{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1981-12-18","aktenzeichen":"2 StR 395/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AÄAKE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 395/81 URTEIL\nDEAGZERG |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nddG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf auf Grund\nder Verhandlung vom 16. Dezember 1981 in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1981, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin ib aus x\n\nals Verteidigerin des Angeklagten\nRainer Friedrich FM,\n\n2. Rechtsanwalt (WW aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ag.\n\n3. Rechtsanwalt BD aus x\n\nals Verteidiger der Angeklagten Snezana Fo,\n- sämtlich in der Sitzung vom 16. Dezember 1981 -\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nld\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1980,\n\n1. soweit es die Angeklagte Snezana Fin\nbetrifft, im vollen Umfang,\n\n2. in den Aussprüchen über die gegen die\n\nAngeklagten Rainer FB und An\n\na) im Fall des Betruges in Tateinheit\n' mit Urkundenfälschung und Verstoß\ngegen § 4 UWG festgesetzten Einzelstrafen,\n\nb) verhängten Gesamtstrafen und\n\nc) angeordneten Maßregeln der Besserung\nund Sicherung (Berufsverbot)\n\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nRaiher FEB und AED werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAd\n\nGründe:\n\nI. Prozeßhindernisse\n\nA. Die von den Beschwerdeführern R. FB und\nAED vertretene Ansicht, das Landgericht habe sie\nwegen Taten verurteilt, die nicht Gegenstand einer gegen\nsie erhobenen Anklage seien, ist im Ergebnis unbegründet.\nAllerdings trifft es zu, daß in der Anklageschrift vom\n15. Dezember 1978 - 111 Js 344/74 - (den Angeklagten\nR. FB betreffend) nur Einzelfälle der Schädigung\nvon \"Mitarbeitern\", und zwar allein der Firmen re\n\nFEED Antiquitäten-Verkaufs GmbH (RD Fein 1)\nund Re FEED Lederwaren CobH (RD Fe 11)\n\naufgeführt sind (§ 263 StGB, § 4 UWG). Umgekehrt ent-\n\nhält die Anklageschrift vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 -\n(die Angeklagten AB und Ss. FB petreffend) an\n\"Mitarbeiter\"-Fällen ausschließlich solche aus der Zeit\ndes Bestehens der Firma og Ledermoden GmbH (og),\nferner Betrugseinzelfälle zum Nachteil von Gesellschaftern\nund Kreditinstituten sowie Fälle von Urkundenfälschungen.\nObwohl erst beide Anklagen zusammen einen umfassenden\nÜberblick über diese Tatkomplexe vermitteln, war das Landgericht rechtlich nicht gehindert, in die Verurteilung\n\nder Angeklagten auch Fälle einzubeziehen, die nicht in\n\nder gegen den jeweiligen Angeklagten erhobenen, sondern\n\nin der sich gegen einen der anderen Angeklagten richtenden\nAnklage aufgeführt sind. Denn sämtliche im Urteil festgestellte Betrugsfälle stehen in Fortsetzungszusammenhang\nzueinander. Den anfangs gefaßten, damals noch auf\n\nBetrügereien zu Lasten von \"Mitarbeitern\" begrenzten\nGesamtvorsatz haben die Angeklagten im Laufe ihrer\nTätigkeit in den drei Firmen immer wieder auf weitere\nEinzelakte ausgedehnt, schließlich auch auf Betrügereien\nzum Nachteil von Gesellschaftern, Kreditinstituten und\nLieferanten. Daß die Geschädigten so unterschiedlichen\nPersonengruppen angehörten, steht der Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht entgegen. Es handelt sich\nhier nicht nur um die stoßweise Verwirklichung eines\n\nvon den Angeklagten zu Beginn ihrer Tätigkeit gefaßten\nGesamtvorsatzes, d. h. zu einem Zeitpunkt, als eine derartige Entwicklung noch nicht ohne weiteres abzusehen\nwar, sondern auch um die spätere Ausdehnung des Gesamtvorsatzes auf Betrügereien zum Nachteil anderer als der\nursprünglich ins Auge gefaßten Personengruppe. Diese\nBetrüigereien standen in engstem Zusammenhang mit den\n\"Mitarbeiter\"-Fällen. Da ein Teil der Interessenten\nnicht über die zur Leistung der Einstandszahlungen\nerforderlichen Geldmittel verfügte, blieb insoweit nur\n‚die Möglichkeit, ihnen einen Kredit durch ein Geldinstitut\nzu verschaffen. Um nach außen die Fassade einer Vertriebsfirma aufrechterhalten und denjenigen Mitarbeitern Lederwaren zur Verfügung stellen zu können, die hartnäckig\nhierauf bestanden, waren die Angeklagten darauf angewiesen, Lederwaren, wenn auch in völlig unzureichendem\nUmfang, (auf Kredit) zu kaufen. Bei den betrogenen\nGesellschaftern handelte es sich um Mitarbeiter und in\neinem Fall um einen Angestellten der Angeklagten, die\nnoch arglos waren und um weitere Geldbeträge geschädigt\nwerden sollten (S. 167, 168, 183, 184, 196, 233, 237,\n243, 245, 362 UA). Die Gleichartigkeit der Begehungsweise\n\nAP\n\nist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sich die\nAngeklagten bei den Betrügereien zum Nachteil der\nKreditinstitute des Mittels der Urkundenfälschung\nbedienten. Die Einbeziehung dieser Fälle in die fortgesetzte Handlung steht in Einklang mit der Rechtsprechung, die eine solche rechtliche Handlungseinheit\nz.B. auch dann bejaht hat, wenn der Täter zuerst\nWerkzeug stiehlt und dieses entsprechend seinem von\nvornherein gefaßten Entschluß bei dem Einbruch in das\nHaus eines anderen Eigentümers einsetzt.\n\nDa somit das Landgericht zu Recht davon ausgegangen\nist, daß Gegenstand des Verfahrens eine fortgesetzte\nHandlung war, umfaßte die Tat im Sinne des § 264 StPO\nalle in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Einzelakte, auch wenn sie in der den jeweiligen Angeklagten\nbetreffenden Anklage noch nicht erwähnt waren (BGH,\nUrteil vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 -). Obwohl in\nden den Angeklagten R. FD betreffenden Anklagen nicht\nder Vorwurf der Urkundenfälschung erhoben wird, schließt\nauch das seine Aburteilung nach § 267 StGB nicht aus;\ndenn die Urkundenfälschungen stehen in Tateinheit zu\nden Betrügereien gegenüber den Geldinstituten.\n\nB. Die Verfolgung der Taten ist nicht verjährt.\nSoweit sie zu einem Zeitpunkt begangen worden sind,\nder Anlaß zur Prüfung der Verjährungsfrage geben könnte,\nhandelt es sich bei ihnen, wie bereits ausgeführt wurde,\nJeweils um fortgesetzte Handlungen. Sie waren für den\nAngeklagten AM frühestens im Mai 1978, für die\n\nbeiden anderen Angeklagten frühestens im Juli 1978\nbeendet. Das landgerichtliche Urteil ist am\n\n16. Oktober 1980 ergangen. Zwischen diesen Zeitpunkten\nsind keine drei, erst recht nicht fünf Jahre verstrichen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB in Verbindung\nmit § 263 Abs. 1, § 267 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 AO,\n§ 4 Abs. 1 UWG). Es kann deshalb dahingestellt bleiben,\nob der Lauf der Verjährungsfristen gemäß § 78 c StGB\nunterbrochen worden ist.\n\nDie zweimalige Inhaftierung des Angeklagten\nR. rg» im Jahr 1974 hat nicht zu einer Unterbrechung\nseines Gesamtvorsatzes geführt. Das gleiche gilt für\ndie Untersuchungshaft des Angeklagten u (vom\n26. November 1976 bis 9. Februar 1977). Anders als\nin dem bei Dallinger MDR 1966, 558 wiedergegebenen Fall\nhaben die beiden Angeklagten während ihres Aufenthalts\nin der Haftanstalt nicht von der weiteren Durchführung\nihres Tatplanes abgelassen (S. 98, 99, 101, 153 UA).\n\nC. Durch die rechtskräftige Verurteilung des Ange-\n\nklagten AB von 12. Apri1 1978 (- 213 Ls 60 Js\n568/76 - SchöGer. Köln) ist die Strafklage im vorliegenden Verfahren nicht verbraucht.\n\nEr war wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung\nverurteilt worden, weil er und sein damaliger Mittäter\nPB :n 24. November 1976 versucht hatten, unter\nfalschem Namen durch Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen und eines gefälschten Personalausweises\n\nHd\n\nBankkredite zu erschwindeln. Diese Einzelakte lagen\nnicht im Rahmen des von den Angeklagten des gegenwärtigen Verfahrens verfolgten Gesamtplans, sondern\nberuhten auf einem nur von dem Angeklagten Ad»\nund von PB cefasten Entschius.\n\nII. Die Revision der Angeklagten S. _Fggm.\n\nDie Beschwerdeführerin hat mit einer ihrer Verfahrensrügen Erfolg. Auf ihr sonstiges Vorbringen\nbraucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nZu Recht macht sie geltend, daß der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.\n\nAm 2. Januar 1980 nahm die Angeklagte vier bis\nfünf Tabletten Staurodorm ein, um einen Selbstmordversuch vorzutäuschen. Weitere Tabletten wurden von ihr\nam folgenden Tag eingenommen. An diesem Tag ging beim\nLandgericht eine ärztliche Bescheinigung des Nervenfacharztes Dr. med. habil. SB ein. In ihr heißt es,\nFrau S. FB befinde sich in psychotherapeutiseher\nBehandlung wegen psychosomatischem Syndrom mit erheblicher\ndepressiver Verstimmung mit den Zeichen von Angst,\nAntriebslosigkeit, Hemmung im Denken und im Handeln\nsowie Suizidversuch am 2. Januar 1980 und häufigen\nSuizidtendenzen, wobei eine erbliche Belastung im\nVordergrund stehe. Auf Grund des letzten Suizidversuchs\nmit Staurodorm-Tabletten bestehe wegen Wiederholungsgefahr Verhandlungsunfähigkeit. Die eingeleitete\n\nPsychotherapie sei dringend notwendig zur Beeinflussung\nder schweren Depression mit Suizidtendenzen und werde\nzunächst bis ca. Dezember 1980 andauern. Daraufhin\n\nwurde Dr. sn als \"Sachverständiger\" zum 34. Hauptverhandlungstermin am 4. Januar 1980 geladen. Die\nAngeklagte selbst erschien an diesem Tag nicht. Nach\n\nder Verlesung des Attestes und der Anhörung von Dr. sE>\nerließ die Strafkammer gegen die Angeklagte einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Sie begründete ihn unter\nanderem damit, daß das Attest keine ausreichende Entschuldigung darstelle, da die in ihm bezeichneten\nKrankheitssymptome die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nicht beeinträchtigen würden. Ferner wies das\nLandgericht darauf hin, daß die Angeklagte von Dr. sD\nohne weitere Vorsichtsmaßregeln nach Hause entlassen\nworden sei, weil er eine alsbaldige Wiederholung des\nSelbsttötungsversuchs für unwahrscheinlich gehalten habe.\nAls Staatsanwalt B@ zwecks Vollstreckung des Haftbefehls\ndie Angeklagte in ihrer Wohnung aufsuchte, begann sie zu\nschreien, warf sich zu Boden und versuchte, die Hände\n\nin den Boden zu krallen. Sie konnte sich nicht beruhigen.\nEs wurde deshalb eine Notärztin herbeigerufen, die ihr\nzwei- oder dreimal Valium spritzte. Selbst diese Behandlung blieb ohne Wirkung. Auf der Fahrt zum Gericht wurde\ndie Angeklagte im Krankenfahrzeug angeschnallt. Wegen\nihres Zustandes sah der Strafkammervorsitzende von\n\nihrer Vorführung ab. Die Angeklagte wurde sodann in\n\ndie Haftanstalt gebracht. Am folgenden Verhandlungstag,\ndem 8. Januar 1980, erstattete der Anstaltsarzt Dr. Bi\nein mündliches Gutachten über das Befinden der Angeklagten.\n\nAU\n\n- 10 -\n\nNachdem ihr Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls\nund ihre Einweisung in ein psychiatrisches Kranken-\n\nhaus beantragt hatte, faßt die Strafkammer den\n\nBeschluß, daß der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt\n\nund die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in\nAbwesenheit der Angeklagten fortgesetzt wird. In der\nBegründung dieses Beschlusses führte das Landgericht\naus, es sei davon überzeugt, daß die Angeklagte am\n\n2. Januar 1980 keinen ernsthaften Selbstmordversuch\nunternommen habe, sondern sich bewußt in einen verhandlungsunfähigen Zustand habe versetzen wollen, um\n\ndie Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen sie zu verhindern; die wenigen Tabletten seien für eine Selbsttötung völlig ungeeignet gewesen; hierzu hätte es\nmindestens 20 bis 25 Tabletten bedurft; der Angeklagten\nsei die Untauglichkeit ihres Versuchs auch bewußt\ngewesen; bezeichnenderweise habe sie weitere in ihrem\nBesitz befindliche Medikamente erst am folgenden Tag\n(3. Januar 1980) eingenommen, wiederum in einer nicht\ntödlichen Dosis; die zur Zeit bestehende Verhandlungsunfähigkeit infolge der ihr inzwischen ärztlich verabreichten Medikamente und einer depressiven Erregung sei\nFolge ihres ersten Tablettenmißbrauchs vom 2. Januar 1980;\ndie Angeklagte habe somit selbst ihre Verhandlungsfähigkeit\nvorsätzlich beseitigt. In Abwesenheit der Angeklagten\nvernahm die Strafkamner fünf Zeugen und verlas mehrere\nSchriftstücke. Nachdem in der nächsten Sitzung am\n\n10. Januar 1980 der Facharzt Dr. FD ein Gutachten\n\nzur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten\nerstattet hatte, beschloß das Landgericht, die Hauptverhandlung gegen die Angeklagte gemäß § 231 Abs. 2 StPO\n\n- 11 -\n\nin ihrer Abwesenheit fortzuführen, und begründete\n\ndas damit, daß die zur Zeit und in den nächsten zwei\nWochen bestehende Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten,\nvon der es auf Grund dieses Gutachtens überzeugt sei,\nsich als Folge des ursprünglichen Tablettenmißbrauchs\nerweise, somit bewußt von der Angeklagten herbeigeführt\nsei. Anschließend wurden wiederum fünf Zeugen vernommen\nund Urkunden verlesen. Auch in den Sitzungen vom\n\n14., 16. und 18. Januar 1980 sagten jeweils mehrere\nZeugen aus und gelangten verschiedene Schriftstücke\n\nzur Verlesung. Unter dem 24. Januar 1980 teilte Anstaltsarzt Dr. BD dem Strafkammervorsitzenden mit, bei\nder Angeklagten liege unverändert ein beachtlicher\ndepressiver Verstimmungszustand vor, der eine Krankheit\ndarstelle und von der Angeklagten \"nicht selbst herbeigeführt\" worden sei; nach einer Veränderung der medikamentösen Behandlung könne davon ausgegangen werden, daß\nsie ab 28. Januar 1980 wieder verhandlungsfähig sein\nwerde; unter Umständen müsse mit einer zeitlich eingegrenzten Verhandlungsfähigkeit gerechnet werden. Am\n\n28. Januar 1980 nahm die Angeklagte erstmalig wieder an\nder Hauptverhandlung teil. Da sie in der Nachmittagssitzung nicht mehr der Verhandlung folgen konnte, faßte\ndas Landgericht den Beschluß, die Hauptverhandlung\ngemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit der Angeklagten\nfortzuführen. Es vertrat auch jetzt wieder die Ansicht,\ndie Verhandlungsunfähigkeit sei durch den vorgeblichen\nSelbstmordversuch vom 2. Januar 1980 und die durch\n\nihn hervorgerufenen Folgen, insbesondere die medikamentöse Behandlung, die zu einer Kreislaufschwäche\n\nAy\n\n- 12\n\ngeführt habe, verursacht; somit habe die Angeklagte\nihre Verhandlungsunfähigkeit in zurechenbarer Weise\nherbeigeführt. Die Angeklagte wurde nach der Verkündung\ndes Beschlusses auf einer Bahre abtransportiert. Der\nStrafkammervorsitzende setzte sodann die Vernehmung\neines Zeugen fort.\n\nDie Durchführung der Hauptverhandlung an den\ngenannten Sitzungstagen in Abwesenheit der Angeklagten\nwar nicht gemäß § 231 Abs. 2 StPo gerechtfertigt.\n\nDiese Vorschrift ist zwar anwendbar, wenn sich ein\nAngeklagter nach seiner Vernehmung zur Anklage vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, dadurch\nwissentlich die ordnungsgemäße Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart verhindert und das Gericht\nseine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich\nerachtet (BGH LM Nr. 3 zu § 231 StPO 1975). Dem Angeklagten muß aber - auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - das Vorliegen dieser Voraussetzungen\nnachgewiesen werden können (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178,\n180; BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH NIW 1980, 950, 951).\nDas ist hier nicht der Fall. Nach der gegebenen Sachlage\nkommt es nicht auf die Tabletteneinnahme am 2. und\n\n3. Januar 1980 an. Für den Senat besteht kein Zweifel,\ndaß die geringen Mengen der betreffenden Tabletten\nnicht den späteren Ausschluß der Verhandlungsfähigkeit\nder Angeklagten bewirkt haben. Dieser ist frühestens\n\nam 4. Januar 1980 erfolgt, als bei der Vollstreckung\n\ndes Haftbefehls der geschilderte Zustand eintrat.\n\n- 13 -\n\nAngesichts des ärztlichen Gutachtens, das der Anstaltsarzt Dr. BEE unter dem 24. Januar 1980 erstattet\nhat, vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen,\ndaß die Angeklagte diesen Zustand, der von Dr. BD\nals Krankheit bezeichnet wird, vorsätzlich herbeigeführt\nhat. Es läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß er\nunabhängig von dem Willen der Angeklagten eingetreten\nist. - Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall\nvon demjenigen, der der Entscheidung BGHSt 2, 300 ff\nzugrunde lag (vgl. aa0 S. 304, 305). - Selbst das Landgericht war nach Anhörung der einzelnen Sachverständigen\nzu dem Ergebnis gelangt, daß die Angeklagte an den\nbetreffenden Sitzungstagen als verhandlungsunfähig\nangesehen werden mußte. Nur hat es geglaubt, sich trotzdem auf § 231 Abs. 2 StPO stützen zu können, weil diese\nVerhandlungsunfähigkeit eine Folge des ursprünglichen\nTablettenmißbrauchs der Angeklagten sei. Der Senat kann\nsich dem jedoch nicht anschließen, da nicht feststeht,\ndaß die Angeklagte diese \"Folge\" in ihren Willen aufgenommen hatte.\n\nSomit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils nötigt,\nsoweit es gegen die Angeklagte ergangen ist.\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten R. rs und\nSm.\n\nA. Die Verfahrensbeschwerden nach § 338 _Nr. 3 StPo.\n\nVon den beiden Angeklagten sind mehrere Befangenheitsrügen erhoben worden.\n\nAH\n\n- 41, -\n\n1. Am 11. Hauptverhandlungstag (12. Oktober 1979)\nlehnte der Angeklagte | den Vorsitzenden der\nStrafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit mit der\nBegründung ab, der Vorsitzende habe nicht seinem Antrag\nentsprochen, ihm in der Vorführstelle einen Tisch zum\nZwecke der Einnahme des Mittagessens zur Verfügung zu\nstellen, ferner habe er ihm nicht erlaubt, neben seinem\nVerteidiger Platz zu nehmen, sondern angeordnet, daß\ner auf der \"Armsünderbank\" sitzen müsse; hierdurch\nhabe er das Gleichheitsprinzip verletzt, da Angeklagte,\nsofern nicht ein besonderes Sicherungsbedürfnis bestehe,\nin der Regel neben ihrem Verteidiger sitzen dürften;\nzudem habe ihn der Vorsitzende dadurch als einen\nbesonders gefährlichen Verbrecher gekennzeichnet;\nweiter habe er sich bereits sieben Monate vor der\nHauptverhandlung dahin festgelegt, daß er, der Angeklagte,\nschuldig sei; denn er habe damals die Erforderlichkeit\nder Haftfortdauer damit begründet, daß er, der Angeklagte,\nangesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit einer\nerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und die\nUntersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu\nerwartenden Strafe stehe. Schließlich wiederholte der\nAngeklagte einen Ablehnungsamtrag vom 6. September 1979.\nDiesen hatte er darauf gestützt, daß der Vorsitzende\nseine Verteidiger unter einen unzulässigen Zeitdruck\ngesetzt und sein Recht, Anträge zur Anklage stellen zu\ndürfen, durch Unterlassen der Vermittlung der Antragsmöglichkeit sowie durch eine unangemessen kurze Fristsetzung beschränkt habe. Gleichzeitig hatte er den\nEröffnungsbeschluß der Strafkammer vom 4. September 1979\ngemäß \"§ 33 a StPO\" angefochten. Durch Beschluß vom\n11. September 1979 war das Ablehnungsgesuch vom\n\n- 15 -\n\n6. September 1979 wegen \"offensichtlicher Verfahrensverschleppung\" als unzulässig verworfen worden. Mit\n\ndem am 12. Oktober 1979 überreichten Ablehnungsgesuch\nbeanstandete der Angeklagte gleichzeitig, daß dem\nEröffnungsbeschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt\ngewesen sei und das Gericht seinen gemäß § 33 a StPO\ngestellten Antrag nicht beschieden habe.\n\nDas Landgericht verwarf am 12. Oktober 1979 das\nAblehnungsgesuch als unzulässig, weil es offensichtlich\ndie Verschleppung des Verfahrens zum Ziel habe.\n\nHierauf lehnte der Verteidiger des Angeklagten\n(Rechtsanwalt NW) durch Schriftsatz vom\n15. Oktober 1979 \"namens\" des Angeklagten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit der\nBegründung ab, der Beschluß vom 12. Oktober 1979 sei\nzu Unrecht ergangen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte\nfür eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten vor.\n\nAuch dieser Ablehnungsamtrag vom 15. Oktober 1979\nwurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht führte\nin seiner Begründung aus, dieses wie auch die bisherigen\nAblehnungsgesuche des Angeklagten würden mit Umständen\nbegründet, die so weit außerhalb dessen liegen würden,\nworaus sich für einen verständigen Menschen eine\nBesorgnis der Befangenheit ergeben könnte, daß die\nKammer einstimmig der Meinung sei, daß es \"dem Angeklagten\"\nausschließlich auf eine Verschleppung des Verfahrens\nankomme.\n\nAG\n\n- 46 -\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Ablehnungsgesuch der Verteidigung habe nicht mit dem Hinweis auf\ndie angebliche Verschleppungsabsicht des Angeklagten\nverworfen werden dürfen; zudem müsse der Ablehnungsamtrag Erfolg haben, da sich die Begründung des\nBeschlusses vom 12. Oktober 1979 in der Wiedergabe\ndes Gesetzeswortlauts erschöpfe.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es kann offen bleiben,\nob die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 15. Oktober 1979\nnach § 26 a Abs. I Nr. 3 (1. Alternative) StPO zutreffend\nwar. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte,\nwürde das noch nicht zur Aufhebung des Urteils führen.\nVielmehr hat das Revisionsgericht dann nach Beschwerdeerundsätzen die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu prüfen (BGHSt 23, 265). Bei Anwendung dieser\nGrundsätze erweist sich das Ablehnungsgesuch als unbegründet. Die räumlichen Verhältnisse in der Vorführstelle\ndes Landgerichts waren so beengt, daß dort keine Tische\naufgestellt werden konnten. Durch sie wäre der Bewegungsspielraum der Gefangenen in den zeitweise sehr stark\nbelegten Zellen erheblich eingeschränkt worden. Hinzu\nkommt, daß einer Ausstattung dieser Zellen mit Tischen\nSicherheitsgesichtspunkte entgegenstanden, da eine Verwendung der Tische als Gewaltmittel gegen das Aufsichtspersonal nicht auszuschließen war. Wenn der Strafkammervorsitzende es unter diesen Umständen ablehnte, zu\nGunsten des Angeklagten eine Ausnahme zu machen und\nfür ihn einen Tisch in die Zelle stellen zu lassen,\nso hielt er damit lediglich an der allgemeinen Regelung\nfest. Das gleiche gilt für seine Anordnung, daß der\n\n- 17 -\n\nAngeklagte auf der für Angeklagte vorgesehenen Bank\nPlatz zu nehmen habe. Bei den anderen Ablehnungsgründen im Gesuch des Angeklagten vom 12. Oktober 1979\nhandelte es sich neben der unzulässigen Wiederholung\neines früheren Ablehnungsgesuchs um die Beanstandung\nvon Vorgängen, die zeitlich so weit zurücklagen, daß\n\nsie schon deshalb nicht Gegenstand eines zulässigen\n\n(§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPo) Ablehnungsgesuchs sein konnten.\nBei vernünftiger Würdigung dieser Umstände hätte ein\nverständiger Angeklagter aus der Tatsache, daß der Vorsitzende an dem Verwerfungsbeschluß vom 12. Oktober 1979\nbeteiligt gewesen war, nicht auf dessen Voreingenommenheit geschlossen.\n\n2. In der Sitzung vom 3. Dezember 1979 lehnten\nder Angeklagte R. FW und seine Verteidigerin, Rechtsanwältin RD, den Richter SB wesen Besorgnis\nder Befangenheit ab, weil er die Zeugin | gefragt\nhatte, ob sie den Vertrag geschlossen hätte, wenn sie\ngewußt hätte, daß der Vertrieb von Lederwaren für die\nFirma nur ein Feigenblatt gewesen sei, es dieser in\nWirklichkeit allein um die Anwerbung neuer Mitarbeiter\ngegangen sei. Der Angeklagte folgerte aus dieser Fragestellung, daß der Richter sich bereits damals eine\nentsprechende Überzeugung gebildet hatte. Diesen\n\nAblehnungsgesuch schloß sich der Angeklagte Age\nan.\n\nALL\n\n- 18 -\n\nDie Strafkammer verwarf am 7. Dezember 1979 die\nGesuche als unzulässig, weil mit ihnen offensichtlich\nnur die Verschleppung des Verfahrens beabsichtigt sei;\ndurch die beanstandete Frage habe lediglich die Vorstellung der Zeugin bei einer hypothetischen Sachlage\nfestgestellt werden sollen; das sei auf Grund der\nFormulierung der Frage und der Häufigkeit solcher\nFragen im bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung auch\nden Antragstellern bewußt gewesen.\n\nDie Bes \"werdeführer R. FD u. N) sind\n\nder Meinung, das Landgericht habe nicht nach § 26 a StPO\nentscheiden dürfen; deshalb sei die Strafkammer auch\nnicht richtig besetzt gewesen; zudem habe sie verkannt,\ndaß es hinsichtlich des von der Verteidigerin gestellten\nAntrags auf deren Absicht ankomme.\n\nDieses Vorbringen hat ebenfalls keinen Erfolg;\ndenn die Ablehnungsgesuche waren Jedenfalls sachlich\nunbegründet. Es lag auf der Hand, daß Richter sgEmE>\ndurch seine Frage feststellen wollte, ob die Zeugin\neinem Irrtum unterlegen war. Dieser Frage bedurfte es\nangesichts der den Angeklagten zum Vorwurf gemachten\nBetrugstaten.\n\n3. Die Angeklagten A uns R. FEB nannen\n\nam 11. Dezember 1979 die Begründung zu dem erwähnten\nBeschluß der Strafkammer vom 7. Dezember 1979 zum\nAnlaß, die Berufsrichter sowie die Schöffen wegen\nBesorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil sie zu\nUnrecht Verschleppungsabsicht angenommen hätten.\n\n- 19 -\n\nNoch in der Sitzung vom 11. Dezember 1979 verwarf\ndas Landgericht das neue Ablehnungsgesuch nach § 26 a\nAbs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) StPO und führte dazu aus,\nder Inhalts des gemeinsamen Ablehnungsgesuchs lasse\nersehen, daß mit ihm offensichtlich nur das Verfahren\nverschleppt werden solle; das ergebe sich insbesondere\naus der Behauptung, das Gericht habe den Beschluß vom\n7. Dezember 1979 entgegen seiner Überzeugung gefaßt.\n\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen diesen Verwerfungsbeschluß. Sie weisen darauf hin, daß ihr\nAblehnungsgesuch jene Behauptung nicht enthalte.\n\nAuch bezüglich dieser Rüge kann dahingestellt\nbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Verwerfung\nnach der genannten Bestimmung gegeben waren. Denn das\nAblehnungsgesuch war sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nWie vorstehend zu III A 2 dargelegt ist, konnte es für\nniemanden zweifelhaft sein, daß sich Richter si»\nsachgemäß verhalten hatte. Unter diesen Umständen war\ndie Entscheidung der Strafkammer vom 11. Dezember 1979\nimmerhin soweit verständlich, daß aus ihr ein objektiv\ndenkender Angeklagter nicht auf eine Voreingenommenheit\nder Richter geschlossen hätte.\n\n4. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1980 beantragte\nder Verteidiger des Angeklagten SQ sie Einholung\neines Sachverständigengutachtens \"zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit\" des\nAngeklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten.\n\n- 20 -\n\nDen Antrag begründete er vor allem damit, daß der\nAngeklagte während seiner Inhaftierung in der DDR\n\nvon 1965 bis 1971 mehrmals mit einem Gummiknüppel\n\nauf den Kopf geschlagen, am Einschlafen gehindert,\nstundenlangen nächtlichen Verhören unterzogen sowie\ngezwungen worden sei, stundenlang an der Wand zu stehen\nund während der Freistunde im sogenannten Entengang\neinige Male im Karree zu laufen. Die Folge dieser Maßnahmen sei eine krankhafte seelische Störung bzw.\n\neine schwere andere seelische Abartigkeit gewesen.\n\nDas Landgericht wies durch Beschluß vom 10. Januar 1980\nden Beweisamtrag zurück und führte zur Begründung aus,\ndaß es auf der Grundlage des vorgetragenen und aus dem\nbisherigen Verfahren bekannten Sachverhalts genügend\neigene Sachkunde besitze. Hierauf lehnte Rechtsanwalt\nN an 14. Januar 1980 namens des Angeklagten gg\ndie Berufsrichter und die Schöffen wegen Besorgnis der\nBefangenheit ab. Über die Begründung des Gesuchs heißt\nes in der Revisionsbegründung, bei dem Angeklagten habe\nder Eindruck entstehen müssen, daß sich die Richter die\nKenntnisse eines psychiatrischen Sachverständigen angemaßt und diese zu seinem Nachteil verwendet hätten. Im\nübrigen nimmt der Beschwerdeführer auf die weitere Antragsbegründung Bezug.\n\nDas Landgericht verwarf am selben Tag .das Gesuch\nals unzulässig, weil mit ihm offensichtlich nur das\nVerfahren verschleppt werden solle; das Ablehnungsgesuch sei auf haltlose Unterstellungen und Vermutungen\ngestützt.\n\n- 21 -\n\nDer Beschwerdeführer Ag) meint, daß sein\nGesuch zu Unrecht verworfen worden sei.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge ordnungsgemäß ausgeführt und ob der vom Landgericht angenommene\nVerwerfungsgrund gegeben ist. Die Richterablehnung war\nJedenfalls sachlich nicht gerechtfertigt. Da die\nBegründung zu dem \"Beweisamtrag\" keine Tatsachenangaben\nüber die Auswirkungen der behaupteten Maßnahmen enthielt, handelte es sich bei dem Antrag in Wirklichkeit\nlediglich um einen Beweisermittlungsamtrag (BGH LM\nNr. 2 zu § 244 Abs. 3 StPO). Die Begründung im Beschluß\nvom 10. Januar 1980 war deshalb sachgerecht.\n\n5. Die vorstehend unter II wiedergegebenen Vorgänge\nvom 4. Januar 1980 veranlaßten den Angeklagten R. FW,\nin der Sitzung vom 8. Januar 1980 den Strafkammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.\nEr begründete sein Gesuch im wesentlichen damit, daß\ndas Gericht an jenem 4. Januar 1980 gegen seine Ehefrau\neinen Haftbefehl erlassen habe, obwohl sie nach dem Gutachten von Dr. SED verhandiungsunfähig gewesen sei,\nferner damit, daß der Vorsitzende geäußert habe, auf\ndiese Weise solle nur das Verfahren gesprengt werden,\ndas Gericht lasse sich aber nicht unter Druck setzen,\nauch wenn jemand Suizidversuche unternehme oder haufenweise Anträge stelle oder die Zeugen ellenlang befrage.\n\nAll\n\n- 22 _\n\nDurch Beschluß vom 10. Januar 1980 verwarf das\nLandgericht den Ablehnungsamtrag als unzulässig, weil\ndurch ihn, wie sich aus dessen Begründung ergebe, nur\ndie Verschleppung des Verfahrens angestrebt werde.\n\nDer Beschwerdeführer R. rg» sieht diesen Beschluß\nals rechtsfehlerhaft an. Ferner rügt er, daß er nicht\nüber den wesentlichen Inhalt dessen, was am 10. Januar\n1980 in seiner Abwesenheit verhandelt wurde, unterrichtet\nworden ist.\n\nDiesem Revisionsvorbringen bleibt im Ergebnis ebenfalls ein Erfolg versagt. Zwar bestehen Bedenken dagegen,\ndaß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unzulässig\nverworfen hat. Jedoch gaben die dem Ablehnungsgesuch\nzugrunde liegenden Geschehnisse vom Standpunkt eines\nverständigen Angeklagten keinen Grund zu der Annahme,\nder Vorsitzende sei ihm gegenüber voreingenommen.\n\nDr. Sn hatte in seinem Attest vom 3. Januar 1980\n\ndie Verhandlungsunfähigkeit der Ehefrau des Angeklagten\nallein mit dem Bestehen der Gefahr einer Wiederholung\n\ndes Selbstmordversuchs begründet. Seine Vernehmung am\nfolgenden Tag hatte dann aber ergeben, daß er selbst eine\nalsbaldige Wiederholung dieses Versuchs für unwahrscheinlich\ngehalten und deshalb die Angeklagte S, rg ohne weitere\nVorsichtsmaßregeln nach Hause entlassen hatte. Angesichts\ndieses Beweisergebnisses gab der Erlaß des Haftbefehls\n\nvom 4. Januar 1980 dem Angeklagten keinen wirklichen\n\nGrund, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu\nzweifeln. Das gleiche gilt bezüglich der in dem Ablehnungssesuch behaupteten Äußerung, die vor dem Hintergrund dieser\nVorgänge eine verständlich Erklärung findet.\n\n- 23 _\n\nEin Recht auf die vom Beschwerdeführer vermißte\nUnterrichtung bestand nicht, da in der betreffenden\nZeit ausschließlich die Verhandlungsfähigkeit der\nAngeklagten S. FD Gegenstand der Verhandlung war.\n\n6. In der Sitzung vom 5. August 1980 beantragte\nRechtsanwalt N, gemäß § 183 GVG zu Protokoll\nzu nehmen, daß sich der Strafkammervorsitzende wie\nfolgt über ihn geäußert habe: \"Reden Sie nicht so dummes\nZeug\", \"Sie dürfen in der Hauptverhandlung nicht schlafen\",\n\"Kommen sie öfter, dann wissen Sie auch Bescheid\". Gleichzeitig stellte er Strafantrag. Die Strafkammer wies den\nProtokollierungsamtrag zurück, weil die Voraussetzungen\nvon § 183 GVG, § 273 Abs. 3 StPO nicht vorliegen würden;\nRechtsanwalt Ne könne seinen Strafantrag bei der\ndafür zuständigen Behörde stellen. Daraufhin lehnte\nRechtsanwalt NW die Berufsrichter und Schöffen\nwegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung\nab, sie hätten durch ihren Beschluß gegen jene Bestimmungen verstoßen. Dem Ablehnungsgesuch schloß sich unter\nanderem die Verteidigerin des Angeklagten R. re an.\n\nDie Strafkammer verwarf noch in der Sitzung vom\n5. August 1980 das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a\nAbs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) StPO. Sie ging in der\nBegründung davon aus, den Antragstellern sei bekannt,\ndaß vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen allein\nnicht zur Ablehnung berechtigen würden.\n\nAL\n\n- 24 -\n\nDie Angeklagten A un: R. FW weisen\n\nin ihren Revisionen darauf hin, daß mit ihrem\nAblehnungsgesuch nicht eine vermeintlich fehlerhafte\nEntscheidung gerügt, sondern ihre Empörung über die\nbeleidigende Äußerung des Vorsitzenden und die Ablehnung\nder Protokollierung zum Ausdruck gebracht werden sollte,\ndurch die das Gericht den Eindruck erweckt habe, als\n\nob es die Äußerung des Vorsitzenden billige und nicht\ngewillt sei, den Prozeß fair zu führen.\n\nOb die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO\nberechtigt war, mag dahinstehen. Jedenfalls entbehrt\ndas Ablehnungsgesuch einer sachlichen Berechtigung.\nSpannungen zwischen einem Richter und einem Verteidiger\nsind im allgemeinen nicht geeignet, das Vertrauen\neines objektiv würdigenden Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters zu berühren (BGH bei Dallinger\nMDR 1971, 897). Eine Ausnahme von dieser Regel liegt\nhier nicht vor. Die beanstandeten Bemerkungen des\nVorsitzenden richteten sich ausschließlich gegen den\nVerteidiger, nicht auch gegen seinen Mandanten. Ferner\nhat bereits die Strafkammer in ihrem Verwerfungsbeschluß\nzutreffend darauf hingewiesen, daß die bloße Tatsache\neines Irrtums in einer Rechtsfrage bei verständiger\nwürdigung der Sache keinen Grund zu der Annahme bietet,\nder Richter sei voreingenommen (BGH, Urteil von\n8. März 1979 - 4 StR 708/78 m.w.N.). Da dies schon im\nunmittelbaren Verhältnis zum Angeklagten gilt, trifft\nes erst recht dann zu, wenn die Ablehnung durch eine\nvom Richter gegenüber dem Verteidiger gemachte, nur\n\n- 25 -\n\ndiesen betreffende Äußerung verursacht worden ist,\nzumal ein Verteidiger kein eigenes Ablehnungsrecht\n\nhat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1960 - 2 StR 10/60 -).\nSoweit die Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung\nvorgebracht haben, ihr Ablehnungsgesuch richte sich\nnicht dagegen, daß die Strafkammer eine fehlerhafte\nEntscheidung getroffen habe, weichen sie vom Inhalt\nihres Ablehnungsamtrags ab.\n\n7. In der Sitzung vom 22. September 1980 verlas\nRechtsanwältin RW namens des Angeklagten\nR. reD einen Ablehnungsamtrag, dem sich Rechtsanwalt NEW für den Angeklagten AD znsch1os.\nDer Antrag richtete sich gegen den Schöffen DaB.\nIn der Begründung wurde ausgeführt, es sei zu besorgen,\ndaß der Schöffe nicht unvoreingenommen zumindest die\nden Angeklagten vorgeworfenen Steuerdelikte beurteile,\n\nda er vor seiner Pensionierung Verwaltungsangestellter\n\nbeim Finanzamt EEE gewesen sei und daher strenger\nals andere Schöffen Unregelmäßigkeiten auf diesem Gebiet\nwerten werde; diese Besorgnis werde dadurch untermauert,\ndaß er bei der Vernehmung eines Finanzbeanmten auf die\nFrage eines Verteidigers zu steuerrechtlichen Problemen\nmit Unmutsgesten wie zum Beispiel Kopfschütteln reagiert\nhabe.\n\n. Die Strafkammer verwarf den \"von Rechtsanwältin\nRB in der Sitzung vom 22. September 1980\ngestellten Befangenheitsamtrag\" als unzulässig, weil\ndie vorgebrachten Erwägungen völlig ungeeignet seien,\neinen Ablehnungsamtrag zu rechtfertigen.\n\nAP\n\n- 26 -\n\nSoweit der Beschwerdeführer I 3 5) beanstandet,\n\ndaß über sein Ablehnungsgesuch nicht entschieden worden\nsei, weist der Senat darauf hin, daß sich der Strafkammerbeschluß auch auf diesen Antrag bezog. Er ist\n\nnur deshalb nicht ausdrücklich erwähnt worden, weil\n\nsich der Angeklagte AERED dem von der Rechtsanwältin\nre gestellten Antrag lediglich angeschlossen und\nnicht einen ausformulierten eigenen Antrag gestellt hatte.\n\nFerner ist die von beiden Angeklagten erhobene Rüge,\nihr Ablehnungsgesuch habe nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, zumindest im Ergebnis unbegründet.\nDenn auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Anwendung\ndes § 26 a StPO richtig war. Die Ablehnung entbehrte\njedenfalls jeglicher sachlicher Berechtigung.\n\nB. Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\n\nR. Fa\n\n1. Die Verteidiger des Angeklagten ED beantragten in der Sitzung vom 14. September 1979 die\nAussetzung des Verfahrens nach § 265 StPO, hilfsweise\ndie Unterbrechung der Hauptverhandlung. Sie stützten\ndie Anträge darauf, daß die gegen ihren Mandanten erhobene\nAnklage vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 - ohne Heranziehung der sich gegen den Angeklagten R. FEB richtenden\nAnklage vom 15. Dezember 1978 - 111 Js 344/74 - nicht\ngenügend deutlich mache, welcher tatsächliche Geschehensablauf den Gegenstand der Hauptverhandlung bilden solle;\n\n- 27 -\n\nes fehle deshalb an einer Prozeßvoraussetzung; zudem\nsei ihnen nach der Anklageerhebung keine ausreichende\nErklärungsfrist gewährt worden. Der Angeklagte\n\nR. FEB sch108 sich den Anträgen an, soweit sie\n\n\"die Anklageschrift vom 9. August 1979 - 111 Js 32/78 -\"\nbetrafen.\n\nDie Strafkammer lehnte durch Beschluß vom\n18. September 1979 die Anträge mit der Begründung ab,\ndie Anklageschriften seien aus sich heraus verständlich,\nder Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör sei\nnicht verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer verweist darauf, daß ihm die\nAnklageschrift vom 9. August 1979 erst am 1. Verhandlungstag (6. September 1979) ausgehändigt worden ist.\nAngesichts des Umfangs der Sache und der Fülle des zu\nbearbeitenden Aktenmaterials seien er und seine Verteidiger ohne Aussetzung des Verfahrens nicht in der\nLage gewesen, sich ordnungsgemäß auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Die Strafkammer habe somit durch\nden Zurückweisungsbeschluß seine Verteidigung in einem\nwesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8\nStPO).\n\nGemäß den Ausführungen des Senats unter IA liegt\ndas behauptete Prozeßhindernis nicht vor. Ferner ist\nauch der behauptete absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 8 StPO nicht gegeben. Der Angeklagte hatte ausreichend Gelegenheit, seine Verteidigung vorzubereiten.\n\nAl\n\n- 28 -\n\nDie Anklageschrift vom 15. Dezember 1978 wurde seinem\nVerteidiger (Rechtsanwalt oo ) bereits am\n\n2. April 1979 zugestellt; der Angeklagte selbst erhielt\nsie ebenfalls damals (Bd. A XIV, S. 3500, 3502 d.A.).\nWenige Tage später wurden Rechtsanwalt BB» mehrere\nBände Strafakten zur Einsichtnahme überlassen (aa0 S. 3504,\n3507). Rechtsanwältin FD zeiangte noch im April 1979\nin den Besitz der Anklageschrift (aa0 S. 3510). Bis Mitte\nMai 1979 wurden ihr die Strafaktenbände A I bis XII zur\nVerfügung gestellt (aa0 S. 3544). Von diesen ließ sie\nvor Eröffnung des Hauptverfahrens Fotokopien fertigen\n(Protokollband IS. 78, 79). Darüberhinaus bot das\nGericht den Verteidigern nach der Eröffnung des Hauptverfahrens eine vollständige Ablichtung der Hauptakten\nan. Am 9. August 1979 schrieb der stellvertretende Strafkammervorsitzende an Rechtsanwalt BE, daß in Fotokopie ein Aktensatz des Verfahrens 58 - 8/79 gegen\nA uns s. FW, dessen Verbindung mit dem gegen\nseinen Mandanten anhängigen Verfahren beabsichtigt sei,\nauf der Geschäftsstelle für ihn zum Abholen bereitliege,\ndesgleichen ein Exemplar der zugehörigen Anklageschrift\n(vom 9. August 1979), soweit er oder einer der Mitverteidiger diese Unterlagen nicht bereits von der Staatsanwaltschaft erhalten hätten. Von diesem Schreiben wurde\ngleichzeitig Rechtsanwältin PB unterrichtet\n\n(Bd. B XIIIS. 3143, 3144 d.A.). Hinzu kommt, daß die\nVerteidiger durch die zahlreichen Haftprüfungsverfahren\nmit dem Verfahrensstoff vertraut waren. Bei diesem\nhandelt es sich wm in ihrer Ausgestaltung und Begehungsweise im wesentlichen gleichartige Einzelfälle. Zudem\n\n- 29 -\n\nbestand für die Verteidiger während der - von vornherein\nersichtlichen - langen Verfahrensdauer genügend Gelegenheit zu Besprechungen mit dem Angeklagten. In der\nHauptverhandlung vom 5. November 1979 gab der Vorsitzende\nbekannt, daß für jeden Verteidiger ein Satz Fotokopien\nder Strafaktenbände A XVI und A XVII auf der Geschäftsstelle bereitliegen würde (Protokollband I S. 181).\n\n2. In der Hauptverhandlung vom 5. November 1979\nbeantragte der Angeklagte, ihm und seinen Verteidigern\neine vollständige Liste aller bei Gericht befindlichen\nBeweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht\nin den drei Anklageschriften benannt sind, und bis zur\nÜbergabe dieser Liste das Verfahren zu unterbrechen\noder auszusetzen.\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. § 222 StPO gilt nur für die in dieser Vorschrift\nbezeichneten Beweispersonen (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl. § 222 Ran. 2). Auch aus § 246 StPO\nkann das vom Beschwerdeführer behauptete Recht nicht\nhergeleitet werden; denn diese Bestimmung geht über\n§ 222 StPO nur insoweit hinaus, als sie die Pflicht\nbegründet, \"die zu beweisende Tatsache\" vor der Hauptverhandlung dem Gegner mitzuteilen. Der Antrag des\nAngeklagten betraf aber nicht eine solche Tatsache,\nsondern ganz allgemein alle in den Gerichtsakten\nbefindlichen Beweismittel, ohne Rücksicht darauf, ob\nsie überhaupt zum Gegenstand der Hauptverhandlung\ngemacht werden würden. Soweit sie zur Aufklärung des\n\nAL\n\n- 30 -\n\nSachverhalts von Bedeutung waren, hatte sie das\nGericht von Amts wegen einzuführen. Kommt das Gericht\ndieser Pflicht nicht nach, dann ist es Aufgabe des\nRevisionsführers, im einzelnen darzutun, welcher\n\n- zu seinen Gunsten sprechender - Beweismittel sich\ndas Gericht zu Unrecht nicht bedient hat.\n\n3. Am 28. Januar 1980 wurde der Angeklagte gemäß\n§ 231 b StPO von der weiteren Teilnahme an der Hauptverhandlung an diesem Tag ausgeschlossen. Er behauptet,\nin der folgenden Sitzung habe ihn der Vorsitzende nicht\nausreichend über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden\nsei; so sei nicht die Verlesung der Urkunden B1. 331,\n5331 R aus BO 3 sowie der schriftlichen Anträge des\nAngeklagten Ag wiederholt worden. Der Vorsitzende\nhabe daher gegen § 231 b Abs. 2 in Verbindung mit\n§ 231 a Abs. 2 StPO verstoßen.\n\nDie Rüge entspricht nicht den Anforderungen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; denn es wird nicht ausgeführt,\nwas in diesen Schriftstücken steht. Zudem wäre sie\nunbegründet. Bei den in der Revisionsbegründung erwähnten\n\"schriftlichen Anträgen\" des Angeklagten Ag handeıt\nes sich nur um ein gegen den Strafkammervorsitzenden\ngerichtetes Ablehnungsgesuch, das für den Beschwerdeführer ohne Bedeutung war (Protokollband III S. 520,\n>25, 526). Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom\n30. Januar 1980 (aa0 S. 530, 531) ist davon auszugehen,\ndaß der Angeklagte über die Verlesung von Blatt 331,\n5531 R aus BO 3 unterrichtet worden ist.\n\n- 31 -\n\n4. In der Sitzung vom 27. August 1980 stellte\nder Angeklagte einen 10 Beweisthemen umfassenden\nBeweisamtrag. Mit ihm beantragte er die Vernehmung\nder Zeuginnen Fb, BE un: FEB sowie\nzum Beweisthema Nr. 10 die Herbeischaffung eines\nbestimmten Belegs des zuständigen Postamts und die\nLadung des Dienststellenleiters dieses Amtes.\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag, soweit er das\nBeweisthema Nr. 10 betraf, ab, weil er nur ein Beweisermittlungsamtrag sei.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, zu den Beweisthemen\nNr. 1 bis 9 sei keine Entscheidung ergangen; da das\nGericht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe,\nliege ein Verstoß gegen § 244 StPO vor.\n\nDieses Vorbringen läßt nicht eindeutig erkennen,\nob sich der Beschwerdeführer auch gegen die Ablehnung\nseines Antrags zu Nr. 10 wenden will. Sofern dies der\nFall sein sollte, kann dahingestellt bleiben, ob\ninsoweit die Ablehnung rechtsfehlerfrei war. Das Urteil\nkönnte nicht auf einem solchen eventuellen Fehler\nberuhen. Der Angeklagte ist wegen der Tat, für die\n\ndieser Antrag von Bedeutung sein könnte, nicht verurteilt\n\nworden (s. 303 UA).\n\nHinsichtlich der sonstigen Beweisthemen bedurfte\nes keiner förmlichen Entscheidung über den Antrag,\n\nda die Zeuginnen Fe und FEB (in der\n\nSitzung vom 4, September 1980) vernommen worden\n\nERÄG\n\n- 32 -\n\nsind (Protokollband VI S. 1164, 1165) und eine Vernehmung der Zeugin BB infolge deren Versterbens\nnicht möglich war (aa0 S. 1191).\n\n5. Die am 10. März 1981 vom Angeklagten zu Protokoll\nder Geschäftsstelle abgegebene Revisionserklärung ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hinsichtlich der\nThemen 1 und 2 hat er schon nicht angegeben, welche\nBeweismittel das Gericht hätte benutzen sollen. Ferner\nergibt sich aus seiner Revisionsbegründung nicht, welche\nUmstände das Landgericht zu den betreffenden Beweiserhebungen hätten drängen müssen. Es kann deshalb offen\nbleiben, ob die genannten Zeugen in der Hauptverhandlung\nvernommen worden sind und deshalb bezüglich dieser Zeugen\nmit der Aufklärungsrüge das Unterbleiben ihrer erneuten\nVernehmung beanstandet wird.\n\n6. Die Zulässigkeit der vom Angeklagten am\n19. März 1981 zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen\nRevisionsbegründung erscheint zweifelhaft, weil es in\nder Niederschrift heißt, daß er auf der Aufnahme der\nBegründung \"bestehe\". Hierauf braucht jedoch nicht weiter\neingegangen zu werden, da die einzelnen Rügen jedenfalls\naus anderen Gründen keinen Erfolg haben können.\n\na) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die\nStrafkammer hätte der Zeugin FW ua allen Zeugen,\ndie bei \"RES\" p\" Mitarbeiter oder Meeting-Sprecher gewesen seien, den \"auf Bl. A 2381 fr\" wiedergegebenen \"Meeting-Text\" vorlesen und sie zu der Behauptung\n\n- 33 -\n\nvernehmen müssen, daß in den Meetings nur dieser Text\nbenutzt worden sei und daß er keine falschen Tatsachen\nzum Inhalt gehabt habe.\n\nOhne den Wortlaut dieses Textes kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich dem Landgericht diese\nVernehmungen hätten aufdrängen müssen. Der Beschwerdeführer hat ihn aber in seiner Revisionsbegründung nicht\nmitgeteilt. Die Rüge ist daher unzulässig.\n\nb) aa) Der Angeklagte meint, das Landgericht hätte\ndiejenigen Zeugen, die nach der Aufstellung S. 212\nbis 259 UA nicht an einer Managerakademie im Ausland\noder an einer Reise nach Brüssel im August 1975 teilgenommen haben, darüber befragen müssen, ob sie nicht\ndoch daran teilgenommen hätten oder ihnen zumindest\nGelegenheit dazu geboten worden sei.\n\nDiese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Zeugen\nhierzu vernommen worden sind, wie sich aus S. 207, 209 UA\nergibt.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nbrauchte sich dem Landgericht - ohne einen entsprechenden\nAntrag des Angeklagten - nicht aufzudrängen, aus den\n\"Informationsbriefen\" der Firma og ergebe sich, daß\nJene Mitarbeiter doch an Auslandsakademien teilgenommen\nhatten.\n\nAL\n\n- 34 -\n\ncc) Erst recht gilt dies für die vom Beschwerdeführer vermißte Beiziehung von Flugtickets aus den\n\nBuchungsunterlagen der Firma RD\" II una\nder Firma OB.\n\n€) Der Beschwerdeführer vertritt ferner den\nStandpunkt, die Strafkammer hätte durch Verlesen von\nMahnschreiben und Zahlungsbefehlen, die an die Zeugen\no® und I] gerichtet gewesen seien und sich bei\nden Beweismitteln befunden hätten, klären müssen, ob\ndiese Zeugen später nur deshalb nicht mit Ware versorgt\nworden seien, weil sie die Abrechnung beträchtlicher\nVorlieferungen unterlassen hätten.\n\nEine dahingehende Aufklärung drängte sich nicht auf,\nda der Angeklagte nach seinem eigenen Vortrag keine\ndahingehenden Behauptungen aufgestellt hatte.\n\nd) aa) Mit seiner weiteren Aufklärungsrüge macht\nder Beschwerdeführer geltend, das Landgericht hätte\n\nzum Beweis dafür, daß die Firma RE \"a 1 in\n\nJahr 1976 eine weitere Reise nach Schweden und die\nFirma RD Fun II im selben Jahr eine Fahrt nach\nParis durchgeführt hätten, alle Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden seien, insbesondere die\nfrüheren Teamleiter und Manager befragen müssen, an\nwelchen Managerakademien und Auslandsreisen sie teilgenommen hätten.\n\n- 35 -\n\nDiese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil\ndie Zeugen zu diesem letzteren Thema gehört worden\nsind (S. 207, 209 UA).\n\nbb) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen, das\nLandgericht hätte die Informationsbriefe dahin prüfen\nmüssen, ob sich aus ihnen ergebe, daß jene zusätzlichen\nReisen unternommen worden seien. Eine solche Verwertung\nder Informationsbriefe brauchte sich dem Gericht nicht\naufzudrängen, zumal der Angeklagte keine dahingehenden\nBehauptungen aufgestellt hatte.\n\n7. Die im Schreiben des Angeklagten vom 10. März 1981\nenthaltenen Rügen sind schon deshalb unzulässig, weil er\nsie nicht in der in § 345 StPO vorgeschriebenen Form\nangebracht hat.\n\nC. Sonstige Verfahrensbeschwerden des Angeklagten\n\nKR\n\n1. Der Angeklagte bringt vor, in der Hauptverhandlung\nvom 29. Februar 1980 sei sein Verteidiger nicht anwesend\ngewesen; in dem Sitzungsprotokoll werde bezüglich der\nAnwesenheit der einzelnen Verteidiger auf die Verteidigeranwesenheitsliste verwiesen; für diese Hauptverhandlung\ngebe es jedoch keine derartige Liste.\n\nDie Rüge ist unzutreffend. Die betreffende Anwesenheitsliste befindet sich im Protokollband IV S. 645.\n\nABl\n- 36 -\n\nSie enthält zwar kein Datum. Aus ihrer Anheftung an\ndie Niederschrift vom 29. Februar 1980 und dem Übereinstimmen der in ihr angegebenen Uhrzeiten mit den\nentsprechenden Vermerken im Protokoll ergibt sich\nJedoch zweifelsfrei, daß es sich um die Verteidigeranwesenheitsliste für diesen Sitzungstag handelt.\nSie läßt ersehen, daß während der gesamten Sitzung\n\nsein Verteidiger Rechtsanwalt N zugegen gewesen\nist.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet in gleicher\nWeise wie der Angeklagte R. FED (vorstehend unter\nilI B1), daß die Strafkammer nicht seinem in der Sitzung\nvom 14. September 1979 gestellten Aussetzungs- bzw.\nUnterbrechungsamtrag entsprochen hat. Er sieht hierin\neine unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung (§ 338\nNr. 8 StPO).\n\nDieser absolute Revisionsgrund ist nicht gegeben.\nDem Angeklagten war zur Vorbereitung seiner Verteidigung\nein ausreichender Zeitraum gewährt. Die Anklageschrift\nvom 9. August 1979 wurde seinem Verteidiger (Rechtsanwalt NW am 13. August 1979 zugestellt; auch\ndem Angeklagten selbst ging sie spätestens an diesem\nTag zu (Bd. B XIII S. 3151, 3155 d.A.). Mehrere Tage\nzuvor hatte der Verteidiger ca. 8000 Seiten Fotokopien\n(Aktensatz) erhalten (aaO S. 3161). Bereits Anfang Mai\n1979 waren von der Staatsanwaltschaft an Rechtsanwalt\nNED Sie Anklageschrift vom 15. Dezember 1978\n- 111 Js 344/74 - sowie Ablichtungen von Aktenteilen\n\n- 37 -\n\nmit dem Hinweis gesandt worden, daß dieser Verfahrenskomplex in die Anklage gegen den Angeklagten 1\neinbezogen werde (Bd. A XV S. 3851, 3852 d.A., Protokollband I Bl. 11). Davon abgesehen war Rechtsanwalt N\nauf Grund mehrerer Haftprüfungsverfahren mit dem Verfahrensstoff vertraut. Wie bereits bei der Prüfung\n\nder entsprechenden Revisionsrüge des Angeklagten\n\nR. FEB ausgeführt ist, handelt es sich bei dem\nGegenstand des Verfahrens um in ihrer Ausgestaltung\n\nund Begehungsweise im wesentlichen gleichartige Einzelfälle. Vor allem bot die von vornherein feststehende\nlange Verfahrensdauer ausreichend Gelegenheiten für\nGespräche zwischen dem Angeklagten und seinen Verteidigern.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe die Verteidigung\nunzulässig durch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung\neiner Liste aller bei Gericht befindlichen und nicht\nin den Anklageschriften aufgeführten Beweismittel\nbeschränkt, hat aus den unter III B?2 angegebenen Gründen\nkeinen Erfolg.\n\n4. a) Wie vorstehend unter IIIA4 dargelegt wird,\nbeantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom\n4. Januar 1980 die Einholung eines Sachverständigengutachtens \"zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit\" des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten; die Strafkammer\nlehnte den Antrag am 10. Januar 1980 mit der Begründung\nab, sie besitze auf der Grundlage des vorgetragenen\nund aus dem bisherigen Verfahren bekannten Sachverhalts\ngenügende eigene Sachkunde.\n\nAT\n\n- 38 -\n\nDer Senat hat bereits in jenem Zusammenhang\ndarauf hingewiesen, daß der Antrag lediglich ein\nBeweisermittlungsamtrag war, da in seiner Begründung\nkeine Angaben darüber gemacht werden, wie sich die\nBehandlung beim Angeklagten im einzelnen ausgewirkt\nhat. Dessen hätte es aber bedurft; denn normalerweise\nführen solche Erlebnisse, wie sie in der Antragsbegründung geschildert werden, nicht zum Verlust\noder zur erheblichen Verminderung der Fähigkeit,\ndas Unrecht einer Tat einzusehen. Die Ablehnung\ndes Antrags ist daher im Ergebnis zutreffend. Der\nbehauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8\nin Verbindung mit § 244 Abs. 3 und 4 StPO liegt somit\nnicht vor. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß\ndem Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts\nJene Behandlung gar nicht zuteil geworden ist.\n\nb) Am 22. September 1980 wiederholte der Verteidiger\nden Antrag in einer geänderten Fassung. Das Beweisthema\nlautete, der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der ihm\nvorgeworfenen Taten wegen einer krankhaften seelischen\nStörung bzw. einer anderen seelischen Abartigkeit nicht\nin der Lage gewesen, etwaiges Unrecht der Tat einzusehen, bzw. sei diese Fähigkeit aus den dargelegten\nGründen erheblich vermindert gewesen. In der Begründung\nheißt es, die Verbüßung der Strafen unter den geschilderten\nUmständen hätte eine Haftneurose verursacht; der Angeklagte leide seitdem unter einer Klaustrophobie, einer\nZwangsneurose; Anhaltspunkte dafür würden sich unter\n\nanderem aus den Bekundungen der Zeugin Kg\nergeben; diese habe ausgesagt, nach ihrer Meinung sei\n\n- 39 -\n\ner auf Grund der Inhaftierung psychisch geschädigt\ngewesen; so habe er einmal in einem engen Zimmer den\nHemdkragen geöffnet, sei auf den Balkon gelaufen und\nhabe dort nach Luft geschnappt; sie habe den Eindruck\ngehabt, daß er unter Erstickungsanfällen leide und dies\nauf seine Haftzeit in der DDR zurückzuführen sei. Weiter\nwird in der Antragsbegründung auf die Schrift\n\"Querulanten\" von Prof. Dr. vn verwiesen, der\nbei sogenannten \"Rechtsquerulanten\" zwischen normaler\nund krankhafter Querulanz sowie Querulantenwahn unterscheidet.\n\nDie Strafkammer lehnte den neuen Antrag mit der\ngleichen Begründung wie den ersten ab. Im Urteil\n(S. 358 b UA) traf sie die Feststellung, daß für eine\n\"Klaustrophobie\" und \"Haftneurose\" sowie eine \"krankhafte Querulanz\" jeglicher hinreichende Anhaltspunkt\nfehlt und daß der Inhalt der Bekundungen der Zeugin\nN in der Antragsschrift unrichtig wiedergegeben wird.\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht die Ablehnung des Antrags dem Gesetz. Zwar\nstellte dieser einen Beweisamtrag dar. Das Landgericht\nbrauchte ihm aber nicht stattzugeben; denn es durfte\nsich zu Recht auf den Standpunkt stellen, daß es hier\nüber die erforderliche Sachkunde verfügte. Es lagen\nkeinerlei Anzeichen vor, nach denen auch nur eine\ngewisse Möglichkeit dafür bestehen könnte, daß der\nAngeklagte in geistiger Hinsicht von der Norm abwich.\n\nAT\n\n- 1O -\n\nInsbesondere vermag ein solches Anzeichen nicht dem\nangeblichen Inhalt der Bekundungen der Zeugin Kg\nentnommen zu werden. Der Revisionsführer behauptet hier\neinen Vorgang, dem jeglicher Beweiswert für eine Beeinträchtigung seiner Einsichtsfähigkeit fehlt. Mit dem\nHinweis auf die Schrift von Prof. Dr. Dun hat der\nVerteidiger selbst nicht einmal die Behauptung verbunden,\ndaß der Angeklagte ein krankhafter Querulant sei. Unter\ndiesen Umständen bestehen keine Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts (vgl. BGH VRS 39, 101).\n\nc) Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\n(a und db) vorgebrachte Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht muß danach als offensichtlich unbegründet angesehen werden.\n\nd) In der Sitzung vom 6. Oktober 1980 beantragte\nder Verteidiger für den Fall, daß die Strafkammer nicht\nvon der Schuldunfähipkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgehe, dessen stationäre Unterbringung und Begutachtung zum Beweis dafür, daß er\nim Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten wegen einer\nkrankhaften seelischen Störung nicht in der Lage gewesen\nsei, etwaiges Unrecht der Tat einzusehen, bzw. daß\ndiese Fähigkeit erheblich vermindert gewesen sei.\n\nDer Antrag wurde darauf gestützt, daß eine mehr-\n\n„öchige Beobachtung in einer modernen psychiatrischen\nKlinik gegenüber der eigenen Sachkunde des Gerichts\n\nein überlegenes Forschungsmittel sei. Weiter wurde angegeben, daß sich der Verdacht einer frühkindlichen Hirnschädigung des Angeklagten aufdränge, da er im Alter\nvon einem Jahr an Diphterie erkrankt sei und nur durch\n\n- 141 -\n\neinen Luftröhrenschnitt habe gerettet werden können,\nnachdem er zu ersticken gedroht und bereits keine\nLebenszeichen mehr von sich gegeben habe.\n\nDas Landgericht hat im Urteil als wahr unterstellt,\ndaß jener Luftröhrenschnitt vorgenommen worden ist. Der\nBeschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer im\nübrigen nicht auf den Hilfsbeweisamtrag eingegangen ist,\nvor allem nicht auf die beantragte stationäre Unterbringung.\n\nEr verkennt dabei, daß der Gesichtspunkt des überlegenen Forschungsmittels nur Bedeutung gegenüber einem\nSachverständigengutachten haben kann, nicht aber auch\ngegenüber der eigenen Sachkunde des Gerichts, wenn sie\nin einem so einfach und eindeutig gelagerten Fall wie\nhier zweifelsfrei gegeben ist. Ob der Hilfsbeweisamtrag\nüberhaupt einen Beweisamtrag darstellt, soweit in ihm\ndie Ansicht vertreten wird, auf Grund jenes Geschehnisses\ndränge sich der Verdacht eines frühkindlichen Hirnschadens\nauf, kann offen bleiben. Selbst wenn dieses Vorbringen\nim Sinne einer bestimmten Behauptung zu verstehen wäre,\nerscheint die Zurückweisung des Hilfsamtrags durch den\nHinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts nicht\nfehlerhaft. Der Angeklagte hat selbst nicht einmal\nbehauptet, daß jener Vorgang im Laufe seines weiteren\nLebens konkrete Auswirkungen gehabt hat. Deshalb gilt\nauch hier das vorstehend unter IIIC4hb Ausgeführte.\n\nAG\n\n- 42 -\n\nAus den gleichen Gründen ist ein Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO zu verneinen.\n\n5. Schließlich meint der Beschwerdeführer, daß\nseine Verteidigung durch die Ablehnung von zwei weiteren\nam 6. Oktober 1980 gestellten Hilfsbeweisamträgen\nunzulässig beschränkt worden sei.\n\nDie Verteidigerin des Angeklagten R. FB,\nRechtsanwältin REED , beantragte zum Nachweis dafür,\ndaß allein in der Zeit von April bis Dezember 1977 die\nKassenausgaben der Firma og über 180.000 DM betragen\nhätten, hilfsweise die Verlesung der in den bei Gericht\nbefindlichen Ordnern og 77 Kostenkonten/Kasse\nApril bis Dezember\" gesammelten und nach Einzelkonten\ngeordneten Ausgabenbelege, falls die Kammer nicht davon\nausgehen werde, daß sämtliche Firmeneinnahmen für Firmenausgaben verwandt worden seien. Diesem Hilfsamtrag\nschloß sich der Angeklagte AB an. Ferner stellte\ner, um zu beweisen, daß die Firma og in ganz erheblichem Maße Mehrwertsteuer bezahlt habe, hilfsweise\nden Antrag auf Verlesung aller dem Gericht vorliegender\nAusgabenbelege, und zwar sowohl der bereits zu den\nAkten genommenen wie auch der noch nicht zu diesen\ngenommenen Belege, falls das Landgericht zu dem Ergebnis\ngelangen sollte, daß er als Täter oder Teilnehmer einer\nSteuerhinterziehung zu betrachten sei.\n\n- 13 -\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet ohne Erfolg,\ndaß das Landgericht im Urteil (S. 346) die Auffassung\nvertreten hat, es komme auf die - nach den vorliegenden\nUnterlagen ohnehin nicht vollständig mögliche - Feststellung einzelner Ausgaben der Firmen nicht an. Die\nStrafkammer hat die Umsatzsteuerzahlschuld allein auf\nder Grundlage der \"privat verausgabten Firmeneinnahmen\"\nerrechnet. Bei dieser, für die Angeklagten günstigsten\nBerechnungsmethode waren die Firmenausgaben ohne\nJegliche Bedeutung. Schon deshalb bedarf es nicht der\nPrüfung, ob die beiden Hilfsamträge lediglich Beweisermittlungsamträge waren, wie die Strafkammer angenommen hat.\n\nEbenso kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungspflicht die Verlesung jener Ausgabenbelege\ngebot. Durch die Verletzung dieser Pflicht wären die\nAngeklagten nicht benachteiligt worden.\n\nD. Die Sachrügen\n\n1. a) Der Angeklagte Rainer FEB erachtet die\nAnsicht des Landgerichts (S. 144, 145 UA) für unzutreffend,\ndie Angeklagten hätten seit der Verwendung geänderter\nTeamleiter-Vertragsformulare ab Januar 1976 die Absicht\nverfolgt, den Teamleitern einen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, auf den diese kein Anrecht gehabt hätten.\nGemäß dem neuen Vertragstext sollten nicht die Angeklagten,\nsondern die Teamleiter die Einstandszahlungen der durch\n\nSL\n\n- bh\n\nTäuschung angeworbenen Beratern erhalten. Nach der\nAuffassung des Beschwerdeführers standen den Teanleitern diese Beträge zu, weil sie durch die Leistung\nihres Kostenbeitrags an die Firma u. a. für die\nBeratergrundausstattungen in Vorlage getreten seien.\n\nDer Beschwerdeführer verkennt indes, daß dies\nden Betrugstatbestand nicht ausschließt; denn gegenüber\nden getäuschten neuen Beratern hatten die Teamleiter\nkeinen Anspruch auf deren Einstandszahlungen.\n\nb) Zu Recht macht der Beschwerdeführer Rainer Fo»\ngeltend, daß die Strafkammer den Wert der Dekorationstafeln mit jeweils 50 DM beziffert (S. 305 UA), diesen\nWert aber bei der Errechnung der von den Firmen\nerbrachten Gegenleistungen nicht berücksichtigt hat\n(S. 209, 210 UA). Von den auf S. 260 UA festgestellten\nGesamtschadensbeträgen (zum Nachteil von Mitarbeitern)\nmuß der Wert der von den Teamleitern (nur bei ihnen\nergibt sich der Fehler, vgl. S. 42 UA) gekauften\nDekorationstafeln abgezogen werden. Ihr Gesamtwert\nmacht hinsichtlich der von den Angeklagten Rainer FB\nund I 3 ) begangenen Betrugstaten für Jeden der\nbeiden Angeklagten 11.050 DM aus. Das Revisionsgericht\nhat diesen Betrag auf der Grundlage der auf den S. 212\nbis 219 des Urteils gemachten Angaben errechnet. Insgesamt\nhandelte es sich um 221 Tafeln. Für die Zeit ab Anfang 1975\nist die Rechnung des Landgerichts nicht zu beanstanden,\nda seitdem die Tafeln den Teamleitern nur noch in\nKommission überlassen wurden (S. 98, 101 UA).\n\n- 15 -\n\nSoweit der Beschwerdeführer Rainer FED den\nvon der Strafkammer bestimmten Wert der Dekorationstafeln für zu niedrig ansieht, greift er mit seiner\nSachrüge in unzulässiger Weise die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung an. Nach dessen Feststellungen hatten die Tafeln auf dem Inlandsmarkt\nallenfalls den oben erwähnten Wert.\n\nc) Begründet ist auch das weitere Vorbringen des\nAngeklagten Rainer FB, daß die Rechnungen derjenigen\nLieferanten, die Ware an die Firmen RD \"a\nAntiquitäten-Verkaufs GmbH und REED TEE Ledermoden\nGmbH verkauft hatten, voll beglichen worden sind und\ndies im Urteil keine Beachtung gefunden hat. Das Landgericht ist zu der Feststellung gelangt, es sei den\nAngeklagten gelungen, Lederwaren im Wert von\n258.907,37 DM zu erschwindeln (S. 286 UA). Diese Summe\numfaßt alle von den drei Firmen auf Kredit gekauften\nWaren. Aus der Aufstellung S. 278 ff des Urteils ergibt\nsich, daß sämtliche bis April 1977 erteilten Rechnungen\nbezahlt worden sind. Danach trifft es nicht zu, daß die\nAngeklagten auch diese Waren \"erschlichen\" haben. Die\ngenannte Gesamtsumme muß deshalb um die vor Mai 1977\nangefallenen Beträge verringert werden, so daß nur\nnoch eine Summe von 203.025,35 DM verbleibt.\n\n2. In der Revisionsbegründung des Angeklagten N ) |\nwird der Standpunkt eingenommen, die Urteilsfeststellungen\nwürden die Verurteilung nach § 4 Abs. 1 UWG nicht tragen.\nDessen Voraussetzungen sind jedoch gegeben.\n\nAL\n\n- 46 -\n\nDer in dieser Vorschrift verwendete Begriff\n\"geschäftliche Verhältnisse\" umfaßt u. a. die Warenpreisbemessung, ferner aber auch die Verdienstmöglichkeiten von Vertriebsinteressenten (BGH, Urteil vom\n9. März 1976 - 1 StR 610/75 -). Aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 UWG einerseits und § 4 UWG\nandererseits folgt, daß die Angaben über solche Verhältnisse nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht\nzu sein brauchen (vgl. auch Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht 13, Aufl. § 4 UWG Rdn. 8, 12; Einl.\nUWG Rdn. 18).\n\nBei seinen Ausführungen zum Merkmal \"größerer\nKreis von Personen! übersieht der Beschwerdeführer,\ndaß im vorliegenden Fall nicht allein auf das Geschehen\nin den \"Meetings\" abgestellt werden darf. Es kann von\ndem vorausgegangenen öffentlichen Werben nicht getrennt\nwerden. Erst die Gesamtwürdigung beider Vorgänge\nermöglicht eine sachgerechte Beurteilung. Nach den\nUrteilsfeststellungen (S. 38, 39, 53 bis 55 UA) machten\ndie Angeklagten durch Zeitungsanzeigen, persönliche\nKontaktaufnahmen, Schreiben an Stellungssuchende und\nVerteilen von Handzetteln Personen, die an einer nebenoder hauptberuflichen Tätigkeit interessiert waren,\nauf ihre Firma aufmerksam und stellten ihnen bereits\nbei dieser Gelegenheit ganz außergewöhnlich günstige\nEinkünfte in Aussicht. Die betreffenden Personen\nwurden - ohne jede Begrenzung des Personenkreises oder\nAussonderung einzelner Interessenten - zu einem der\nMeetings eingeladen. In diesem konkretisierten die\nAngeklagten ihr Angebot durch die Behauptung\n\n- 47 -\n\nbeträchtlicher Verdienstmöglichkeiten im Wege des\nVerkaufs der Dekorationstafeln bzw. der Lederwaren.\nDie dabei angegebenen Warenwerte waren weit übersetzt.\n\n3. a) Rechtsfehlerfrei ist ferner die Verurteilung\nder Angeklagten wegen der Steuerhinterziehungen. Der\nEinwand, das Landgericht habe lediglich die Blankettvorschriften (§ 392 AbgO = § 370 AO) angeführt und\ngeprüft, nicht auch die sie ausfüllenden Grundtatbestände, wird durch die Urteilsgründe widerlegt.\n\nNach diesen beschlossen die Angeklagten am\n15. September 1976, künftig die als \"Mehrwertsteuer\"\nbezeichneten Teile der Einstandszahlungen nicht an das\nzuständige Finanzamt abzuführen, sondern für sich zu\nvereinnahmen; um das zu ermöglichen, gaben sie keine\nmonatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährlichen\nUmsatzsteuer-Anmeldungen ab (S. 203, 204 UA). Die Strafkammer hat auf der Grundlage der im einzelnen festgestellten Mitarbeiter-Einstandszahlungen (S. 212 bis\n259, 289 bis 293 UA) und unter Berücksichtigung der\nverschiedenen Steuersätze die Umsatzsteuer ermittelt\n(S. 293 UA). Da sie sich wegen der Unvollständigkeit\nder Belege für die Firmenausgaben (S. 346 UA) außerstande gesehen hat, die von den Firmen gezahlten Vorsteuern zu errechnen, ist sie zu Gunsten der Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß alle Firmeneinnahmen für mit\nVorsteuer belastete Ausgaben verwendet wurden bis auf\ndie festgestellten Privatentnahmen der Angeklagten\n(S. 293, 294 UA). Die letzteren Beträge hat sie sodann\n\nKL\n\n- 48 -\n\nbei der Berechnung der Umsatzsteuerzahlschuld zugrunde\ngelegt. Durch eine solche Verfahrensweise sind die\nAngeklagten jedenfalls nicht beschwert. Bei der rechtlichen Würdigung dieser Steuerstraftat hat das Landgericht neben der angewandten Strafbestimmung der AbgO\nbzw. der AO die Vorschriften angegeben, die das\nBesteuerungsverfahren für die Umsatzsteuer regeln.\n\nAuch die Feststellungen über den Umfang der\nhinterzogenen Lohnsteuer sind ausreichend. Die Strafkammer hat deren Höhe auf Grund der Bekundungen des\nProkuristen Bell und des Steuerbeamten Schg@B geschätzt\n(S. 348 a UA). Hierzu war sie unter den gegebenen Umständen berechtigt. Ferner sind im Urteil die Bestimmungen\nangegeben, aus denen sich die Verpflichtung der Angeklagten zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer\nergab.\n\nb) Mit dem Vorbringen, er sei weder Unternehmer\nnoch gesetzlicher Vertreter oder Verfügungsberechtigter\nund demgemäß nicht Umsatzsteuerpflichtiger gewesen,\nsetzt sich der Angeklagte Ag in widerspruch zu\nden Urteilsfeststellungen. Das gleiche gilt bezüglich\nder Auffassung des Angeklagten Rainer Fo, eine\nPflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuer könne\nihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil er in\nkeinem Pflichtverhältnis \"dazu\" gestanden habe.\n\n- 19 -\n\nDer Angeklagte Adi gehörte zu den Gesellschaftern der Firma FGED- Fe -1Ledermoden GmbH\n(S. 27, 31 UA). Die Gesellschafterin RE var\nvom Angeklagten Rainer Fe als \"Strohmann\" eingesetzt (S. 148 UA). Die gleiche Funktion erfüllte sie\nfür ihn und den Mitangeklagten I) in der Firma\nOB Ledermoden GmbH (S. 154 UA). Geschäftsführerin\nder erstgenannten Firma war die Mittäterin S. rg»\n(S. 32 UA), während in der anderen Firma mit dem Zeugen\nCD 215 Geschäftsführer wiederum nur ein \"Strohmann\"\nfür die Angeklagten eingesetzt wurde (S., 155, 156, 205,\n344, 345, 356, 357 UA). Zudem traten sie als die wirklich\nVerfügungsberechtigten auf (S. 194, 195, 199, 200, 204,\n205, 207, 344 UA). Das Landgericht ist daher zu Recht davon\nausgegangen, daß ihnen die in den §§ 34, 35 AO (=§§ 103,\n105 Abs. 1, § 108 AbgO) festgelegten Pflichten oblagen\nund sie sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht\nhaben (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. z. AO\n7. Aufl. § 370 Rdn. 19, 20; Kühn-Kutter, AO 1977 13. Aufl.\n§ 35 Anm. 2 b).\n\nc) Die Rüge des Angeklagten Rainer FEB, ‘as\nLandgericht habe bei der Berechnung der Umsatzsteuerzahlschuld zum Nachteil der Angeklagten auch Beträge mitgerechnet, die lediglich \"durchlaufende Posten\" gewesen\nseien, geht schon deshalb fehl, weil die Strafkammer\ndiese Zahlschuld allein auf der Grundlage der Privatentnahmen ermittelt hat.\n\nALL\n\n- 50 -\n\n4. Der Angeklagte ED beanstandet, daß: ihm\n235 Fälle von \"Mitarbeiterschädigung\" zugerechnet\nwerden, ohne daß sein Jeweiliger angeblicher Tatbeitrag nachgewiesen sei. Entsprechende Einwendungen\nerhebt er bezüglich der Fälle des Betrugs zum Nachteil von Gesellschaftern, Lieferanten und Kreditinstituten. Er übersieht dabei, daß er als Mittäter\nauch die Tatbeiträge der anderen Tatgenossen zu vertreten hat, soweit sie sich im Rahmen des Gesamtplans\nhalten.\n\n5. Das sonstige Vorbringen der Angeklagten\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung.\n\n6. Angesichts der Beschränkung des Schuldumfangs\nkönnen die Aussprüche ber die wegen des Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Verstoß gegen\n§ 4 UWG festgesetzten Einzelstrafen nicht aufrechterhalten werden. Nach den Strafzumessungsgründen ist\nauszuschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen\nauf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ausgewirkt\nhat. Die Aufhebung jener Einzelstrafen bedingt jedoch\ndie Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche und der Berufsverbote.\n\n- 51 -\n7. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-395-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231a","ref_norm":"231a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231b","ref_norm":"231b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-18/2-str-395-81","retrieved":"2026-08-21 23:19:38.355526+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-12-18/2-str-395-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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