlagerung\" dieser\nGeräte gestatten wollte, ohne sonstige Bemühungen zu entfalten (UA S. 32). Das ist nicht ohne weiteres Absatzhilfe\nim Sinne von § 259 StGB (vgl. BGHSt 2, 135; 27, 45, 46;\nDreher-Tröndle, 40. A., RN 19; Lackner, 14. A., Anm. 4 b,\nbb; je zu § 259 StGB).\n\nPikart RiBGH Dr. Woesner ist wegen Kuhn\nUrlaubs ortsabwesend und kann\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nPikart\nMaul Foth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/1-str-577-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-22/1-str-577-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.529000+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-22/1-str-577-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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