{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-18","aktenzeichen":"2 StR 526/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"45\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 526/81 URTEIL\n8.72 89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann K EB zus KR, dort geboren\nam GE 19.6,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n-2- LG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Dezember 1981 auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @D aus Kassel\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Sitzung vom 16. Dezember 1981,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n21. Mai 1981\n\n- 3 - AL I\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Betrugs verurteilt wird;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen Beitragsvorenthaltung\nin Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der allgemeinen Sachrüge. Sie ist insoweit begründet,\nals das Landgericht den Angeklagten wegen Vorenthaltung\n\nvon Arbeitnehmeranteilen zur Kranken-, Renten- und\nArbeitslosenversicherung verurteilt und das Vergehen\nder Urkundenfälschung mit dem der Umsatzsteuerhinterziehung nicht zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt, sondern beide ais selbständige Taten bewertet hat,\nDie Revision führt deshalb zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nII. 1. Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von\nArbeitnehmeranteilen nach § 529 Abs. 1, § 1428 Abs. 1 RVO,\n§ 225 Abs. 1 AfG setzt voraus, daß der zur Abführung der\nBeiträge verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich vom\nLohn einbehalten und nicht abgeführt hat (BGH, Beschlüsse\nvom 31. Januar 1980 - 2 StR 768/79 - und 11. April 1980\n- 2 StR 85/80). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Soweit der Angeklagte einen Teil\nder zu zahlenden Arbeitnehmeranteile tatsächlich vom\nLohn abgezogen hatte, hat er sie auch abgeführt (UA\nS. 18/19). Weitere Arbeitnehmeranteile hat er nicht\neinbehalten. Dadurch, daß er der AOK gegenüber zu niedrige Löhne angab und dementsprechend auch zu geringe Arbeitnehmeranteile zahlte, hat er nicht etwa - wie das Landgericht meint - die Arbeitnehmeranteile \"gleichsam abgezweigt\" (UA S. 19). Das wäre nur der Fall, wenn er mit\nden Arbeitnehmern vereinbart gehabt hätte, Sozialversicherungsbeiträge an die AOK auch insoweit zu entrichten, als er ihnen den Arbeitslohn ohne Abzug der\nBeiträge auszahlen sollte. Eine derartige Vereinbarung\nhat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es führt\nzwar aus, dem Angeklagten sei eine \"Nettolohnabrede\"\naufgezwungen worden, verwendet diesen Begriff aber\nlediglich für eine Vereinbarung, nach der bestimmte\nBeträge vom Arbeitslohn ohne Steuer- und Sozialver-\n\nAK 3\n\nsicherungsabzüge ausbezahlt werden sollten (UA S. 14).\nEine solche Regelung hat nicht zur Folge, daß der Arbeigeber den Arbeitnehmern nun einen um den Betrag der\nArbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (und die\nLohnsteuer) erhöhten Bruttolohn schuldete und davon\ngleichsam einen Teil, nämlich die aus diesem zu berechnenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung\n(und die Lohnsteuer) einbehielt. Dafür, daß die mit den\nArbeitnehmern getroffene Regelung hier eine Erhöhung\ndes vereinbarten Bruttolohns um Steuern- und Soziallasten beinhaltete, sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden. Im Gegenteil: Der Angeklagte beschäftigte ausländische Arbeitnehmer, von denen ein großer Teil keine\ngültigen Arbeitspapiere besaß, nicht zur Sozialversicherung angemeldet war (UA S. 6) und somit kein\nInteresse an der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen\nhatte.\n\n2. Die Vergehen der Urkundenfälschung und der\nHinterziehung von Umsatzsteuer wurden durch eine und\ndieselbe Handlung im Sinne der Tateinheit begangen.\n\nDer Angeklagte stellte fingierte Gutschriften\nfür angeblich von anderen Firmen als Subunternehmen geleistete Arbeiten her. In diesen wies er auch Umsatzsteuer aus (UA S. 9). Einen Kassenbeleg über eine angebliche ä-conto-Zahlung für diese Arbeiten unterschrieb\ner mit falschem Namen (UA S. 12). Die in den Gutschriften\nausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge machte er als Vorsteuerabzüge geltend (UA S. 10/11). Wenn der Angeklagte die Gutschriften und den falschen Kassenbeleg auch in erster Linie fingierte, um die bisherigen Lohnsteuerhinterziehungen zu verdecken, so\nmuß in diesem Zusammenhang - mangels hinreichender\n\ngegenteiliger Feststellungen (UA S. 9) - doch zu seinen\nGunsten davon ausgegangen werden, daß er sie von vornherein für die Geltendmachung des unberechtigten Vorsteuerabzugs und damit bei der Umsatzsteuerhinterziehung verwenden wollte und tatsächlich auch verwendete, In diesem Falle besteht zwischen der Urkundenfälschung im Sinne des Gebrauchmachens einer\nunechten Urkunde und der Umsatzsteuerhinterziehung\nTateinheit,\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nzum Schuldspruch keinen weiteren den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Das Landgericht hat die Berechnung der hinterzogenen Lohnsteuer und der nicht gezahlten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung weitgehend zugunsten des\nAngeklagten durchgeführt und lediglich Mindestbeträge\nangesetzt. Der Angeklagte hat die Berechnung auch anerkannt (UA S, 24, 26).\n\nb) Die vom Angeklagten jeweils fortgesetzt begangenen beiden Steuerdelikte und der fortgesetzte\nBetrug stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Auch die in Tateinheit mit Umsatzsteuerhinterziehung begangene Urkundenfälschung kann sie nicht\nzur einer Tat im Rechtssinne verbinden. Der Angeklagte wollte zwar dadurch, daß er die schwarz gezahlten\nLöhne teilweise als Zahlungen an Subunternehner bezeichnete, auch die wahren Lohnkosten verschleiern\nund die Hinterziehung von Lohnsteuer und Sozialabgaben\nauf diese Weise verdecken. Das allein reicht für die\nAnnahme einer einheitlichen Tat im Rechtssinne jedoch\n\n-7- AK G\n\nnicht aus. Er hat die falschen Belege nicht etwa für\nLohnsteueranmeldungen verwendet; er hat dem Finanzant\ngegenüber insoweit nämlich überhaupt keine Erklärungen\nabgegeben (UA S, 14). Daß er sie unter Umständen für\neine etwaige Betriebsprüfung bereithielt, vermag\nHandlungseinheit zwischen der Urkundenfälschung und\nder Lohnsteuerhinterziehung nicht zu begründen. Auch\ndafür, daß der Angeklagte die falschen Belege der AOK\nvorlegte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Die Urkundenfälschung diente deshalb allenfalls mittelbar\nauch der Lohnsteuerhinterziehung und dem Betrug.\n\nIII. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur\nAufhebung der wegen Umsatzsteuerhinterziehung, Urkundenfälschung und Betrugs verhängten Einzelstrafen und führt\ndamit zum Wegfall der Gesamtstrafe, Der Senat hat auch\ndie wegen Lohnsteuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe\naufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß sie von den\nanderen Einzelstrafen beeinflußt worden ist,\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-526-81","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-526-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.510393+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-18/2-str-526-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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